Kategorie:
Recht
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EuGH zieht klare Linie: Was nicht hochgeladen ist, gilt nicht!
EuGH, Urt. v. 03.07.2025 – C-534/23 P, C-539/23 P – Instituto Cervantes ./. Kommission

Der EuGH unterstreicht die strikte Beachtung technischer Formvorgaben in EU-Ausschreibungsverfahren. Hyperlinks zu weiteren Angebotsunterlagen erfüllen diese Anforderungen nicht. Maßgeblich ist allein die vollständige und unveränderbare Vorlage sämtlicher Angebotsdokumente im vorgesehenen Einreichungssystem (Vergabeplattform). Die Entscheidung entfaltet trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung grundsätzliche Bedeutung für das gesamte EU-Vergaberecht.
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Die Software Bill of Materials (SBOM) als Governance-Instrument
Warum die Software-Stückliste für die öffentliche IT-Beschaffung an Bedeutung gewinnt

Mit dem Cyber Resilience Act (CRA) schafft der europäische Gesetzgeber erstmals ein kohärentes und verpflichtendes Rahmenwerk für die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen. Ab dem 11. Dezember 2027 dürfen solche Produkte nur noch dann in den europäischen Verkehr gebracht werden, wenn Hersteller umfangreiche Anforderungen an Sicherheit, Risikoanalyse, Schwachstellenmanagement und technische Dokumentation erfüllen.
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Aktuelle Trends und Herausforderungen in der öffentlichen Vergabe und Beschaffung
Eine gemeinsame Beitragsreihe des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) und Hays zum Trendmonitor „Öffentliche Vergabe und Beschaffung“ 2025

Dies ist der erste Beitrag unserer neuen Beitragsreihe auf dem DVNW-Vergabeblog zur aktuellen Studie, dem Trendmonitor „Öffentliche Vergabe und Beschaffung“. Die zweite Auflage des Trendmonitors liefert spannende Einblicke in die Praxis öffentlicher Vergabestellen und zeigt, welche Herausforderungen und Chancen die öffentliche Beschaffung in den kommenden Jahren prägen werden. Hierzu hat Hays in Kooperation mit dem DVNW und der IMCOG GmbH im Frühjahr 2025 über 550 Expertinnen und Experten aus Bund, Ländern, Kommunen und öffentlichen Unternehmen befragt und die Ergebnisse auf dem 12. DVNW-Vergabetag erstmals präsentiert.
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Turbo für die Truppe 2.0 – das BwBBG neu aufgelegt
Bremse für den Mittelstand? Die Chronologie des neues Bundeswehrplanungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwPBBG)

Die sicherheitspolitische „Zeitenwende“ sollte nicht nur politisch ausgerufen, sondern materiell bei der Bundeswehr wirksam werden. Das deutsche Vergaberecht galt dabei lange als strukturelles Hemmnis, wie mehrere Wehrberichte belegen. Mit dem im Herbst 2022 verabschiedeten Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) wurde erstmals ein Sonderrahmen geschaffen, um Vergabeverfahren im Verteidigungsbereich zu beschleunigen.
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Auf sicheren Stufen – Stufenweise Beauftragungen rechtssicher gestalten
VK Westfalen, Beschl. v. 10.02.2025 – VK2-2/25

Stufenweise Beauftragungen gehören zur gängigen Praxis bei der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen. Sie ermöglichen dem Auftraggeber eine hohe Flexibilität und dienen der Steuerung von Haushaltsmitteln und Liquidität. Zudem geben gestufte Verträge den Auftraggebern die Möglichkeit, Projektfortschritte zu kontrollieren und – falls nötig – ohne Kostenfolge aus dem Vertrag auszusteigen. Doch welche vergabe- und vertragsrechtlichen Grenzen bestehen, insbesondere um den Bietern in einem Vergabeverfahren eine belastbare Kalkulation zu ermöglichen? Mit dieser Frage hat sich die Vergabekammer Westfalen mit Beschluss vom 10. Februar 2025 – VK 2 – 2/25 befasst (unter 1). Die Entscheidung gibt Anlass, die Anforderungen an die Ausschreibung von gestuften Verträgen anhand von Optionen, Bedarfs- und Wahlpositionen näher zu beleuchten (unter 2). Abschließend werden Hinweise für die Praxis gegeben, wie die Vergabe von gestuften Leistungen rechtssicher gestaltet werden kann (unter 3).
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Ausschluss von Bietern aus Drittstaaten nicht zwingend!
KG Berlin, Beschl. v. 04.06.2025 – Verg 6/24

Unternehmen aus Drittstaaten, die nicht über ein Abkommen mit der EU über das öffentliche Beschaffungswesen verfügen, sind nicht zwingend von EU-weiten Vergabeverfahren auszuschließen. Ein etwaiger Ausschluss liegt vielmehr im Ermessen des Auftraggebers. Die Entscheidung muss umfassend dokumentiert werden.
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Ausschluss wegen Abweichens setzt manipulativen Eingriff voraus!
VK Bund, Beschl. v. 11.09.2025 – VK 1-76/25

Eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der Auftraggeber ausschreibt. Ein Angebotsausschluss wegen Abweichens von den Vergabeunterlagen kommt allerdings nur in Betracht, wenn echte Änderungen vorliegen, die einen manipulativen Eingriff in die Vergabeunterlagen darstellen und keine Abwehrklausel einschlägig ist. Bloße Unklarheiten sind grundsätzlich einer Aufklärung in Gestalt einer Nachfrage zugänglich. Die Trennlinie zwischen Ausschluss und Aufklärung ist nicht statisch, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Patchwork-Familie oder Vertrag: Inhouse oder In-State – was trägt wirklich?
Plädoyer für mehr Mut zur Vertragsgestaltung, wenn die Strukturen nicht eindeutig sind

Ein zentrales Thema beim Vergabetag war die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen IT-Dienstleistern mit den öffentlichen Auftraggebern (Workshop A 3 Neuerungen des S 108 GWB – neuer Schwung für die Digitalisierung in öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit). Spannend bleibt unter europarechtlichen Gesichtspunkten die Inhouse-Vergabe zwischen Halbschwestern. Insbesondere wird abzuwarten sein, ob die Entscheidung des OLG Naumburg (7 Verg 1/22) angesichts des Vergabebeschleunigungsgesetzes Bestand haben wird.
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Rechtsmissbräuchlichkeit und Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde infolge eines unangemessenen Vergleichsangebotes
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.05.2025 – VII-Verg 38/24

Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 07.05.2025 ein deutliches Signal – auch über das Vergaberecht hinaus – gesetzt: Wer im Nachprüfungsverfahren Vergleichsangebote unterbreitet und diese nicht dem Grunde wie der Höhe nach rechtfertigen kann, läuft bei einem unangemessenen Angebotsinhalt Gefahr, sich im Sinne des § 242 BGB rechtsmissbräuchlich zu verhalten – mit der Folge, dass eine sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.
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Künstliche Intelligenz kommt in der Verwaltung an; bei einfachen und grundlegenden Aufgaben ist sie schon jetzt im Einsatz, unterstützt öffentliche Auftraggeber beispielsweise bei der Erstellung von Texten und Übersetzungen sowie bei der Durchführung von Videokonferenzen. Weit verbreitet sind auch KI-Chatbots, die die zahlreichen Bürgeranfragen sinnvoll beantworten können. Eine KI braucht weder Ruhepausen noch Schlaf. Andererseits bestehen diffuse und konkrete Ängste bei der Nutzung von KI, etwa, ob die von der KI produzierten Ergebnisse valide sind oder personenbezogene Daten widerrechtlich verarbeitet wurden. Grund genug für Herrn Rechtsanwalt Aeneas Niklas Marxen, sich den rechtlichen Fallstricken zu widmen, die bei der Beschaffung und Verwendung von KI durch öffentliche Auftraggeber zum Tragen kommen können.












