Recht
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So mancher Vergaberechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers zeigt sich erst nachdem ein Nachprüfungsverfahren bereits eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob auch noch im Nachprüfungsverfahren selbst gerügt werden muss. Mit dieser Thematik und der Pflicht zur Rüge im Unterschwellenbereich beschäftigt sich der dritte und letzte Teil des Beitrags zur aktuellen Rechtsprechung.
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Eigentlich ein Thema im Strafprozess – das Gefangenendilemma. Dabei machen sich die Behörden bei der Vernehmung von Beschuldigten eine Konfliktsituation zunutze, um die Gefangenen gegenseitig auszuspielen. Was hat das nun mit Vergabeverfahren zu tun? Viel, wie das nachfolgende Beispiel aus der jüngsten Ausschreibungspraxis zeigt. Allerdings mit einem Unterschied: Im Strafprozess haben sich die Beschuldigten durch ihr eigenes – strafbares – Verhalten in die Situation gebracht, in der geschilderten Ausschreibung wurde den Bietern das Prozedere durch die Vergabestelle vorgegeben.
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Das Europäische Vergaberecht hat das Sozialrecht erreicht. Seine Anwendbarkeit erstreckt sich inzwischen auf die Vergabe von sozialen Arbeitsmarktdienstleistungen gemäß SGB III (Maßnahmen der Berufsförderung oder der Eingliederungshilfe einschließlich der in Werkstätten für behinderte Menschen), die Altenpflege, die Schuldnerberatung, die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln, den Abschluss von Arzneimittel-Rabattverträgen und die Beauftragung von Rettungsdienstleistungen (siehe hierzu die Serie „Rettungsdienstleistungen“ im Vergabeblog), um nur die wichtigsten zu nennen.
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Zu den grundlegenden Weichenstellungen bei der Konzeption eines Vergabeverfahrens gehört die Bestimmung der Zuschlagskriterien. Auftraggeber formulieren dabei die aus ihrer Sicht wesentlichen Gesichtspunkte für die Bewertung der Angebote. Die Frage, wie weit hier ihr Bestimmungsrecht reicht, liegt nahe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die bestehende Rechtsprechung um weitere Aspekte ergänzt, die es aus dem Wirtschaftlichkeitsprinzip ableitet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2012, Az.: VII Verg 3/12).
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Im ersten Teil dieser Serie wurden aktuelle Entscheidungen zur Rechtzeitigkeit der Rüge, insbesondere zur Thematik der Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß und dem rechtzeitigen Zugang der Rüge, vorgestellt. Der zweite Teil der Rechtsprechungsübersicht befasst sich mit den inhaltlichen Anforderungen an ein Rügeschreiben sowie den Besonderheiten von anwaltlichen Rügeschreiben.
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Öffentliche Auftraggeber dürfen bei IT-Vergaben von einer Fachlosaufteilung absehen, wenn sie hiermit Kosten einsparen und Kompatibilitätsprobleme vermeiden können. Dies hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 25.04.2012 (VII-Verg 100/11) entschieden. Die Abgrenzung zum typischen Mehraufwand einer Losvergabe, der eine Gesamtvergabe gerade nicht rechtfertigt, ist entscheidend.
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Ein Gastbeitrag von Dr. Stephan Götze, HFK Rechtsanwälte, Berlin Das BMVBS hat im Bundesanzeiger vom Freitag, 13. Juli 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3) die Bekanntmachung zur Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) – Ausgabe 2012 – veröffentlicht. Die VOB/B 2012 tritt damit an die Stelle der VOB/B 2009 (zuletzt geändert durch Berichtigung vom 19.02.2010, BAnz. S. 940). Zugleich kündigte das BMVBS an, eine Gesamtausgabe der VOB 2012 mit den Teilen A, B und C voraussichtlich im Oktober 2012 herauszugeben.
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Mit Bekanntmachung der geltenden EU-Schwellenwerte für Vergaben in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung im Bundesanzeiger wurde am 2. August die EU-Richtlinie 2009/81/EG vollständig in Deutschland umgesetzt. Damit wurde der Rechtsrahmen in diesem Bereich wesentlich neu gestaltet. Zudem hat die Bundeswehr eine umfangreiche Reorganisation auf den Weg gebracht, die auch die Beschaffungsorganisation betrifft. Dem trägt das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) mit einem eigenen Fachauschuss Rechnung.
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Nach Rechtsprechung des BGH fällt die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen (DLK) an sich nicht in den Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB. Folge hiervon ist, dass für die Vergabe von DLKen nicht der Rechtsweg zu Vergabekammer und Vergabesenat besteht. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf soll jedoch anderes für den Fall gelten, wenn die Vergabe von Aufträgen nur als öffentlicher Auftrag erfolgen darf und der öffentliche Auftraggeber stattdessen rechtwidriger Weise einen anderen Auftragstyp, nämlich eine DLK wählt. Es ist vergleichbar wie bei De-facto-Vergaben auch in einem derartigen Fall Aufgabe der Vergabenachprüfungsinstanzen, die Einhaltung des Vergaberechts durchzusetzen. Soweit demnach die Vergabe eines Auftrags nur als ein dem Vergaberecht unterliegender Dienstleistungsauftrag und nicht als DLK vergeben werden kann, sind die Vergabenachprüfungsinstanzen zuständig. Insofern hat das OLG Düsseldorf den Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen für zulässig erklärt, jedoch die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
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Die Vergabekammern und Vergabesenate der OLGs beschäftigen sich immer wieder mit der Thematik der Rüge. So manches Nachprüfungsverfahren scheiterte bereits an einer Verletzung dieser Bieterobliegenheit. Auch in der jüngeren Vergangenheit sind wieder praxisrelevante Entscheidungen zu diesem vergaberechtlichen Dauerthema ergangen. Diese behandeln dabei das gesamte Spektrum der einschlägigen Rechtsprobleme; von der Frage nach der Rechtzeitigkeit einer Rüge, über die inhaltlichen Anforderungen an ein Rügeschreiben, bis hin zur Rügeverpflichtung im bereits eingeleiteten Nachprüfungsverfahren bzw. unterhalb der Schwellenwerte. Ferner ist eine interessante Entscheidung zu den Anforderungen an ein anwaltliches Rügeschreiben, insbesondere zum Nachweis der anwaltlichen Bevollmächtigung, ergangen. In einer kleinen Serie unseres Autors Dr. Christian Wagner wollen wir Ihnen dies komprimiert vermitteln.