Recht
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Wenn Nebenangebote nur im Hinblick auf die technischen Anforderungen zugelassen sind, ist ein (kaufmännisches) Nebenangebot Vertragslaufzeit von 72 Monaten anstatt von 60 Monaten zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuschließen. Ist in der Auftragsbekanntmachung darüber hinaus
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Am 31.01.2019 hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die Neufassung der VOB/A beschlossen. Entgegen dem Beschluss vom 13.11.2018 erfassen die Änderungen nicht nur den 1. Abschnitt für nationale Bauvergaben, sondern auch den 2. Abschnitt für EU-weite Vergaben und den 3. Abschnitt für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit.
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Fordert ein öffentlicher Auftraggeber, dass Angebote mit elektronischer Signatur einzureichen sind, müssen Angebote, die ohne entsprechende Signatur eingereicht wurden, vor dem Hintergrund des § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV i.V.m. § 53 Abs. 3 VgV zwingend ausgeschlossen werden. Die fehlende elektronische Signatur kann auch nicht nachgefordert werden.
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Schon mit Beteiligung des Bieters am Vergabeverfahren entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das wechselseitige Rechte und Pflichten auslöst. Die Verletzung dieser vorvertraglichen Pflichten kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Das vorvertragliche Schuldverhältnis verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber zur Einhaltung des jeweils anwendbaren Vergaberechtsregimes. Vergaberechtswidriges Verhalten kann eine Schadensersatzpflicht des Ausschreibenden insbesondere gegenüber übergangenen Bietern hervorrufen. Aber auch Bieter unterliegen einer Pflichtenbindung. Das OLG Naumburg hatte darüber zu entscheiden, ob der unterlassene Hinweis des – letztlich beauftragten – Bieters auf einen Planungsmangel in den Ausschreibungsunterlagen eine Schadensersatzpflicht auslöst.
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Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen einer Ausschreibung zur Beschaffung medizinischer Gegenstände besteht kein Vorrangverhältnis zwischen den individuellen technischen Merkmalen der zu beschaffenden medizinischen Geräte und deren Funktionalität. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, dass die technischen Spezifikationen insgesamt die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit wahren. Mit diesen (redaktionell bearbeiteten) Entscheidungssätzen äußerte sich der EuGH zu den Spielräumen und Grenzen der Bestimmungsfreiheit von öffentlichen Auftraggebern im Gesundheitssektor.
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Das für die Auftragsdurchführung erforderliche Personal muss nicht bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhanden sein; es genügt, wenn der Bieter nachweist, dass dieses zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns zur Verfügung stehen wird.
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In der Praxis öffentlicher Auftraggeber spielen Zertifikate, Gütezeichen und Normen sowohl im Rahmen der Leistungsbeschreibung als auch bei der Eignungsprüfung und der Zuschlagsentscheidung eine immer wichtigere Rolle.
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In der Beschaffungspraxis (z.B. Klärschlammentsorgung) sind Rahmenvereinbarungen heute kaum mehr wegzudenken. Denn häufig ist eine genaue, abschließende Bestimmung des zu beschaffenden Leistungsvolumens nicht möglich. Mit Hilfe von Rahmenvereinbarungen können öffentliche Auftraggeber ihren Beschaffungsbedarf flexibel eindecken. So regelt das deutsche Vergaberecht, dass das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln, aber nicht abschließend anzugeben ist. Breite Anwendung findet das Beschaffungsinstrument auch deshalb, weil oftmals mehrere öffentliche Auftraggeber auf Grundlage derselben Rahmenvereinbarung Einzelaufträge vergeben.
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Die Vergabestellen von öffentlichen Auftraggebern müssen sich beim Einkauf und der Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen an das öffentliche Vergaberecht halten und Vergabeverfahren durchführen. Bei den „klassischen“ öffentlichen Auftraggebern wie Bund, Land, Landkreise, Städte und Gemeinden bestehen keine Zweifel an der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber. Mitunter kann die Frage der Qualifizierung als öffentlicher Auftraggeber in bestimmten Konstellationen jedoch nicht so einfach beantwortet werden, beispielsweise bei Beschaffungen des Personalrats eines öffentlichen Auftraggebers.
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Kann eine unentgeltliche Softwareüberlassung ein öffentlicher Auftrag sein? Muss der Gegenstand einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit die gegenüber dem Bürger zu erbringende öffentliche Dienstleistung selbst sein? Existiert ein Besserstellungsverbot als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Bereichsausnahme der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit? Das OLG Düsseldorf bittet den EuGH um Klärung verschiedener Fragen zur öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit im IT-Bereich.