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Öffentliche Auftraggeber, und dort die Vergabestellen, haben es nicht leicht in deutschen Landen: Die Bau-, Dienst, oder Lieferleistung muss möglichst schnell und passgenau beschafft werden, aber natürlich rechtssicher. Die größte Hauptsorge eines öffentlichen Beschaffers ist, dass er keinen Fehler bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens macht und nicht, dass er die qualitativ beste Leistung zu einem angemessenen Preis erhält. Es wundert daher nicht, dass im Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten die Bedeutung des Zuschlagskriteriums Preis statistisch deutlich zunimmt. Denn bei dem Preis als einziges Zuschlagskriterium verringert sich das Risiko, einen Fehler zu machen. Leider heißt das auch, dass eine Vergabestelle keinen Anreiz hat, KMU oder Start-ups besonders zu berücksichtigen. Es ist zu begrüßen, dass das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 01.06.2022 einen ersten Entwurf für eine Start-up-Strategie vorgelegt hat und darin auch das Vergaberecht als Mittel der Start-up-Förderung erkennt.
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Nur eine Woche nach dem Bundestag hat am 10. Juni 2022 auch der Bundesrat grünes Licht für den Etat für das laufende Haushaltsjahr gegeben. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Haushaltsgesetz wie geplant rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.
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Im politischen Berlin ist es offensichtlich mehrheitsfähig, dass es am Vergaberecht liegt, wenn öffentliche, insbesondere komplexe Groß- und IT-Projekte nicht rechtzeitig fertig werden, nicht im Kostenrahmen bleiben oder beides eintritt. Dies gilt erst recht für den desolaten Zustand der Bundeswehr. Vielleicht auch deshalb, weil man damit einen Schuldigen gefunden hat. Richtig aber ist, dass ungedeckter verteidigungs- und sicherheitsrelevanter Bedarf, der auf politischen Versäumnisse vergangener Jahrzehnte beruht, nicht so schnell wie nun nötig im Wege geordneter Regel-Vergabeverfahren nachgeholt werden kann. Und so kommt, was kommen muss: Das „Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)“. Es steht dem Vernehmen nach in dieser Woche auf der Agenda der Kabinettssitzung. Dem Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) liegt das zugrundeliegende Eckpunktepapier vor:
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Aktuelle Vergabethemen aus einem praxisnahen Blickwinkel betrachtet – dafür steht der Deutsche Vergabetag seit seiner ersten Ausgabe. Auch 2022 versammeln wir deshalb am 17. & 18. November wieder die Koryphäen des Vergaberechts und der Beschaffungspraxis in Berlin. Ein Großteil der Agenda steht bereits fest.
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Am 19.05.2022 beschloss der Bundestag das LNG-Beschleunigungsgesetz LNGG, dem der Bundesrat am 20.05.2022 zustimmte. Das Gesetz wird in den nächsten Tagen in Kraft treten. Das Gesetz enthält gravierende Eingriffe in das Vergaberecht, allerdings begrenzt auf die sechs LNG-Terminal-Projekte.
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Mit dem Gesetz „zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik“ sollten Vergabeverfahren im Bereich der Sicherheit und Verteidigung schneller werden (s. Vergabeblog.de vom 14/02/2020, Nr. 43328). Die Beschleunigung aus dem Jahr 2020 muss augenscheinlich weiter beschleunigt werden. Unter dem Titel „Bundesregierung will Beschaffung für Bundeswehr beschleunigen“ berichtet bspw. die Wirtschaftswoche, dass die Bundesregierung das Vergaberecht weiter anpassen und Sicherheitsinteressen vereinfacht berücksichtigen will. So sollen sich die Verfahren stark beschleunigen. Einen ausführlichen Artikel finden Sie in Kürze hier auf Vergabeblog.
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Der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme Rettungsdienst/Gefahrenabwehr aus § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist nicht auf den Katastrophen- und Zivilschutz beschränkt. Auch bei reiner Personalgestellung in der gesundheitlichen Gefahrenabwehr ist GWB-Vergaberecht nicht anwendbar.
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Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns besteht nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber ein mit einer Aufhebung des ersten Vergabeverfahrens und einer fehlerfreien Neuvergabe wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis herbeiführt, indem er mit demjenigen, der den Zuschlag zu Unrecht erhalten hat, einen Aufhebungsvertrag schließt und sodann in Bezug auf den gleichen Auftrag ein neues Vergabeverfahren durchführt (amtlicher Leitsatz).
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Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima (BMWK) hat die aktualisierte Statistik von Meldungen über Vergabenachprüfungsverfahren veröffentlicht. Die im Jahr 2021 gestellten Nachprüfungsanträge bei den Vergabekammer sanken im Vergleich zum Vorjahr (2020: 988) auf 865 Anträge, und liegen damit aber noch über den Zahlen der Vorvorjahren (2019: 799, 2018: 745, 2017: 824, 2016: 880). Höher als im vergangenen Jahr lagen die Antragseingänge nur im Jahr 2011: 989.
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Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands (siehe auch Vergabeblog.de vom 13/04/2022, Nr. 49463), die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar (ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte) betreffen.