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Die rheinland-pfälzische Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt hat für die von den verheerenden Hochwasserschäden betroffenen Kommunen das Haushaltsvergaberecht (s. § 55 LHO RLP, VOL/A-1.Abschnitt) zunächst bis zum Jahresende ausgesetzt (siehe auch Vergabeblog.de vom 20/07/2021, Nr. 47494). Auch für EU-weite Vergabeverfahren können Vereinfachungen gelten.
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Die Europäische Kommission kann als „Hüterin der Verträge“ rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten einleiten, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Gegen Deutschland wurden im Rahmen der aktuellen Entscheidungen zu solchen sogenannten Vertragsverletzungsverfahren vergangenen Donnerstag u.a. ein Verfahren, betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge, eingeleitet bzw. weitergeführt.
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Die rheinland-pfälzische Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt hat für die von den verheerenden Hochwasserschäden betroffenen Kommunen das Haushaltsvergaberecht zunächst bis zum Jahresende ausgesetzt. Damit sollen öffentliche Aufträge schneller und unbürokratischer vergeben werden.
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Die Europäische Kommission hat in einer aktuellen Mitteillung einen Leitfaden vorgeschlagen, in dem die Fragen behandelt werden, über die öffentliche Auftraggeber bei Beginn und Weiterentwicklung ihrer innovationsfördernden Auftragsvergabe Bescheid wissen sollten.
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Der EuGH verlangt von öffentlichen Auftraggebern die Angabe einer Höchstgrenze bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung in der Bekanntmachung sowohl die Schätzmenge und/oder den Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben haben und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist (zur Thematik siehe: Vergabeblog.de vom 07/02/2020, Nr. 43245). Eine Besprechung dieser Entscheidung finden Sie in Kürze auf Vergabeblog.
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Das Problem ist so alt wie die öffentliche Auftragsvergabe selbst: Wie können Staaten einen fairen Zugang zu öffentlichen Aufträgen gewährleisten? Wie können wettbewerbswidrige Absprachen zwischen Bietern verhindert oder zumindest entdeckt werden? Durch die am 18. März 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte „Bekanntmachung
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Sich mit fremden Federn zu schmücken, ist nicht neu. Das dachte sich wohl auch der Kölner Fortbildungsanbieter Reguvis Fachmedien GmbH, die ehemalige Fachinformationssparte des Bundesanzeiger Verlages, die 2019 als eigenständiges Tochterunternehmen der DuMont Business Information ausgegründet wurde. Dort bedient man sich in Seminar-Anzeigen ganz ungeniert unseres Firmennamens „Deutsches Vergabenetzwerk“ und suggeriert damit, es handele sich um ein Angebot des DVNW. „Et hätt noch immer jot jejange, denkt man sich in Köln wohl“, so der Geschäftsführer des Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW), Marco Junk. „Das geht dann aber doch zu weit, auch wenn wir das gerne als Lob verstehen wollen“.
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Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Bieter den behaupteten Verstoß nicht zunächst gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Das OLG Karlsruhe entschied nun überraschend: Das gilt nicht, wenn die Geltendmachung seiner Rechte gefährdet ist. Dann darf der Bieter zunächst den Nachprüfungsantrag stellen, wenn die Rüge kurz darauf folgt.
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Auf Vergabeblog lesen Sie Neuigkeiten rund um das Beschaffungswesen und qualitativ hochwertige Besprechungen und Aufsätze unserer AutorInnen. Wir freuen uns, Ihnen ein weiteres, neues Format anbieten zu können: DVNWnachgefragt! Ein Videoformat, in dem wir mit ausgesuchten, hochkarätigen ReferentInnen aktuelle Themen des öffentlichen Auftragswesens diskutieren. In unserer ersten Ausgabe beleuchten wir das Thema Datenschutz und Vergaberecht, insb. vor dem Hintergrund der Einbeziehung US-amerikanischer Dienstleister. Als Experten stehen Frau Rechtsanwältin Aline Fritz und Herr Rechtsanwalt Dr. Hauke Hansen von der Kanzlei FPS Rechtsanwälte Herrn Marco Junk (Geschäftsführer des DVNW) im Gespräch zur Verfügung: