UNBEDINGT LESEN!
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Seitdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19.12.2018 in der Rechtssache C-216/17 – “Antitrust und Coopservice” entschieden hat, dass der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen eine Höchstmenge der abrufbaren Leistungen angeben muss (Vergabeblog.de vom 28/01/2019, Nr. 39655), wird eine rege Diskussion darüber geführt, wie die Entscheidung zu verstehen ist und wie die aufgestellten Anforderungen umzusetzen sind. Da die Entscheidung des EuGH zur alten Rechtslage erging, wird insbesondere immer wieder angezweifelt, dass die aufgestellten Grundsätze überhaupt für die derzeitige Rechtslage gelten (hierzu bereits mit einer Aufstellung der unterschiedlichen Positionen: Vergabeblog.de vom 09/01/2020, Nr. 42964).
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Vergaberechtsfreie Formen der Zusammenarbeit sind in der öffentlichen Beschaffung nicht mehr wegzudenken. Dabei sind seit der grundlegenden Teckal-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 18.12.1999 – C-107/98) Inhouse-Geschäfte am bedeutendsten. Die bei Anwendung der Teckal-Kriterien im Laufe der Jahre entstandene Rechtsunsicherheit wollte der europäische Richtliniengeber mit der Normierung in Art. 12 Abs. 1 bis 3 und 5 RL 2014/24/EU (in Deutschland in § 108 Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 GWB umgesetzt) eigentlich beseitigen. Neues Recht schafft jedoch häufig neue Unsicherheiten. Das Irgita-Urteil versucht u.a. aufzuklären, ob einem richtlinienkonformen Inhouse-Geschäft andere Rechtshindernisse entgegenstehen können.
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Seit der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2018 (Vergabeblog.de vom 28/01/2019, Nr. 39655) zu der Vorlagerfrage eines italienischen Instanzengerichts, ob es zulässig ist, dass die eine Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber (die aber als Beitrittskandidaten benannt sind) nicht die Leistungsmenge bestimmen (müssen), die verlangt werden kann, wenn sie denn beitreten und Leistungen abrufen, wird die Frage, ob nun stets eine Höchstmenge beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen festzulegen ist, streitig diskutiert.
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Das Vergabenachprüfungsverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient allein dem Schutz solcher Bieter, die geltend machen können, durch einen Vergaberechtsverstoß in ihren Auftragschancen beeinträchtigt zu sein. Die VK Rheinland bestätigt nun in einer sehr instruktiven Entscheidung, dass dies auch dann gilt, wenn ein Auftraggeber einen Auftrag ohne Vergabeverfahren de-facto vergeben hat, selbst wenn dies offenbar rechtswidrig erfolgt ist.
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Die Vergabekammer hat sich in einer lesenswerten Entscheidung mit etlichen schwierigen Themen des Vergaberechts befasst. Aus meiner Sicht sind drei Themenkomplexe hervorzuheben: Erstens die Frage, ob ein Auftraggeber an den Grundsatz der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gebunden ist, wenn er sich des Instruments der Rahmenvereinbarung bedient. Zweitens die Frage, ob und inwieweit ein Bieter in einem Vergabenachprüfungsverfahren überhaupt rügen kann, dass vertragsrechtliche Regelungen unzumutbar oder (zivilrechtlich) unwirksam seien. Und drittens, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Auftraggeber zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit z.B. neben einem Hauptlos ein Back-up-Los bilden darf. Die Vergabekammer hat auch noch weitere Highlights (oder besser: Evergreens) angesprochen, wie etwa die Zulässigkeit eines Bewertungssystems für Konzepte und die Frage der Zulässigkeit von Regelungen zur Vertragserweiterung, letztere hier aus Platzgründen dann nicht näher ausgeleuchtet.
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Wie immer war das „Klassentreffen in Berlin“ weit im Voraus ausgebucht! Viele bekannte aber auch neue Gäste fanden ihren Weg in das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am Reichstagsufer in Berlin. Der bewährte Veranstaltungsort war erneut für zwei Tage bis auf den letzten Sitzplatz gefüllt. Im Rahmen des Jahreskongress der öffentlichen Vergabe und Beschaffung wurde auch im 6. Jahr Fachwissen vermittelt, diskutiert, Impulse geben und – freilich – genetzwerkt.
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Bei einer Ausschreibung für ein digitales Alarmierungssystem hat das OLG Düsseldorf klare Grenzen für Produktvorgaben gezogen. Zudem ordnet es die Errichtung eines digitalen Alarmierungssystems als Liefer- und Dienstleistungsauftrag und nicht als Bauauftrag ein.
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Die Autorinnen und Autoren unserer meistgelesenen Beiträge (bis Oktober 2019) wurden auch dieses Jahr im Rahmen der festlichen Abendgala unseres Deutschen Vergabetages in Berlin prämiert. Sie konnten beim diesjährigen Deutschen Vergabetag nicht dabei sein? Die Preisverleihung können Sie hier nachschauen.
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Kommunen genießen keinen Vertrauensschutz gegenüber Förderstellen – Abstimmung mit der Förderstelle schützt nicht vor Rückforderung der Zuwendung.
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Es war eine Premiere beim 5. Deutschen Vergabetag 2018 (Vergabeblog.de vom 30/10/2018, Nr. 38926), die dieses Jahr fortgeführt wurde. Im Rahmen des ausgebuchten 6. Deutschen Vergabetag am 24. und 25.10.2019 in Berlin, wurde auch dieses Jahr der Vormittag des ersten Veranstaltungstages im Live-Stream übertragen. Hier finden Sie nun die Aufzeichnung in kompletter Länge zum Nachschauen.