UNBEDINGT LESEN!
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In der Praxis öffentlicher Auftraggeber spielen Zertifikate, Gütezeichen und Normen sowohl im Rahmen der Leistungsbeschreibung als auch bei der Eignungsprüfung und der Zuschlagsentscheidung eine immer wichtigere Rolle.
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Der Vergabeblog berichtete am 15.11.2018 über das EuGH-Verfahren C-465/17 zur sogenannten Bereichsausnahme „Bereichsausnahme Rettungsdienst“ („Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S gegen Stadt Solingen“) – siehe Vergabeblog.de vom 15/11/2018, Nr. 39093.
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In der Beschaffungspraxis (z.B. Klärschlammentsorgung) sind Rahmenvereinbarungen heute kaum mehr wegzudenken. Denn häufig ist eine genaue, abschließende Bestimmung des zu beschaffenden Leistungsvolumens nicht möglich. Mit Hilfe von Rahmenvereinbarungen können öffentliche Auftraggeber ihren Beschaffungsbedarf flexibel eindecken. So regelt das deutsche Vergaberecht, dass das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln, aber nicht abschließend anzugeben ist. Breite Anwendung findet das Beschaffungsinstrument auch deshalb, weil oftmals mehrere öffentliche Auftraggeber auf Grundlage derselben Rahmenvereinbarung Einzelaufträge vergeben.
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Kann eine unentgeltliche Softwareüberlassung ein öffentlicher Auftrag sein? Muss der Gegenstand einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit die gegenüber dem Bürger zu erbringende öffentliche Dienstleistung selbst sein? Existiert ein Besserstellungsverbot als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Bereichsausnahme der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit? Das OLG Düsseldorf bittet den EuGH um Klärung verschiedener Fragen zur öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit im IT-Bereich.
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Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer hat gestern entschieden, dass der Bund den Lkw-Mautbetrieb dauerhaft übernimmt. Das BMVI hat zudem den Bericht zur vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung veröffentlicht.
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Wie immer weit im Voraus ausgebucht! Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am Reichstagsufer in Berlin war für zwei Tage wieder bis zur Kapazitätsgrenze mit Gästen gefüllt. Es war bereits der fünfte Deutsche Vergabetag, zu dessen Eröffnung im großen Saal kein Stuhl unbesetzt blieb. Neben den bekannten Größen der Szene bereicherte zum Jubiläum erstmals die Mitwirkung der EU-Kommission den Kongress. Für Heinz-Peter Dicks war es zugleich ein Abschied, jedenfalls in seiner Funktion als Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf, in der er das Vergaberecht maßgeblich prägte.
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Im April berichtete der Vergabeblog, dass der dem Vergabesenat vorstehende Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Heinz-Peter Dicks mit Ablauf des März 2018 in den Ruhestand getreten ist (siehe Vergabeblog.de vom 05/04/2018, Nr. 36609). Kurzzeitig. Denn so ganz ohne das Vergabe- und Kartellrecht fehlt etwas. Gegenüber dem Vergabeblog erklärt Dicks seine ganz persönliche Sicht zum Wechsel von der Richterbank auf den Beraterstuhl.
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Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat klargestellt, dass der Auftraggeber im Falle eines zweistufigen Verfahrens keineswegs verpflichtet ist, mit der Auftragsbekanntmachung bereits sämtliche Vergabeunterlagen elektronisch bereitzustellen. Es müssen nur diejenigen Unterlagen elektronisch frei verfügbar sein, die für eine Entscheidung über eine Bewerbung um Teilnahme benötigt werden.
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Es war eine Premiere beim 5. Deutschen Vergabetag. Erstmalig haben wir einen Live-Stream übertragen, den wir den Leserinnen und Lesern des Vergabeblogs zum Nachschauen bereitgestellt haben (Vergabeblog.de vom 30/10/2018, Nr. 38926). Zudem haben wir die Podiumsdiskussion der Abendveranstaltung im Meistersaal am Potsdamer Platz zu dem Thema: „Rüstungsbeschaffung neu gedacht – Neue Wege innovativer Beschaffung bei der Bundeswehr“, die Sie hier heute Nachschauen können.
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Am 24. Oktober 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil im Vorabentscheidungsverfahren Vossloh Laeis (Rs. C-124/17) verkündet. Die Vorlagefragen der Vergabekammer Südbayern betrafen die Voraussetzungen für eine vergaberechtliche Selbstreinigung eines wegen Kartellbeteiligung ausgeschlossenen Unternehmens. Kernfrage war, ob von einem Unternehmen zur Zulassung zu einem Vergabeverfahren verlangt werden kann, dass es dem öffentlichen Auftraggeber Informationen zu seinem Fehlverhalten und dem hierdurch entstandenen Schaden liefert. Da der öffentliche Auftraggeber solche Informationen u.U. auch für die Durchsetzung eigener Schadensersatzansprüche nutzbar machen kann, war die Entscheidung sowohl von Unternehmensseite als auch seitens kartellgeschädigter Auftraggeber mit Spannung erwartet worden.