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Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin hat in einem gesonderten Informationsschreiben über den aktuellen Stand zur Einführung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie der eVergabe informiert. Der aktuelle Stand der Umsetzungsarbeiten lässt sich wie folgt zusammenfassen
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Wirkt ein Bieter bei der Aufklärung seines Angebotes durch den Auftraggeber nur sehr unzureichend mit bzw. beantwortet die ihm vom Auftraggeber gestellten Fragen nicht fristgerecht, ist der Ausschluss seines Angebotes zwingend.
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Die zum 1. Januar 2017 neu geschaffene Zentralstelle IT-Beschaffung (ZIB) im Beschaffungsamt des BMI hat seine so genannte „Rahmenvertrags-Roadmap“ (mehr dazu hier) komplett neu aufgebaut. Durch die neue Struktur stehen interessierten Unternehmen der IT-Wirtschaft deutlich mehr Informationen zur Verfügung.
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Das OLG Düsseldorf hat nun im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Vergabe einer Unterschwellenkonzession in einem obiter dictum die Ansicht geäußert, dass gewichtige Gründe dafür sprächen, auch im Unterschwellenbereich die Einhaltung einer Informations- und Wartepflicht durch den öffentlichen Auftraggeber zu verlangen. Diese Rechtsauffassung ist diskutabel.
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Am 26. April 2018 geht der IT-Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), das Jahresevent zur Beschaffung von IT-Leistungen, in die dritte Auflage. Unter dem diesjährigen Leitthema „IT und Nachhaltigkeit“ erwarten Sie im Tagungszentrum der Katholischen Akademie des Hotels Aquino spannende Themen, herausragende Gäste, Vortragende und Aussteller aus Politik, Justiz, Wissenschaft, Verwaltung und Privatwirtschaft.
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Mit Beschluss vom 13.12.2017 (Az. 27 U 25/17) hat das OLG Düsseldorf zum Primärrechtsschutz bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte Stellung genommen. Danach gebe es auch im Unterschwellenbereich gewichtige Gründe, die Einhaltung einer Informations- und Wartepflicht durch den öffentlichen Auftraggeber zu verlangen.
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Am 18. Januar 2018 veröffentlichte die EU-Kommission (Generaldirektion GROW) ihre „Notice to stakeholder – Withdrawal of the United Kingdom and EU rules in the field of public procurement“, um Marktteilnehmer über vergaberechtliche Implikationen eines „hard Brexit“ [1] zu informieren. Die Bekanntmachung ist in englischer Sprache verfügbar und schildert die vergaberechtlichen Nachteile, die Unternehmen in Folge eines „hard Brexit“ erleiden können.
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Die Überprüfung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“, die im Zuge der Reform und des Inkrafttretens des neuen Bauvertragsrechtes zum 01. Januar 2018 aus Sicht des zuständigen Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) notwendig geworden ist, wurde durch den beauftragen Hauptausschuss Allgemeines (HAA) mit dem vorläufigen Ergebnis abgeschlossen, die VOB/B zunächst unverändert zu lassen, wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) mitteilte.
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Mangels einer Definition des Begriffs ungewöhnlich niedriges Angebot oder feststehenden Regeln zur Identifizierung eines solchen Angebots, ist es Sache des öffentlichen Auftraggebers, die für die Identifizierung der ungewöhnlich niedrigen Angebote verwendete Methode festzulegen, vorausgesetzt, dass diese Methode sachlich und nicht diskriminierend ist.
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Die Vergabekammer des Bundes hat in ihrer Entscheidung vom 18.09.2017 die Voraussetzungen des Ausschlusses eines Bieters wegen vorangegangener Schlechtleistung konkretisiert. Die VK Bund stellt fest, dass auch eine Rechnungskürzung als “vergleichbare Rechtsfolge” im Sinne des § 124 Abs.1 Nr.7 GWB darstellen kann.