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Am 26. April 2018 geht der IT-Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), das Jahresevent zur Beschaffung von IT-Leistungen, in die dritte Auflage. Unter dem diesjährigen Leitthema „IT und Nachhaltigkeit“ erwarten Sie im Tagungszentrum der Katholischen Akademie des Hotels Aquino spannende Themen, herausragende Gäste, Vortragende und Aussteller aus Politik, Justiz, Wissenschaft, Verwaltung und Privatwirtschaft.
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Mit Beschluss vom 13.12.2017 (Az. 27 U 25/17) hat das OLG Düsseldorf zum Primärrechtsschutz bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte Stellung genommen. Danach gebe es auch im Unterschwellenbereich gewichtige Gründe, die Einhaltung einer Informations- und Wartepflicht durch den öffentlichen Auftraggeber zu verlangen.
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Am 18. Januar 2018 veröffentlichte die EU-Kommission (Generaldirektion GROW) ihre „Notice to stakeholder – Withdrawal of the United Kingdom and EU rules in the field of public procurement“, um Marktteilnehmer über vergaberechtliche Implikationen eines „hard Brexit“ [1] zu informieren. Die Bekanntmachung ist in englischer Sprache verfügbar und schildert die vergaberechtlichen Nachteile, die Unternehmen in Folge eines „hard Brexit“ erleiden können.
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Die Überprüfung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“, die im Zuge der Reform und des Inkrafttretens des neuen Bauvertragsrechtes zum 01. Januar 2018 aus Sicht des zuständigen Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) notwendig geworden ist, wurde durch den beauftragen Hauptausschuss Allgemeines (HAA) mit dem vorläufigen Ergebnis abgeschlossen, die VOB/B zunächst unverändert zu lassen, wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) mitteilte.
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Mangels einer Definition des Begriffs ungewöhnlich niedriges Angebot oder feststehenden Regeln zur Identifizierung eines solchen Angebots, ist es Sache des öffentlichen Auftraggebers, die für die Identifizierung der ungewöhnlich niedrigen Angebote verwendete Methode festzulegen, vorausgesetzt, dass diese Methode sachlich und nicht diskriminierend ist.
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Die Vergabekammer des Bundes hat in ihrer Entscheidung vom 18.09.2017 die Voraussetzungen des Ausschlusses eines Bieters wegen vorangegangener Schlechtleistung konkretisiert. Die VK Bund stellt fest, dass auch eine Rechnungskürzung als “vergleichbare Rechtsfolge” im Sinne des § 124 Abs.1 Nr.7 GWB darstellen kann.
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Am 26. April 2018 geht ein weiteres Erfolgsformat des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) in die nunmehr dritte Runde. Wie bereits im letzten Jahr erwarten Sie in der angenehmen Atmosphäre des Tagungszentrums der Katholischen Akademie im Hotel Aquino in Berlin spannende Themen, herausragende Gäste, Vortragende und Aussteller aus Politik, Justiz, Wissenschaft, Verwaltung und Privatwirtschaft.
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Heute, am 29.12.2017, wird – und damit noch rechtzeitig vor dem 01.01.2018 – die Bekanntmachung der neuen Schwellenwerte auch im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zur Einordnung: In § 106 Abs. 2 GWB wird (dynamisch) auf die EU-Schwellenwerte der entsprechenden EU-Richtlinien verwiesen.
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Der neue § 60 Abs. 3 Satz 2 VgV ordnet den zwingenden Angebotsausschluss an, wenn ein festgestellter Verstoß gegen Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB ursächlich für einen ungewöhnlich niedrigen Preis ist. Eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern konkretisiert die insoweit bestehenden Anforderungen in Bezug auf einen mutmaßlichen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz.
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Das Vergabehandbuch 2017 (kurz: VHB 2017) wurde durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) mit dem Einführungserlass vom 08. Dezember 2017 veröffentlicht und ist für Baumaßnahmen des Bundes ab 01. Januar 2018 verbindlich einzusetzen.