UNBEDINGT LESEN!
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„Nach der Reform ist vor der Reform“ – dieses geflügelte Wort konnte man in vergaberechtlichen Newslettern und Veröffentlichungen der vergangenen Wochen des Öfteren lesen. Der Grund: Die Bundesregierung drückt aufs Tempo und will sich kurz nach Inkrafttreten des neuen Vergaberechts zum 18.04.2016 des nationalen Vergaberechts annehmen. Das Ergebnis ist der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 31.08.2016 veröffentlichte Diskussionsentwurf einer Unterschwellenvergabeordnung, die den 1. Abschnitt der VOL/A ablösen soll. Das Papier beschert der Vergabewelt weitere 52 Paragrafen, verordnet dem praktisch bedeutsamen nationalen Vergaberecht ein umfassendes Update und gleicht es in weiten Teilen an die EU-Reform an. Die zehn wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
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Der Vergabeblog: Begann im Jahr 2007 als Einmann-Autorenblog, heute trägt ein festes Redaktionsteam und bis zu 50 Autoren dazu bei, Sie, liebe Leserinnen und Leser, beinahe täglich ebenso fundiert wie aktuell und dabei immer prägnant zum Vergaberecht und öffentlichen Auftragswesen zu informieren. Aber was erwarten Sie eigentlich von uns? Mehr Entscheidungsbesprechungen oder doch mehr Nachrichten und Hintergrundberichte? Und zu welchen Themen? Wir möchten Sie daher bitten, die nachfolgende anonyme Leserumfrage auszufüllen: Sagen Sie uns Ihre Meinung, es dauert nur zwei Minuten Ihrer Zeit, um den Vergabeblog noch besser zu machen. Vielen Dank, im Namen aller Mitwirkenden! Hier geht es zur Vergabeblog-Leserumfrage
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Der EuGH hatte über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten mit Bussen in den Vergabeunterlagen vorgeben werden kann, dass der mit der Dienstleistung betraute Betreiber max. 30 % der Leistung (gemessen an den Fahrplankilometern) an Subunternehmer vergeben darf, das heißt im Ergebnis 70 % der Leistungen selbst erbringen muss.
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Mit rund 36 Milliarden Euro pro Jahr in Deutschland ist die wirtschaftliche Bedeutung von öffentlichen Bau- und Planungsvergaben enorm. Ein vergaberechtkonformes, wirtschaftliches und nicht zuletzt fristgerecht abgeschlossenes Bauprojekt bleibt auch nach der Vergaberechtsreform eine Herausforderung für öffentliche Auftraggeber. Der 1. Bau-Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) am 16.02.2017 in Berlin behandelt umfassend die Vergabe von Bau- und Planungsleistungen. In Vorträgen und interaktiven Workshops spannt die Konferenz den Bogen von “Klassikern” wie der Erstellung der Leistungsbeschreibung über die neue EEE bis zur Ausschreibung von Planungs- und Ingenieurleistungen – und das wie immer zu einem unschlagbar günstigen Preis. Sichern Sie sich noch heute Ihr Ticket zum Frühbucherpreis! Zu Programm & Anmeldung des 1. Bau-Vergabetags 2017
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Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat dem DStGB am 18. November 2016 mitgeteilt, dass das am 11. Dezember 2015 von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in der Sache „Freibad Stadt Elze“ (Niedersachsen) eingestellt wurde. Die Kommission hatte die Vergabepraxis von Planungsleistungen als EU-rechtswidrig kritisiert.
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Die Europäische Kommission hat Deutschland heute (Donnerstag) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen unzureichender Einhaltung der Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie zu reglementierten Berufen verklagt. Die Kommission sieht die in der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen (HOAI) geregelte Vereinbarung von Mindest- und Höchsthonoraren als unverhältnismäßiges und nicht gerechtfertigtes Hindernis im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen.
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Die kommunalen Spitzenverbände haben gemeinsam mit der Bundesarchitektenkammer (BAK) sowie weiteren Organisationen der Freien Berufe ein Positionspapier zur Einbeziehung freiberuflicher Leistungen in die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an das Bundeswirtschaftsministerium gerichtet.
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Der Innenausschuss des Bundestages hat den Weg zur Umsetzung der sog. E-Rechnungsrichtlinie der EU frei gemacht. Wesentlicher Regelungskern der RL ist eine Verpflichtung aller Auftraggeber, elektronische Rechnungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, anzunehmen und zu verarbeiten.
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Der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme aus § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB 2016 ist nicht auf den Katastrophen- und Zivilschutz beschränkt. Werden Leistungen des Rettungsdienstes an anerkannte Hilfsorganisationen übertragen, ist Vergaberecht nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen Grundfreiheiten scheidet ebenso aus.
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Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund) hat zum Entwurf der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium Stellung genommen. Diese möchten die neuen Flexibilisierungen im Oberschwellenbereich gerne unterhalb der Schwelle übernehmen, nicht jedoch solche, die Gestaltungsspielräume einengende, Neuerungen.