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Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat dem DStGB am 18. November 2016 mitgeteilt, dass das am 11. Dezember 2015 von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland in der Sache „Freibad Stadt Elze“ (Niedersachsen) eingestellt wurde. Die Kommission hatte die Vergabepraxis von Planungsleistungen als EU-rechtswidrig kritisiert.
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Die Europäische Kommission hat Deutschland heute (Donnerstag) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen unzureichender Einhaltung der Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie zu reglementierten Berufen verklagt. Die Kommission sieht die in der Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen (HOAI) geregelte Vereinbarung von Mindest- und Höchsthonoraren als unverhältnismäßiges und nicht gerechtfertigtes Hindernis im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen.
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Die kommunalen Spitzenverbände haben gemeinsam mit der Bundesarchitektenkammer (BAK) sowie weiteren Organisationen der Freien Berufe ein Positionspapier zur Einbeziehung freiberuflicher Leistungen in die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an das Bundeswirtschaftsministerium gerichtet.
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Der Innenausschuss des Bundestages hat den Weg zur Umsetzung der sog. E-Rechnungsrichtlinie der EU frei gemacht. Wesentlicher Regelungskern der RL ist eine Verpflichtung aller Auftraggeber, elektronische Rechnungen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, anzunehmen und zu verarbeiten.
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Der Anwendungsbereich der Bereichsausnahme aus § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB 2016 ist nicht auf den Katastrophen- und Zivilschutz beschränkt. Werden Leistungen des Rettungsdienstes an anerkannte Hilfsorganisationen übertragen, ist Vergaberecht nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen Grundfreiheiten scheidet ebenso aus.
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Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund) hat zum Entwurf der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium Stellung genommen. Diese möchten die neuen Flexibilisierungen im Oberschwellenbereich gerne unterhalb der Schwelle übernehmen, nicht jedoch solche, die Gestaltungsspielräume einengende, Neuerungen.
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Bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt das europäische Primärrecht. Das gilt aber nur, sofern bei diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse festzustellen ist. Dann sind die Grundregeln des AEUV, insbesondere der Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit), sowie die sich daraus ergebenden allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten.
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Heute vor einer Woche, am 6. und 7. Oktober 2016, fand in Berlin der inzwischen 3. Deutsche Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt. Im abermals ausverkauften Presse- und Informationsamt der Bundesregierung gaben sich das “Who´s Who” der Vergabewelt vor über 400 Teilnehmern die Klinke in die Hand: Ob OLG-Richter, DStGB oder das Kompetenzzentrum Innovative Beschaffung (KOINNO), Alle waren mit dabei. Die Tagung stand dabei ganz im Zeichen der aktuellen Reformen.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen „Leitfaden für das Ausfüllen der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE)“ erstellt, der öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen den Umgang mit und das Ausfüllen der EEE erleichtern soll. Sie finden den Leitfaden im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), dort in der Bibliothek. Noch kein Mitglied? Zur kostenfreien Mitgliedschaft geht es hier.
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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hatte im Bundesanzeiger vom 1.07.2016 eine überarbeitete Fassung der VOB/A 1. Abschnitt bekannt gegeben (wir berichteten). Diese war jedoch noch nicht anzuwenden, da der federführende Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) beabsichtigte, alle Teile der VOB als Gesamtausgabe “VOB 2016” herauszugeben. Mit Erlass vom 9.9.2016 hatte dann das BMUB den Zeitpunkt zur Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und damit insbesondere die näheren Einzelheiten für den ersten Abschnitt der VOB/A (Unterschwellenrecht) auf den 1. Oktober 2016 festgelegt (wir berichteten).