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Am 15. und 16. Oktober 2015 findet in Berlin der zweite deutsche Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt. In insgesamt 12 Workshops werden relevante und aktuelle Beschaffungsthemen durch namhafte Experten aufbereitet und Hilfestellungen für die Beschaffungspraxis gegeben. Im Vorfeld des Kongresses möchten wir Ihnen einzelne Workshops vorstellen. Heute der Workshop: “Nachhaltige Beschaffung und Lebenszykluskosten”
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Für die Belange der Unterbringung von Flüchtlingen ist die Erste Änderung der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge am 27.04.2015 in Kraft getreten.
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Die fortgeschrittene und qualifizierte Signatur steht der eigenhändischen Unterschrift gesetzlich gleich. Zwingende Voraussetzung ist jedoch, dass das zugrunde liegende Zertifikat gültig ist. Andernfalls droht der Ausschluss in einem Vergabeverfahren.
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Auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik wurden neue Einkaufsbedingungen für den Kauf und die Pflege von Standardsoftware veröffentlicht. Damit stehen künftig neue Musterverträge für die Auftragsvergabe der öffentlichen Hand zur Verfügung.
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Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) bezieht in einer 17-Seitigen Stellungnahme Position zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberecht. Darin begrüßt er, dass die Bundesregierung die Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien dazu nutzen will, das nationale Vergaberecht u. a. einfach, anwenderfreundlich und rechtssicher zu gestalten. Der BDI bezweifelt jedoch, dass dies mit dieser Umsetzung erreicht werden kann.
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“Weg frei für größte Reform des Vergaberechts seit über zehn Jahren”, so der Bundesminister Sigmar Gabriel. Das Bundeskabinett am gestrigen 8. Juli 2015 den von dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie vorgelegten “Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG)” verabschiedet.
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Das vergaberechtliche Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB gebietet es, dass der öffentliche Auftraggeber „die Formel, unter deren Zuhilfenahme die angebotenen Preise der Bieter in Wertungspunkte umgerechnet“ werden, den Bietern vor Angebotsabgabe bekanntgibt, so die 1. Vergabekammer des Bundes (VK Bund) in ihrem Beschluss vom 3. März 2015, Az.: VK 1-4/15.
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Auftraggeber müssen Vergabeverfahren beginnen, auch wenn der Beschaffungsbedarf noch nicht feststeht, um ein Verhandlungsverfahren wegen Dringlichkeit oder eine Verkürzung von Fristen abzuwenden.
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Nachdem kürzlich der Referentenentwurf des BMWi zur Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien des neuen GWB (GWB-E) veröffentlicht wurde, ist jetzt eine gute Gelegenheit, sich einzelne Themenbereiche schon einmal genauer anzuschauen. Heute die neuen Regelungen zur Auftragsausführung, die in §§ 128, 129 GWB-E enthalten sind.
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Die meisten Vergabekammern und -senate halten wohl inzwischen das Erfordernis der unverzüglichen Rüge wegen seiner zeitlichen Unbestimmtheit für gemeinschaftsrechtswidrig und wenden § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB deswegen entweder gar nicht oder so großzügig an, dass er im konkreten Fall keine Präklusionswirkung entfaltet.