UNBEDINGT LESEN!
-
Bekanntlich wurde zum 01.01.2015 mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro eingeführt, der – abgesehen von einzelnen Ausnahmen – für alle Beschäftigten in Deutschland gilt. Zeitgleich wurde zum 01.01.2015 in Nordrhein-Westfalen der vergabespezifische Mindestlohn gemäß § 4 Abs. 3 TVgG-NRW von 8,62 Euro auf 8,85 Euro erhöht. Mit dieser Erhöhung um 2,7 % passt die nordrhein-westfälische Landesregierung erstmals seit Inkrafttreten des TVgG-NRW den vergabespezifischen Mindestlohn an.
-
Am 23.12.2014 hat die EU-Kommission den Mitgliedstaaten den mit großer Spannung erwarteten Entwurf für das Standardformular zur neuen Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) zur Stellungnahme bis zum 31.01.2015 übermittelt. Der Entwurf des für die zukünftige Vergabepraxis enorm wichtigen Dokuments ist im Detail an einigen Stellen noch überarbeitungsbedürftig, damit die EEE den gewünschten Vereinfachungseffekt tatsächlich erreichen kann. Die Mitgliedstaaten sollten unbedingt auf eine Anpassung hinwirken.
-
Mit Beitrag (Vergabeblog.de vom 13/01/2015, Nr. 21224) hatten wir über die neue Vergabekammer Westfalen bereits berichtet. Mit Inkrafttreten der neuen Zuständigkeitsverordnung für Nachprüfungsverfahren erfahren die fünf Vergabekammern in NRW eine Zusammenlegung auf zwei Standorte. Damit erfolgt eine Anpassung an die gestiegene Komplexität im Vergaberecht durch eine Bündelung der Kompetenzen.
-
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) soll künftig die Eignungsprüfung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (im Oberschwellenbereich) durch eine einheitliche Eigenerklärung vorstrukturieren und wird durch Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU eingeführt. Die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten am 23. Dezember 2014 den Entwurf für eine Durchführungsverordnung zur Einführung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) übermittelt.
-
Die Bundesregierung hat am 7. Januar die „Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Kabinett beschlossen.
-
Nach der grundlegenden Entscheidung des EuGH in Sachen Stadtreinigung Hamburg (Besprechung im Vergabeblog) ist die interkommunale Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen vergaberechtsfrei gestellt worden. Diese Anforderungen sind von der Rechtsprechung des EuGH jüngst enger ausgelegt worden. Die vom deutschen Gesetzgeber bis April 2016 umzusetzende Vergaberichtlinie sieht erstmals eine gesetzliche Regelung vor, welche die Anforderungen an eine interkommunale Zusammenarbeit regelt und wieder ausweiten könnte. Da diese Richtlinie bislang nicht in deutsches Recht umgesetzt ist und das deutsche Recht eine Regelung zur interkommunalen Zusammenarbeit (noch) nicht vorsieht, fragte sich das OLG Koblenz, ob eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern derzeit überhaupt zulässig ist.
-
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Bietern durch einen aktuellen Beschluss ein frühzeitiges Weihnachtsgeschenk gemacht und Auftraggebern kurz vor Weihnachten bereits ein Ei ins Nest gelegt: Wenn die Stillhaltefrist von zehn Tagen durch die zeitlich (geschickte) Versendung der Vorabinformation faktisch so verkürzt wird (im vorliegenden Fall auf drei Tage), dass dies zu einer drastischen Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Bieter führt, kann dies zur Folge haben, dass für die Bieter keine Rügeobliegenheit besteht oder die Stillhaltefrist gar nicht zu laufen beginnt. Gerade in Bezug auf die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage ist hier Vorsicht geboten.
-
Um die sog. „No-Spy-Klausel“ bei Auftragsvergaben geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/3337) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/3136). Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Verwendung in Vergabeverfahren rechtlich zulässig. Das sah die VK Bund bekanntermaßen anders.
-
Am 19. November 2014 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Eckpunkte zur Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien in nationales Recht vorgelegt. Diese Eckpunkte werden aktuell noch im Kreis der Bundesressorts abgestimmt und sollen vom Bundeskabinett noch in diesem Jahr beschlossen werden. Das Interessante steht zwischen den Zeilen.
-
Nachdem bereits auf Länderebene Vergabegesetze bestehen, die die Vergabe öffentlicher Aufträge von der Einhaltung allgemeinverbindlicher Tarifverträge abhängig machen, prüft die Bundesregierung auch für die Bundesebene eine europarechtskonforme Einführung vergleichbarer Regelungen. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/2760) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/22543) mit. (Quelle: Bundestag)