UNBEDINGT LESEN!
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Update: Erwartungsgemäß wurde am 31.07.2013 die „siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ (7. ÄndVOVgV) vom Bundeskabinett beschlossen.
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Gut gemeint ist noch nicht gut gemacht, wird sich der unterlegene Bieter denken: In einer Ausschreibung bot er ein aus seiner Sicht besseres Produkt als das vom Auftraggeber geforderte an – und wurde vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Zu Recht, wie der Vergabesenat entschied. Dass die Leistungsbeschreibung eine unzulässige Produktvorgabe enthielt, spielte keine Rolle.
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Die Vergabeverordnung (VgV) wird wieder einmal erneuert. Die „siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ soll noch vor Ablauf dieser Legislaturperiode in Kraft treten. Hauptgegenstand der Novellierung ist die – eingeschränkte – Zulassung bieterbezogener Qualitätsmerkmale als Zuschlagskriterien im Bereich der sogenannten „nachrangigen Dienstleistungen“. Außerdem sollen die EU-Schwellenwerte in Zukunft über eine dynamische Verweisungsnorm bestimmt werden.
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Den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber kommt im Bereich des Postsektors im erst seit dem Jahre 2008 vollständig geöffneten Postmarkt grundlegende Bedeutung (auch) zur Wettbewerbsförderung zu. Beachtlich ist dabei, dass das Unternehmen der Deutschen Post AG den Postmarkt bis heute noch zu etwa 90 % beherrscht und die Mehrzahl der mittelständischen Wettbewerbsunternehmen überwiegend (mit eigenen Kräften) regional tätig werden und hinsichtlich der bundesweiten Zustellung auf umfangreiche Nachunternehmernetzwerke zugreifen (vgl. dazu auch: Monopolkommission, Sondergutachten 62, Post 2011: „Dem Wettbewerb Chancen eröffnen“). Die VK Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der die Produktion seiner Postsendungen an zentralen Druckstandorten in anderen Bundesländern mit anderen öffentlichen Auftraggebern durchführt, hinsichtlich der Zustellung der produzierten Sendungen eine Teillosbildung nach Empfängeradressen (Zustellgebieten) im Tätigkeitsgebiet der Wettbewerbsunternehmen vorzunehmen hat.
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Klaus-Peter Tiedtke, Jahrgang 1949, leitete seit dem 1. November 2008 das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern. Mit Ende dieser Woche, also morgen, räumt er den Chefsessel – nicht ganz freiwillig. Marco Junk (Vergabeblog) sprach mit ihm über die zurückliegende Zeit, Erfolge und Niederlagen, die Zukunft des Beschaffungsamtes, insbesondere über das Thema Nachhaltigkeit, und über Wertschätzung in den eigenen Reihen.
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Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 15.03.2013 – 1 Verg 4/12 zu einer bislang noch nicht obergerichtlich geklärten und in der Praxis hoch relevanten Frage Stellung bezogen. Es geht um die vergaberechtliche Einordnung sog. „gemischter Interessen“ an einem einheitlichen Bauvorhaben, das auf zuvor von der öffentlichen Hand veräußerten Grundstücken realisiert werden soll. Der Vergabesenat kommt zu dem Ergebnis, dass ein vorgelagerter Grundstückskaufvertrag nicht dadurch vergabepflichtig wird, dass parallel zu einem überwiegend privaten Bauvorhaben auch ergänzende Teilbauleistungen im sog. „unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse“ der öffentlichen Hand zu erbringen sind.
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Gegenstand der Entscheidung war ein Vorabentscheidungsersuchen des nordrhein-westfälischen Vergabesenats mit dem die Frage geklärt werden sollte, ob eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung (i.S. GkG NRW) zwischen zwei Gebietskörperschaften ausschreibungspflichtig ist, in dem der einen Kommune eine verwaltungsunterstützende Hilfsaufgabe gegen Kostenerstattung von der anderen Gebietskörperschaft übertragen werden sollte.
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Öffentliche Auftraggeber werden in jüngster Zeit zunehmend mit Anfragen gewerblicher Betreiber von elektronischen Bekanntmachungsportalen konfrontiert, die eine Überlassung anderweitig bereits veröffentlichter Bekanntmachungstexte fordern. Die Betreiber stützen sich hierbei auf das so genannte Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) vom 13.12.2006. Mit dem IWG hat der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors umgesetzt. Ziel der EU-Richtlinie ist es, durch mehr Transparenz und fairen Wettbewerb die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen zu erleichtern. Im Wesentlichen geht es um die Umsetzung des Gleichheitsgebotes sowie von Transparenzvorgaben für öffentliche Stellen. Dadurch sollen Unternehmen in die Lage versetzt werden, das Potenzial solcher Informationen, z.B. für elektronische Mehrwertdienste, auszuschöpfen, um so zu Wirtschaftswachstum und zusätzlichen Arbeitsplätzen beizutragen, wie der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.8.2006 (BT-Drs. 16/2453) festhält.
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Ein Gastbeitrag von RA Dr. Matthias Krist, KDU Krist Deller & Partner Mit dem vor kurzem veröffentlichten Rundschreiben ARS Nr. 7/2013 hat das BMVBS für alle europaweiten Vergabeverfahren im Zuständigkeitsbereich der Bundesfernstraßenverwaltung neue einheitliche Regularien für die Zulassung von Nebenangeboten aufgestellt.
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Die Auftragsberatungsstellen haben ihre Übersicht über die in Bund und Ländern geltenden Wertgrenzen aktualisiert. Sie enthält auch Hinweise auf die jeweiligen Veröffentlichungspflichten und Links auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen. Zu finden im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW).