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Räumt das Gesetz einem Auftraggeber ein Ermessen ein, ob er fehlende Erklärungen und Nachweise nachfordert, so…
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Die NORD/LB (Dienststelle: Investitionsbank Sachsen-Anhalt) sucht am Standort Magdeburg eine Gruppenleitung (m/w) Auszahlung und Vergabeprüfung. Nähere Einzelheiten…
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Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung bietet öffentlichen Auftraggebern (Auftraggeber) insbesondere bei häufig wiederkehrenden, gleichartigen Bedarfen die Möglichkeit einer relativ schnellen, flexiblen, ressourcenschonenden und damit effizienten Beschaffung. Dementsprechend wird von den Auftraggebern u.a. auch im Hinblick auf das Gebot der sparsamen Mittelverwendung gerne und umfangreich von der Möglichkeit des Abschlusses von Rahmenvereinbarungen Gebrauch gemacht. Die tägliche Bewirtschaftung stellt die zuständigen Stellen dann jedoch gelegentlich vor erhebliche Herausforderungen und vergaberechtliche Probleme, die zum Teil bisher auch in der Fachliteratur ein Schattendasein fristen. Der folgende Beitrag geht nach einer kurzen Darstellung ausgewählter vergaberechtlicher Grundlagen an Hand von Beispielsituationen der Frage nach, ob sich der Auftraggeber im Bereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A in der Ausgabe 2009 (VOL/A) in diesen Situationen noch innerhalb oder an den rechtlichen Grenzen bewegen würde oder diese bereits überschritten wären.
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Das Bundeskartellamt hat im Schienenkartellfall weitere Bußgelder gegen acht Unternehmen in Höhe von insgesamt 97,64 Mio. Euro verhängt.
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Die aktuellen Kompromisstexte der EU-Richtlinienentwürfe (klassische Richtlinie und Konzessionsrichtlinie), d.h. das Ergebnis des sog. Trilog-Verfahrens, mit Stand 12. Juli 2013 finden Sie zum Abruf im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), dort in der Bibliothek.
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Update: Erwartungsgemäß wurde am 31.07.2013 die „siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge“ (7. ÄndVOVgV) vom Bundeskabinett beschlossen.
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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) treibt die nachhaltige Beschaffung im eigenen Bereich voran. Ziel ist die Umstellung der Beschaffung von vorrangig ökonomischen auf nachhaltige Kriterien im Geschäftsbereich des BMELV.
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Da die Erfahrungen mit der eVergabe in Bayern für Auftragnehmer und Auftraggeber durchwegs positiv seien als auch die notwendige Akzeptanz bei den Unternehmen gegeben sei, wird die Bayerische Staatsbauverwaltung ab 1. Oktober 2013 bei europaweiten Ausschreibungen mit einem geschätzten Auftragswert ab 100.000 Euro (netto) nur noch digitale Angebote zulassen. Hierfür benötigen Firmen die qualifizierte digitale Signatur in Verbindung mit einem Kartenlesegerät oder einem Softwarezertifikat. (Quelle: Handelskammer Hamburg)
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Durch Beschluss vom 29.05.2013 (Az: VK 5/13) hat die Vergabekammer Münster dem Nachprüfungsantrag eines Busverkehrsunternehmens stattgegeben und das streitgegenständliche Vergabeverfahren weitgehend aufgehoben. Die mittlerweile rechtskräftige Entscheidung der Vergabekammer beinhaltet wichtige Aussagen zum Verhältnis von genehmigungsrechtlichen Problemen des neuen Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und vergaberechtlichen Ausschreibungen.
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Am 16.07.2013 wurde die neue HOAI (HOAI 2013) im Bundesgesetzblatt Nr. 37 (BGBl. I S. 2276) verkündet. Sie trat damit am 17.07.2013 in Kraft.
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Die Erhaltungsprognose für den Bundesverkehrswegeplan 2003 hat im Ergebnis einen Erhaltungsbedarf von jährlich 2,26 Milliarden Euro für die Jahre 2001 bis 2015 ermittelt, um den Substanzzustand der Bundesautobahnen zum Ausgangszustand 2000 leicht zu verbessern und den Ausgangszustand für die Bundesstraßen bis 2015 wieder zu erreichen. Den Finanzierungsbedarf ab 2013 für alle Bundesfernstraßenprojekte des „Vordringlichen Bedarfs (Projekte mit uneingeschränktem Planungsauftrag)“ und des „weiteren Bedarfs mit Planungsrecht“ beziffert die Bundesregierung auf insgesamt 51,7 Milliarden Euro.
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In Sachsen stehen in diesem Jahr Bundesfernstraßenmittel in Höhe von 229 Millionen Euro zur Verfügung, für die Bundesfernstraßen in Nordrhein-Westfalen (NRW) stehen in diesem Jahr insgesamt 924 Millionen Euro zur Verfügung.
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Die Wertung von Angeboten gibt für die Bieter noch immer so manches Rätsel auf. Dabei ist es im Kern ganz einfach: Nur Bekanntgemachtes darf im Bewertungssystem Verwendung finden, hingegen müssen nicht bekanntgemachte Kriterien und Wertungsmaßstäbe außen vor bleiben. Gesagt, getan, so mag man denken. Wie es dabei einer ausschreibenden Stelle jedoch im Einzelnen erging, lesen Sie nachfolgend.
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Wegen Wartungsarbeiten ist die eVergabe Plattform des Bundes vom 25.07.2013 bis 30.07.2013 17:00 Uhr für Bieter und Vergabestellen nicht erreichbar. In diesem Zeitraum liegen keine Angebotsfristen.
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Anlässlich des wachsenden Interesses deutscher Unternehmen an Öffentlichen Ausschreibungen in Indien gibt dieses Buch, das in Zusammenarbeit der Deutsch-Indischen Handelskammer mit dem Vergabebog-Autor Christian Frhr. v. Ulmenstein und David Müller entstand, einen Überblick über das dortige Vergabeverfahren.