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Das OLG Düsseldorf hatte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Ärztekammer eine Einrichtung…
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Rechtsanwalt (w/m) für Vergaberecht in Mannheim, Eschborn oder Stuttgart gesucht
EY Law sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Rechtsanwalt (w/m) für Vergaberecht als Associate (w/m) oder Senior…
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Die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) hat heute die Ausschreibung zum Betrieb des Digitalfunknetzes für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in Deutschland gestartet. Die Ausschreibung zählt zu den größten Vergabeverfahren Deutschlands und ist als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (geplante Mindestanzahl 3, geplante Höchstzahl 5) ausgestaltet.
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Nachdem das BVerfG (Az. 1 BvR 1160/03) im vergangenen Jahr entschieden hatte, dass der fehlende förmliche Rechtsschutz im Unterschwellenbereich mit der Verfassung vereinbar ist (wobei es nicht unzulässig ist, einen solchen zu gewähren!) und das BVerwG (Beschluß v. 2.5.2007, Az 6 B 10.07) die umstrittene Frage des Rechtswegs geklärt hatte, nämlich hin zu den ordentlichen Gerichten, hat nun das LG Cottbus (Urteil v. 24.10.2007, Az 5 O 99/07) eine weitere, u.U. richtungsweisende Entscheidung getroffen: Das Gericht untersagte die Fortsetzung eines Vergabeverfahrens gem §§ 311 II, 241 BGB (!) in Verbindung mit Art 3 I GG und § 9 VOB/A: Zwischen dem klagenden potentiellem Auftragnehmer und der beklagten ausschreibender Stelle bestehe ein vorvertragliches Schuldverhältnis – dabei hatte dieser noch nicht einmal ein Angebot abgegeben!
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Keine dumme Idee, mag man meinen: Der öffentliche Auftraggeber wollte mittels Rücknahme der wirksamen ausgesprochenen Kündigung eines Dienstleistungsvertrags dessen Neuausschreibung umgehen und abermals den alten Auftragnehmer bedenken. Das sah die Vergabekammer (VK) Sachen (24.8.07, Az 1/SVK/054-07) indes anders.
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Öffentliche Beschaffer sind verpflichtet, das wirtschaftlichste Angebot einzukaufen. Genau dies macht das Vergaberecht aber nicht gerade leicht. Bis auf wenige Ausnahmen wie bspw. im Verhandlungsverfahren bestehen keine Möglichkeiten, vor Vertragsschluß das Leistungsportfolio des Bieters mit der genauen Nachfragesituation des Auftraggebers hinreichend genau abzugleichen. Was im privaten Bereich selbstverständlich und für beide Seiten nutzbringend ist, geht zu Gunsten eines transparenten Wettbewerbs im öffentlichen Bereich nicht – die Ausschreibung ist ebenso final wie das darauf eingereichte Angebot. Hans-Jörg Geddert und Thomas H. Fischer zeigen in der aktuellen Ausgabe des Behörden Spiegels (45. Woche, S. 25), was öffentliche Auftrageber beachten sollten, um gleichwohl sicher zu stellen, das für sie „beste“ Angebot zu erhalten, und dabei zugleich dem Gebot eines fairen und transparenten Wettbewerbs Rechnung zu tragen.
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Der Bundestag hat die Mittel für die Einführung eines bundesweiten digitalen Sprach- und Datenfunksystems für Behörden um 190 Millionen Euro erhöht. Dies beschloß der Haushaltsausschuß am 8. November bei den Beratungen des Etats 2008 des Bundesministeriums des Innern.
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Der Berliner Fachanwalt Michael Schinagl geht nach einem Bericht des Newsmagazins heise online davon aus, dass sämtliche elektronischen Ausschreibungen des Bundes zur Zeit angreifbar sind. Die E-Vergabe Plattform des Bundes erlaubt es gegenwärtig nur Bietern mit Windows-Betriebssystem, an den elektronischen Ausschreibungen des Bundes teilzunehmen, Macintosh oder Linux-Systeme werden nicht unterstützt. Damit würden potentielle Bieter, die diese Software einsetzen, diskriminiert.
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Die Vergabekammer (VK) Thüringen hat interner, nicht veröffentlichter Bewertungskriterien bei öffentlichen Ausschreibungen eine klare Absage erteilt. Mit Beschluß vom 22.9.2007 (360-4003.20-2713/2007-007 SHK) verpflichtete sie die betreffende Vergabestelle, die Ausschreibung in den Stand vor Angebotsabgabe zurück zu versetzen. Das insoweit eindeutige europäische Vergaberecht sowie § 10a Ziff. a der VOB/A verpflichteten die Vergabestelle grundsätzlich, sämtliche Zuschlagskriterien und deren Gewichtung mit der Ausschreibung bekannt zu geben.
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Nach bisherigem Recht mußten Bieter bei öffentlichen Aufträgen im Baubereich ihre Zuverlässigkeit durch einen Gewerbezentralregisterauszug nachweisen. Durch das am 14.9.2007 in Kraft getretene „Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere für die mittelständische Wirtschaft“ (MEG II) genügt nun eine bloße Eigenerklärung der Bieter.
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Was passiert eigentlich, wenn ein Mitglied einer Bietergemeinschaft insolvent geht? Mit dieser ebenso interessanten wie realistischen Fallkonstellation sah sich das OLG Celle konfrontiert. Mit Beschluß vom 5.9.2007 (13 Verg 9/07) vertrat es die Auffassung, dass ein Ausschluß des abgegebenen Angebots aus diesem Grund unzulässig sei. In diesem Falle habe der Auftraggeber nur die Eignung der Bietergemeinschaft neu zu prüfen.
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Wie so oft: Eine Gemeinde möchte ein Grundstück in bester Lage an einen Investor verkaufen, weil sie selbst nicht die erforderlichen Finanzmittel hat, dieses wunschgemäß zu bebauen. Das OLG Düsseldorf hat hierzu in seinem Beschluß vom 13.6.2007 („Ahlhorn-Entscheidung“, VII-Verg 2/07) die Meinung vertreten dass, wenn der öffentliche Grundstückseigentümer (im konkreten Fall der Bund) und die betreffende Gemeinde an einen Investor herantreten und zur Absicherung der von diesem zugesagten Bebauung ein Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB geschlossen wird, das ganze Unterfangen zwingend den Regeln über die Vergabe von Bauaufträgen unterliegt. Dabei sei es gleichgültig, ob die planende Gemeinde ein eigenes Nutzungsinteresse habe oder nicht.
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Die Bundesregierung unterstützt das Ziel der Europäischen Kommission, umweltfreundliche Beschaffung zu fördern – “wo immer dies möglich und sachgerecht ist”. So die Antwort der Regierung (16/6575) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (16/6371). Genannt werden hier z.B. der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan (EEAP), den vor kurzem auch BM Glos als “richtungsweisend” bezeichnet hat.
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Das EU-Parlament strebt eine Neufassung der EG-Verordnung zum Energy-Star Programm für Bürogeräte an. Danach sind nunmehr strengere Anforderungen als bisher an die Energieeffizienz zu stellen. Hierfür einigten sich Rat, Kommission und Parlament, bestimmte Kriterien verpflichtend im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen zu fordern.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung haben sich auf eine verstärkte Innovationsorientierung der öffentlichen Beschaffung verständigt. Danach sollen mehr neue Technologien und Innovationen nachgefragt werden. Man erhofft sich hiervon eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit gegenüber herkömmlichen Technologien.