Auftragswert
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Ein Gastbeitrag von Holger Schröder, Rödl & Partner Die abschnittsweise Beauftragung eines Architekten für ein und dasselbe Bauvorhaben stellt nur einen öffentlichen Auftrag dar und muss daher europaweit ausgeschrieben werden, wenn der geschätzte Auftragswert den jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwert überschreitet. Für die Ermittlung des Auftragswertes sind die einzelnen Architektenhonorare zu addieren, nicht getrennt zu berechnen. Die Aufteilung in einzelne Bauabschnitte und eine separate Beauftragung mit Architektenleistungen, die isoliert betrachtet den jeweils maßgeblichen europäischen Schwellenwert unterschreiten würden, stellt eine unzulässige Umgehung des europäischen Vergaberechts dar. Dies hat der EuGH in seinem Grundsatzurteil vom 15.3.2012 (Rs. C-574/10 „Gemeinde Niedernhausen“) entschieden.