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Verlängerungsoption bei Rahmenvertrag bleibt die Ausnahme – maximale Laufzeit: 4 Jahre (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.04.2012 – VII-Verg 95/11)

§ 4 EG VOL/A

ParagraphDie EU-weite Ausschreibung eines Rahmenvertrages ist oft mühsam. Deswegen kommt es immer wieder vor, dass Rahmenverträge mit Blick auf den Aufwand und die Anfangsinvestition länger als die nach § 4 Abs.7 EG VOL/A grundsätzlich zulässigen vier Jahre ausgeschrieben werden – unter Hinweis auf die in § 4 EG VOL/A vorgesehene Verlängerungsoption. Dass dies aber durchaus Grenzen hat und nicht mit Begründungen erfolgen darf, die jeder Rahmenvereinbarung immanent sind, hat das OLG Düsseldorf in der Entscheidung vom 11.04.2012 (VII-Verg 95/11) klargestellt.

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