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Hessisches Finanzgericht entwickelt Rechtsprechung zur Grundsteuerbefreiung bei ÖPP fort

Das Hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 10.02.2015 seine Rechtsprechung zur Grundsteuerbefreiung bei einer sog. Öffentlich-Privaten-Partnerschaft (ÖPP) fortentwickelt.
Mit Urteil vom 11.12.2014 hatte das Gericht in einem Fall, in dem eine Schule im Rahmen eines sog. ÖPP- Projektes auf der Grundlage eines Erbbaurechtsvertrages zum Teil saniert und zum Teil neu errichtet sowie aufgrund eines Mietvertrages genutzt wurde, entschieden, dass eine Grundsteuerbefreiung hinsichtlich des Erbbaurechts dann nicht in Betracht kommt, wenn zum Ablauf des Mietvertrages die Rückübertragung des Grundbesitzes auf die öffentliche Hand nicht in irgendeiner Weise verbindlich festgelegt wird (Az. 3 K 1511/11, Revisions-Az. des BFH: II R13/15; Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 05.02.2015).

Mit Urteil vom 10.02.2015 (Az. 3 K 1637/13) hat das Hessische Finanzgericht diese Rechtsprechung dahingehend fortentwickelt, dass eine Befreiung von der Grundsteuer nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) für das Erbbaurecht auch dann nicht eingreift, wenn in dem ÖPP-Vertragswerk für die erforderliche Rückübertragung lediglich Optionsrechte zum Ablauf des Nutzungszeitraums eingeräumt werden. Denn das Einräumen eines Optionsrechts könne nicht dem Vereinbaren einer Rückübertragung gleichgesetzt werden.

Dass im vorliegenden Fall dem Landkreis vertraglich lediglich ein Ankaufsrecht, nämlich das Recht eingeräumt worden sei, zum Abschluss der ersten Mietperiode nach 12 Jahren von seinem Vertragspartner (einer GmbH & Co KG) den Abschluss eines Kaufvertrages zu verlangen, sei somit nicht ausreichend. Gleiches gelte für das vertraglich vereinbarte Andienungsrecht der GmbH & Co KG, wonach diese vom Landkreis zum Ablauf der zweiten Mietperiode nach 18 Jahren den Abschluss eines Kaufvertrages verlangen könne. Zudem seien die Verträge über das Ankaufsrecht und das Andienungsrecht jeweils in der Form eines Vorvertrages abgeschlossen worden. Diese Kombination von Vorvertrag und Optionsvertrag habe zur Folge, dass die Verbindlichkeit der jeweiligen, konkret geschlossenen Vereinbarung sogar noch geringer ausgeprägt sei als beim typischen Optionsvertrag. Daraus ergebe sich in jedem Falle insgesamt keine gegenseitige Verpflichtung.

Das Urteil vom 10.02.2015 ist noch nicht rechtskräftig (Az. 3 K 1637/13). Das Hessische Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Die Revisionsfrist läuft derzeit noch.

Quelle: Hessisches Finanzgericht

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