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Die Reform der Unterschwellenvergabe in Nordrhein-Westfalen: Neue Freiheiten, keine Grenzen?
Teil 2: Praktische Chancen und Herausforderungen im Umgang mit § 75a GO NRW

Zum 01.01.2026 wurden die bisher in Nordrhein-Westfalen bestehenden kommunalen Regelungen über die Durchführung von Unterschwellenvergaben auf „Null“ gestellt. Im ersten Teil unseres Blogeintrags (Vergabeblog.de vom 03/09/2026 Nr. 75230) haben wir einen Blick auf den neuen § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) geworfen und insbesondere auch das Satzungserfordernis nach § 75a Abs. 2 GO NRW erörtert. Der hiesige zweite Teil behandelt weitere Problembereiche, die sich innerhalb der vergangenen neun Monate in der Praxis gezeigt haben, und wagt einen ersten Ausblick.
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Die Reform der Unterschwellenvergabe in Nordrhein-Westfalen: Neue Freiheiten, keine Grenzen?
Teil 1: Das Satzungserfordernis und der Grundsatzrahmen von § 75a GO NRW

Mit der Schaffung von § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat der Landesgesetzgeber den großen Wurf gewagt: Zum 01.01.2026 wurden die bis dato bestehenden kommunalen Regelungen über die Durchführung von Vergaben auf „Null“ gestellt. Statt landeseinheitlicher Wertgrenzen sowie kleinteiliger Vorgaben der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) zieht § 75a Abs. 1 GO NRW mit den allgemeinen Vergabegrundsätzen einen abstrakten Rahmen, innerhalb dessen die Beschaffungsstelle sich bewegen muss. Neun Monate nach der Reform bietet es sich an, einen kritischen Blick auf die Reform zu werfen. Dabei wird im ersten Teil dieses Blogbeitrags der „neuralgische Punkt“ thematisiert:
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Rechtsmissbräuchlichkeit und Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde infolge eines unangemessenen Vergleichsangebotes
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.05.2025 – VII-Verg 38/24

Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 07.05.2025 ein deutliches Signal – auch über das Vergaberecht hinaus – gesetzt: Wer im Nachprüfungsverfahren Vergleichsangebote unterbreitet und diese nicht dem Grunde wie der Höhe nach rechtfertigen kann, läuft bei einem unangemessenen Angebotsinhalt Gefahr, sich im Sinne des § 242 BGB rechtsmissbräuchlich zu verhalten – mit der Folge, dass eine sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.










