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Bayern: Zuständigkeit des BayObLG in Beschwerdeverfahren ab 01.01.21

Dem mit Gesetz vom 12. Juli 2018 (GVBL S. 545) neu errichteten Bayerischen Obersten Landesgericht soll die Zuständigkeit für die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer (§ 171 Abs. 1 und 2 GWB) zugewiesen werden, um eine noch bessere Spezialisierung der mit der Bearbeitung von hochspezialisierten Vergabeverfahren befassten Richterinnen und Richter zu erreichen und eine landesweit einheitliche Rechtsprechung in einem für die öffentlichen Auftraggeber des Freistaats Bayern besonders bedeutsamen Bereich weiter zu fördern. § 33 Abs. 3 der Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu Bayern wird dahingehend geändert, dass die Zuständigkeit für sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer auf das Bayerische Oberste Landesgericht übertragen wird.

Nach § 2 der Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz“ vom 24.11.2020 tritt die geänderte Zuständigkeit am 1. Januar 2021 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Beschwerdeverfahren werden nach dem bisherigen Recht vom OLG München zu Ende geführt.

Quelle: justiz.bayern.de

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