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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 27/08/2026 Nr. 75149

Fördermittel unter neuen Vorzeichen: Was sich im Vergabe- und Zuwendungsrecht 2026 ändert

PolitikNeue Vergaberegeln, eine geplante Reform der UVgO und weitere Gesetzesvorhaben verändern die Rahmenbedingungen für öffentliche Beschaffung. Für Zuwendungsempfänger bedeutet das: Erleichterungen nutzen, aber Förderrisiken weiterhin im Blick behalten.

Das Vergaberecht steht 2026 vor einem umfassenden Wandel. Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz sind zum 1. Juli 2026 bereits wesentliche Änderungen in Kraft getreten. Gleichzeitig arbeitet der Gesetzgeber an weiteren Reformen – darunter eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und die 12. GWB-Novelle.

Für Fördermittelgeber und Zuwendungsempfänger ist diese Entwicklung besonders relevant. Denn auch wenn Vergabeverfahren vereinfacht und beschleunigt werden sollen, bleiben die Anforderungen an eine rechtmäßige und wirtschaftliche Verwendung von Fördermitteln bestehen. Fehler bei der Vergabe können weiterhin zu Beanstandungen, Finanzkorrekturen oder Rückforderungen führen.

Vergaberecht 2026: Mehr Tempo, weniger Bürokratie

Das seit dem 1. Juli 2026 geltende Vergabebeschleunigungsgesetz verfolgt das Ziel, öffentliche Beschaffungen einfacher und schneller zu machen. Betroffen sind unter anderem Regelungen des GWB, der VgV, der SektVO sowie haushaltsrechtliche Vorschriften. Zugleich werden digitale Prozesse gestärkt und bürokratische Anforderungen reduziert.

Für die Praxis bedeutet das allerdings nicht, dass die Prüfung der vergaberechtlichen Voraussetzungen entbehrlich wird. Gerade bei Förderprojekten kommt es darauf an, welche Verpflichtungen sich aus dem Förderbescheid, den Nebenbestimmungen und den einschlägigen haushalts- und vergaberechtlichen Vorschriften ergeben.

Denn Vergaberecht und Zuwendungsrecht sind zwei unterschiedliche Rechtsgebiete, können im konkreten Förderfall aber eng miteinander verbunden sein. Die Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben kann beispielsweise über den Zuwendungsbescheid zur verbindlichen Förderauflage werden.

UVgO vor umfassender Reform

Besonders spannend ist der Blick auf die Unterschwellenvergabe.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 30. Juni 2026 einen Entwurf für eine Neufassung der UVgO vorgelegt. Das Regelwerk soll von derzeit 54 auf 24 Paragrafen reduziert und die Vergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte deutlich vereinfacht werden. Die Länder sollen ihre Regelungen anschließend anpassen; Ziel ist eine möglichst einheitliche Anwendung.

Der Entwurf sieht unter anderem eine deutlich vereinfachte Struktur der Vergabeverfahren vor. So sollen bestimmte Verfahrensarten zusammengeführt beziehungsweise neu gefasst werden. Auch einzelne bisherige Verfahrensmöglichkeiten und Instrumente sollen entfallen.

Noch handelt es sich jedoch um einen Entwurf. Die Reform ist damit nicht bereits geltendes Recht. Stellungnahmen zum UVgO-Entwurf können bis zum 28. August 2026 eingereicht werden. Die Überarbeitung soll nach der Förderalen Modernisierungsagenda bis spätestens Ende 2026 abgeschlossen werden.

Für Zuwendungsempfänger ist diese Unterscheidung wichtig: Eine angekündigte Vereinfachung ist nicht automatisch eine bereits anwendbare Erleichterung im konkreten Förderprojekt.

12. GWB-Novelle: Auch Vergabedaten stärker im Fokus

Weitere Veränderungen bringt die geplante 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Der Gesetzentwurf wurde im Juli 2026 als Regierungsentwurf veröffentlicht. Ein wesentlicher vergaberechtlicher Aspekt betrifft die Bekämpfung von Submissionsabsprachen. Das Bundeskartellamt soll künftig Vergabedaten systematischer und über mehrere Ausschreibungen hinweg auswerten können, um mögliche Kartellverstöße zu erkennen.

Damit gewinnt die Qualität und Nachvollziehbarkeit von Vergabeverfahren weiter an Bedeutung. Für öffentliche Auftraggeber und Zuwendungsempfänger heißt das: Dokumentation ist kein bloßer Formalismus, sondern ein wesentlicher Bestandteil eines rechtssicheren Vergabeverfahrens.

Weitere Gesetzgebung mit Auswirkungen auf die Beschaffung

Auch außerhalb der klassischen Vergaberechtsreform gibt es Gesetzgebungsvorhaben mit möglichen Auswirkungen auf öffentliche Beschaffungen.

So sieht der Entwurf zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie unter anderem Anpassungen des Vergaberechts an die Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie vor.

Hinzu kommen weitere sektorspezifische Gesetzgebungsvorhaben, etwa im Bereich der erneuerbaren Energien. Der im Juli 2026 vorgelegte EEG-Referentenentwurf befindet sich allerdings noch im Gesetzgebungsverfahren und ist noch nicht abschließend innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.

Für die Praxis ergibt sich damit ein insgesamt dynamisches Bild: Das Vergaberecht wird an vielen Stellen einfacher – zugleich wird es wichtiger, den jeweils aktuellen Rechtsstand und die konkreten Förderbedingungen sauber auseinanderzuhalten.

Was bedeutet das für Fördermittel und Zuwendungen?

Bei geförderten Projekten stellt sich regelmäßig eine entscheidende Frage: Welche vergaberechtlichen Vorgaben muss der Zuwendungsempfänger tatsächlich einhalten – und welche Folgen hat ein Verstoß?

Die Antwort ergibt sich nicht allein aus dem allgemeinen Vergaberecht. Entscheidend können auch der Förderbescheid, Nebenbestimmungen, Verwaltungsvorschriften und konkrete Auflagen sein.

Das macht die Schnittstelle zwischen Zuwendungs- und Vergaberecht besonders anspruchsvoll. Denn ein Vergabefehler kann im Zuwendungsverhältnis andere Konsequenzen haben als im klassischen Vergaberecht. Im Raum stehen insbesondere Kürzungen, Finanzkorrekturen oder Rückforderungen von Fördermitteln.

Gerade deshalb sollte die Vergabe bei Förderprojekten nicht erst im Rahmen des Verwendungsnachweises betrachtet werden. Rechtssicherheit beginnt bereits bei der Förderberatung, der Planung der Beschaffung und der Ausgestaltung des Vergabeverfahrens.

Fazit: Vereinfachung bedeutet nicht weniger Verantwortung

Das Vergaberecht wird 2026 an vielen Stellen auf Vereinfachung und Beschleunigung ausgerichtet. Für die Förderpraxis bleibt die Herausforderung jedoch bestehen: Neue Spielräume müssen richtig eingeordnet und bestehende Förderauflagen weiterhin konsequent eingehalten werden.

Wer Fördermittel rechtssicher einsetzen oder deren Verwendung prüfen muss, sollte deshalb nicht nur wissen, was sich im Vergaberecht ändert, sondern auch verstehen, welche Auswirkungen diese Änderungen auf das konkrete Zuwendungsverhältnis haben.

Genau hier setzen die kommenden Seminare der DVNW-Akademie an – mit aktuellen Rechtsentwicklungen, Praxisbeispielen und dem Blick auf die typischen Fehlerquellen bei Fördermitteln und Vergaben.


DVNW_Akademie_Seminar

DVNW-Seminare: Aktuelles Wissen für die Förderpraxis

Wer Fördermittel vergibt, empfängt oder prüft, muss daher nicht nur die neuen gesetzlichen Regelungen kennen, sondern auch deren Bedeutung für das konkrete Zuwendungsverhältnis einschätzen können.

Die DVNW-Akademie bietet dazu in den kommenden Monaten mehrere passende Veranstaltungen an:

17. September 2026: „Die unendliche Geschichte – Zuwendungen und Vergaberecht“

Das Online-Seminar behandelt die Abgrenzung und Schnittstellen zwischen Vergaberecht und Zuwendungsrecht. Im Mittelpunkt stehen unter anderem die Anwendungspflicht des Vergaberechts, Auflagen im Zuwendungsbescheid, Verwendungsnachweisprüfung sowie die Folgen von Vergabeverstößen.

17.09.2026 | 09:00–16:00 Uhr | Online

Zum Seminar „Die unendliche Geschichte – Zuwendungen und Vergaberecht

8. Oktober 2026: „Vorsicht beim Vergaberecht – so behalten Zuwendungsempfänger ihre Förderung!“

Dieses Seminar nimmt die Perspektive von Fördermittelempfängern und Zuwendungsgebern ein. Themen sind unter anderem Vergabeauflagen, Verwendungsnachweis, Rückforderungen, EU-Förderung, Rechtsschutz sowie das neue Vergaberecht und aktuelle Rechtsprechung mit Fokus auf das Zuwendungsvergaberecht.

08.10.2026 | 09:00–13:00 Uhr | Online

Der Frühbucherpreis beträgt 270 Euro zzgl. MwSt. und gilt bis zum 08.09.2026.

Zum Seminar „Vorsicht beim Vergaberecht – so behalten Zuwendungsempfänger ihre Förderung!

22. Oktober 2026: „Einführung in das EU-Beihilferecht“

Wo Fördermittel Unternehmen zugutekommen, kommt neben Zuwendungs- und Vergaberecht häufig auch das EU-Beihilferecht ins Spiel. Das Online-Seminar am 22. Oktober beleuchtet deshalb ausdrücklich die Schnittstellen von Beihilfe-, Zuwendungs- und Vergaberecht.

22.10.2026 | 09:30–12:30 Uhr | Online

Zum Seminar „Einführung in das EU-Beihilferecht

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