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Die Freie Hansestadt Hamburg ist das erste Bundesland, das die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anwenden und ins…
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Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KZV BW) sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n qualifizierte/n Mitarbeiter/in (m/w/d) für die…
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Auftraggeber und Bieter müssen sich zum Jahreswechsel auf neue Schwellenwerte für europaweite Vergaben einstellen. In den nächsten Tagen soll dazu eine entsprechende EU-Verordnung veröffentlich werden.
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Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe hat zu den kürzlich bekannt gewordenen Beschlüssen des EU-Ministerrats zur Neuregelung der Entsenderichtlinie klar Stellung bezogen. Er hält die Neuregelung zur Entsenderichtlinie für überzogen.
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Die derzeitig geltenden Wertgrenzenregelungen in Schleswig-Holstein (§ 9 der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung (SHVgVO)) werden verlängert und gelten unverändert fort. Die Verlängerung gilt allerdings zunächst nur bis zum 01.10.2018, da an diesem Tag die SHVgVO außer Kraft tritt.
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Bei öffentlich beherrschten Tochtergesellschaften stellt sich häufig die Frage, ob sie selbst Auftraggeber i.S.d. § 99 Nr. 2 GWB (Einrichtung des öffentlichen Rechts) sind. Hierbei ist vor allem zu klären, ob das Tochterunternehmen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllt. Manche unterstellen insoweit, dass schon die Wahrnehmung von allgemeinen Interessen bei der Mutter(gesellschaft) ausreichen würde, das Tochterunternehmen entsprechend zu infizieren. Der EuGH ist einer solchen Infizierung bereits in seinem Mannesmann-Urteil vom 15.01.1998 (Rs. C-44/96) entgegengetreten. Was aber gilt, wenn die Mutter(gesellschaft) für die Erfüllung ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben auf ihr „inhouse“ beauftragtes Tochterunternehmen angewiesen ist?
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Qua Erlass vom 14. September 2017 (B I 7 – 81064.08/00) hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung sowie die Bauverwaltungen der Länder auf die Neufassung des Formblattes Vergabestatistik der Finanzbauverwaltung hingewiesen. Dem Erlass ist als Anlage das neue Formblatt „Vergabestatistik Finanzbauverwaltung“ mit den entsprechenden Änderungen beigefügt.
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Das Seminarjahr 2017 geht zu Ende, doch das neue Seminarjahr 2018 klopft bereits an die Pforte. Aus diesem Grunde möchten wir Sie heute auf Fortbildungsangebote der DVNW Akademie zum Jahreswechsel aufmerksam machen.
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Der Bund sucht aktuell einen neuen Betreiber für das Lkw-Mautsystem in Deutschland. In Anwendung der Vergabekriterien durfte der Bund einen Bieter vom Bieterverfahren ausschließen. Darauf deutet zumindest der Verlauf des Verhandlungstermins am 08.11. beim Vergabesenat des OLG Düsseldorf hin.
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Nicht immer ist Auftraggebern ein günstigster Angebotspreis wichtig. Oft genug reicht ihnen ein Angebot, das schlicht nicht überteuert ist, dafür aber eine ordentliche Leistung erwarten lässt. Wie eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Sachsen zeigt, ist die so genannte Mittelwertmethode dabei aber nicht zu empfehlen!
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Klassentreffen in Berlin Etwas später im Oktober als in den Vorjahren, dafür aber belohnt durch bestes Spätsommerwetter, fand am 19. und 20.10.2017 im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am Reichstagsufer in Berlin der nun schon 4. Deutsche Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt – inzwischen auch bekannt als „Das größte Klassentreffen des vergaberechtlichen ‘Who’s Who‘ in Deutschland“
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Um mehr Anreize für Investitionen in der EU zu schaffen und den Binnenmarkts zu stärken, hat die Kommission am 03.10.2017 eine Initiative vorgestellt, durch die die Auftragsvergabe effizienter und nachhaltiger gestaltet werden soll. Zugleich sollen digitale Technologien umfassend genutzt und Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden (siehe bereits Vergabeblog.de vom 06/11/2017, Nr. 33589).
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Öffentliche Auftragsvergaben stehen häufig unter großem zeitlichen Druck. Dieser Zeit- und Termindruck entsteht bereits durch die relativ lange Verfahrensdauer europaweiter Ausschreibungsverfahren. Hinzu kommt, dass öffentliche Auftraggeber im Zeitpunkt der Auftragsbekanntmachung den Bietern sämtliche Unterlagen vollständig zur Verfügung stellen müssen.