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Die EU-Kommission hat eine Bekanntmachung veröffentlicht, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Ausgaben der EU-Beihilfenkontrolle unterliegen. Anhand dieser…
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Die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschungsucht eine/n Diplom-Ingenieur/in bzw. Architekt/in für die Vergabe von Baumaßnahmen…
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Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt hat am 5. Februar den feierlichen ersten Spatenstich für das ÖPP-Projekt auf der A 94 durchgeführt.
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Die Firma Secura Protect Nord GmbH zeichnet ab sofort nicht mehr für die Sicherheit in Erstaufnahmeeinrichtungen und Landesunterkünften für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein verantwortlich. Das Land als öffentlicher Auftraggeber hat die bestehenden Verträge aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fristlos gekündigt.
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Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer nicht präkludiert. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind
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Das Bundeskabinett hat einem Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zum § 46 Energiewirtschaftsgesetz zugestimmt, der das Ziel hat, die Konzessionsvergabe von Strom- und Gasnetzen rechtssicherer und einfacher zu regeln.
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Rechtsanwalt und Mitglied im DVNW Dr. Sebastian Conrad wechselte zu Februar innerhalb Berlins von der Kanzlei Gleiss Lutz zu HfK Rechtsanwälte.
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Am 14.03.2016 findet die 5. Sitzung der Regionalgruppe Rhein-Main des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt.
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Im Jahr 2007 als Ein-Mann-Blog gestartet ist es heute die mit Abstand meist gelesene Informationsquelle zum Vergaberecht und öffentlichen Auftragswesen: der Vergabeblog legte auch im Jahr 2015 weiter an Lesern zu.
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Die AOK-Gemeinschaft hat jetzt im Europäischen Amtsblatt die Ausschreibung der 17. Tranche der bundesweiten Rabattverträge für Generika veröffentlicht. AOK XVII umfasst demnach 58 Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen (59 Fachlose).
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Das die e-Vergabe früher oder später kommt, ist seit Jahren Gewissheit. Weil aber wohl eher später, hatten sich die Wenigsten damit beschäftigt.
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Zu den Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs des Bieters aus § 241 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes des Auftraggebers gegen Rücksichtnahmepflichten durch Zuschlag bei rechtlich erheblichem Kalkulationsirrtum im Angebot des Bieters.