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Das VG Düsseldorf hat das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) dem VerfGH Münster zur Prüfung vorgelegt.…
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Der Landesbetrieb Straßenwesen (LS) Brandenburg sucht für den Vorstandsbereich Betrieb und Verkehr in der Stabsstelle Vergabe/…
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Mit Wirkung vom 01.05.2014 ist ein aktualisierter Erlass zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation im Zusammenhang mit der Vergabe von Beratungs- und Schulungsleistungen in Kraft getreten. Sie finden den Erlass im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW). Noch kein Mitglied? Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
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Eine Bietergarantie ist in Art. 46 des polnischen Gesetzes Recht des öffentlichen Vergabewesens vom 29. Januar 2004 (GBl. 2013, Pos. 907, mit Änd. – nachfolgend: „Vergabegesetz”) geregelt. Der Auftraggeber ist nach der Wahl des günstigsten Angebots bzw. nach der Nichtigkeitserklärung des Vergabeverfahrens verpflichtet, Bietergarantien an alle Bieter, bis auf den Bestbieter, dessen Angebot als das günstigste Angebot ausgewählt wurde, zurückzugeben.
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Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen ist mit einem Antrag für mehr Transparenz bei der Vergabe von Fördermitteln (18/980) gescheitert. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie lehnte den Antrag am heutigen Mittwoch mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD ab.
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Eine Bietergemeinschaft, die nur zu dem Zweck der Umgehung eines Doppelbewerbungsverbotes (Loslimitierung) in einem Los ein drittes Mitglied aufnimmt, während sie in einem anderen Los mit nur zwei Mitgliedern auftritt, ist als ein und derselbe Bieter anzusehen. Das KG Berlin hatte in der vorausgegangene Eilentscheidung (24.10.2013 Verg 11/13, Besprechung Dr. Herten-Koch) eine generelle Kartellrechtswidrigkeit von Bietergemeinschaften konstatiert und damit für viel Wirbel gesorgt. In der Hauptsacheentscheidung vom 20.02.2014 kam es hierauf jedoch nicht mehr an, da der Nachprüfungsantrag bereits wegen eines Verstoßes gegen das Doppelbewerbungsverbot durch die fragliche Bietergemeinschaft Erfolg hatte.
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Die Einnahmen aus der geplanten Pkw-Maut sollen zusätzlich für die Finanzierung der Straßenverkehrsinfrastruktur zur Verfügung stehen sollen, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/1247) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/1126).
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Wann ein Auftraggeber nachfordern und aufklären darf, gehört zu den praxisrelevantesten Fragen des Vergaberechts. Das OLG Dresden (Beschluss vom 17.01.2014; AZ.: Verg 7/13) scheint die bislang eher strenge Rechtsprechung in Bezug auf Nachforderungen bei körperlich vorliegenden Referenzen etwas abzuschwächen.
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Wie damit umgehen? Interessante Diskussion im DVNW hier.
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Die Zahl der in Bundesministerien sowie Bundesämtern und –behörden befristet Beschäftigten (ohne militärisches Personal) ist von gut 14.000 Ende Juni 2012 auf fast 15.300 Mitte 2013 angestiegen.
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Die Förderung erneuerbarer Energien muss auf Grund europäischer Regelungen in Zukunft ausgeschrieben werden. In einer Testphase ab 2015 soll die Förderung von mindestens fünf Prozent der geplanten neuen Installationen in einem wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren vergeben werden.
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Anzeige Der bewährte Leitfaden „Schütte/Horstkotte/Schubert/Wiedemann – Vergabe öffentlicher Aufträge“ (3., aktualisierte Auflage 2014) bietet einen kompakten Überblick über das komplexe Rechtsgebiet der öffentlichen Auftragsvergabe.
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In wirtschaftlich starken Zeiten nimmt das Interesse von Unternehmen, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen, ab. Der Wettbewerbsgrundsatz im Vergaberecht bleibt dann auf der Strecke. Fragt man in die Runde, sind die Verlautbarungen ähnlich: Der Kosten-Nutzen-Aufwand lohne sich nicht, die Anforderungen seien häufig überzogen und benachteiligten den Mittelstand, häufig wisse man auch nicht, ob nicht bereits ein Unternehmen vorausgewählt sei, da bewerbe man sich doch lieber bei privaten Unternehmen. Unser Autor Dr. Roderic Ortner ist der Auffassung, dass Entscheidungen wie die nun vorliegende des OLG Celle diesem Trend Vorschub leisten.
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Die Europäische Kommission hat Schweden aufgefordert, wirksame Nachprüfungsverfahren für unrechtmäßig vergebene öffentliche Dienstleistungskonzessionen vorzusehen. Die Kommission ist insbesondere der Auffassung, dass das schwedische Rechtssystem nicht die erforderlichen Möglichkeiten für die Wiederherstellung der Transparenz von Konzessionsvergabeverfahren bietet, die erforderlichenfalls bis hin zu einem erneuten Vergabeverfahren gehen müssten.
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Die Voraussetzungen für ein vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft sind von der Rechtsprechung für das Verhältnis der öffentlichen Auftraggeber zu ihren auftragnehmenden Tochter-Gesellschaften weitgehend geklärt. Noch nicht gerichtlich entschieden ist die Frage, ob die Inhouse-Grundsätze auch auf Auftragsvergaben zwischen öffentlichen Beteiligungsgesellschaften (sog. Schwester-Gesellschaften) anwendbar sind. Diese Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da Bund, Länder und Kommunen häufig mehrstufige Gesellschaftsstrukturen für die Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben wählen. Ein Gesichtspunkt zur Einführung von konzernähnlichen Unternehmensstrukturen besteht u.a. in der Hoffnung, dass solche Schwester-Gesellschaften untereinander frei von den Zwängen des Vergaberechts beschaffen können. Zu diesem besonderen Inhouse-Thema hatte der EuGH die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.