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Bereits Ende letzten Jahres hatten wir im Vergabeblog über den Entwurf zum neuen Hessischen Vergabe- und…
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Abschnittsleiter für Einkauf, Vergabe und Zentrale Dienste (m/w/d) im Saarland gesucht
Die Deutsche Rentenversicherung Saarland sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Verstärkung des Teams in der Abteilung Verwaltung…
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Die Bundesregierung sieht bei der Vergabe von Aufträgen an externe Dritte nicht die Gefahr, dass durch private Akteure maßgeblicher Einfluss auf die Erarbeitung von Gesetzen oder Verordnungen genommen wird. Die beauftragten externen Dritten seien „an den Auftragsgegenstand gebunden, der auf das Notwendige beschränkt wird“, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (17/14647) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/14370). Das Genehmigungs- und Ablaufverfahren innerhalb der Bundesverwaltung stelle zudem sicher, „dass sie keinen Einfluss auf den Inhalt von Gesetzen und Verordnungen nehmen können“. Quelle: Bundestag
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Wie hoch das öffentliche Beschaffungsvolumen von Bund, Ländern und Gemeinden im Jahr ist, darüber lässt sich trefflich streiten – denn wirklich verlässliche Zahlen existieren nicht. Gründe sind überwiegend die zersplitterte deutsche Vergaberechtslandschaft und die fehlende Methodik. Lediglich für den Oberschwellenbereich – aufgrund der (noch geltenden) EU-RL 2004/17/EG und 2004/18/EG – sowie für Vergaben im Bereich Sicherheit und Verteidigung – aufgrund der EU-RL 2009/81/EG – werden bestimmte Daten erfasst und an die EU-Kommission weitergemeldet. Diesem Zustand will das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolgie (BMWi) nun abhelfen, auch, weil “valide statistische Zeitreihen über die öffentliche Auftragsvergabe zu einer besseren empirischen Fundierung politischer Entscheidungen und legislativer Maßnahmen beitragen“. Erfasst werden sollen sowohl der Unter- als auch der Oberschwellenbereich.
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Im Jahr 2008 hat die VK Brandenburg festgestellt, dass eine Umstellung der Entsorgung von Altpapier durch Bündelsammlung auf eine behältergestützte Sammlung keinen ausschreibungspflichtigen Vorgang darstellt, weil es sich um keine wesentliche Vertragsänderung handelt. Begründet worden ist dies vor allem damit, dass die hinzukommende Leistung mit dem bereits bestehenden Vertag in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehe. Zudem sei der Auftragnehmer bereits in Folge einer öffentlichen Ausschreibung mit der Altpapierentsorgung im Kreisgebiet befasst. Diese Leistung soll vom Aufragnehmer auch in Zukunft erbracht werden, zusätzlich durch die Entsorgung von Altpapier aus zuvor aufgestellten Altpapierbehältern (VK Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2008 – VK 13/08).
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Bei der Angebotswertung nach bekanntgegebenen Zuschlagskriterien steht dem Auftraggeber grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu. Die Bewertung ist jedoch dann fehlerhaft, wenn der Auftraggeber das Fehlen von Nachweisen moniert, die in den Vergabeunterlagen nicht gefordert waren (VK Bund, Beschluss v. 12.04.2013, VK 1-15/13).
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Die Nachfrage nach Umweltfreundlichkeit wird auch bei der öffentlichen ITK-Beschaffung immer wichtiger. Hier setzt ein neues Webinar an, bei dem Beschaffer geschult werden – kostenlos.
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Der EuGH hat in der Rechtssache C‑526/11 am 12.09.2013 entschieden, dass Ärztekammern keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/18 bzw. § 98 Nr. 2 GWB sind und damit nicht dem europäischen Vergaberecht unterliegen.
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Deutsche Automobilhersteller haben zwischen 2010 und 2012 von der Bundesregierung rund 177 Millionen Euro erhalten.
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Das OLG Düsseldorf hatte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Ärztekammer eine Einrichtung des öffentlichen Rechts und somit öffentliche Auftraggeberin ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2011, VII-Verg 38/11).
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Der Freistaat Bayern erhält 2013 Soforthilfen in Höhe von insgesamt 165,95 Millionen Euro für vom Hochwasser betroffene Bürger. Die Bundesregierung hatte sich nach dem Donauhochwasser im Mai und Juni 2013 bereit erklärt, die Hälfte der Ausgaben für ein Soforthilfeprogramm zu tragen.
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Formale Anforderungen und eine Vielzahl von vorzulegenden Nachweisen schrecken immer wieder Unternehmen ab, überhaupt an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen. Dass dies auch für Start ups und Newcomer zukünftig leichter sein wird, lässt eine aktuelle Entscheidung zur IT-Beschaffung der Vergabekammer des Bundes hoffen („Bundeslizenzen Virenschutz“, VK Bund, 03.06.2013 – VK 2-31/13).
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In Deutschland gab es Anfang des Jahres 1150 Stromversorgungsunternehmen. Auch wenn man in Frage stellen kann, ob es angesichts der Dominanz der bekannten vier großen Versorger, die zusammen rund 80 % des deutschen Strommarktes beherrschen, überhaupt echten Wettbewerb auf dem Strommarkt gibt – auch der unterfällt dem Vergaberecht.
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Im Zusammenhang mit der Neuvergabe von Konzessionen für Gas- und Stromnetze ist keine steigende Zahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen zu verzeichnen. Dies teilt die Bundesregierung in einer Antwort (17/14630) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/14438) mit.
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Am 01.07.2013 ist nun auch in Hessen das neuen Vergabegesetz (HVgG) in Kraft getreten. Wie schon in anderen Bundesländern wird es erheblichen Einfluss auf die tägliche Vergabepraxis haben. Anders als in Zeiten von Runderlassen und Verwaltungsvorschriften haben nun die wesentlichen Grundsätze des Verfahrens wie Gleichbehandlung, Transparenz und Wettbewerb sowie wesentliche Regelungen wie der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung, die Bekanntmachung sowie die fortlaufende Dokumentation des Verfahrens auch bei nationalen Vergaben Gesetzesqualität und Außenwirkung. Aber damit nicht genug: In Zukunft kann sich jeder Bieter unterhalb der Schwellenwerte auch auf diese Vorschriften sowie sonstige bieterschützende Vorschriften im Rahmen von speziell eingerichteten Nachprüfungsverfahren berufen und – so jedenfalls die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit – auch den Zuschlag verhindern.