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Das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) ist die führende Informations- und Wissensplattform im Vergaberecht. Aufgrund unseres rasanten Wachstums…
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Sachbearbeiter/in Vergaben in Bremen gesucht
Die Wirtschaftsförderung Bremen GmbH (WFB) sucht für ihre Zentrale Vergabestelle zum nächstmöglichen Termin unbefristet eine/n Sachbearbeiter/in…
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Auf dem CeBIT-Stand des BMI wurde auch das Projekt XVergabe unter Federführung des Beschaffungsamtes des BMI vorgestellt. Ziel der 2007 im Rahmen der Standardisierungsinitiative XÖV als zentrales Vorhaben von Deutschland Online gegründeten Initiative ist die Schaffung von eVergabe-Plattform übergreifenden Daten- und Austauschprozessstandards, Fernziel ein darauf basierender einheitlicher Bieterclient, der es den Bietern ermöglicht, mit nur einer Anwendung alle eVergabe-Plattformen zu nutzen. Die Vorführung eines XVergabe-Demo-Clients zog reichlich Fachbesucher an, vor allem Bieter an elektronischen Vergabeplattformen.
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Die Praxis der Vergabe von Rettungsdienstleistungen befindet sich nach wie vor im Fokus des Vergaberechts. Nachdem der letzte Beitrag unserer losen Serie zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen die Praxis der öffentlichen Auftraggeber (Vergabestellen) beleuchtete (siehe den Beitrag des Autors hier), soll im Folgenden das Schlaglicht auf die aktuelle Praxis der Vergabenachprüfungsinstanzen gerichtet werden.
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Heute, am 21.03.2012, wurde die “Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge” im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten die neuen EU-Schwellenwerte morgen in Kraft.
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Im Jahr 2010 sind in Schienenprojekte nach dem geltenden Bedarfsplan 1,73 Mrd. Euro investiert worden; davon wurden 1,1 Mrd. Euro aus Bundesmitteln inklusive der Einnahmen aus der Lkw-Maut finanziert. Das geht aus dem Verkehrsinvestitionsbericht 2011 hervor, den die Bundesregierung als Unterrichtung (17/8700) vorgelegt hat. Darüber hinaus seien Bundesmittel in Höhe von rund 537 Mio. Euro für die Konjunkturpakete I (370 Mio. Euro) und II (167 Mio. Euro) zur Verfügung gestellt worden.
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Der Beschluss des OLG München vom 27.09.2011, Verg 15/11, liegt zwar schon eine Weile zurück, soll aufgrund seiner Praxisrelevanz jedoch nachfolgend kurz dargestellt werden. Nach der Entscheidung des EuGH vom 25.03.2011, C-451/08 „Helmut Müller“, sind Grundstücksverkäufe durch öffentliche Auftraggeber wieder etwas aus dem vergaberechtlichen Fokus gerückt. Tatsächlich verbleiben jedoch in der Praxis Abgrenzungsschwierigkeiten, zu denen die Entscheidung des OLG München klarstellende Ausführungen enthält.
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Hinweis: Sie können das Grundsatzurteil des EuGH v. 15.03.12 – C-574/10, „Gemeinde Niedernhausen“, wonach für die Ermittlung des Auftragswertes im Hinblick auf das Überschreiten des EU-Schwellenwerts die einzelnen Architektenhonorare zu addieren sind (s. den Beitrag von Herrn RA Holger Schröder) im Volltext kostenfrei im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) abrufen. Die Mitgliedschaft ist kostenlos.
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Ein Gastbeitrag von Holger Schröder, Rödl & Partner Die abschnittsweise Beauftragung eines Architekten für ein und dasselbe Bauvorhaben stellt nur einen öffentlichen Auftrag dar und muss daher europaweit ausgeschrieben werden, wenn der geschätzte Auftragswert den jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwert überschreitet. Für die Ermittlung des Auftragswertes sind die einzelnen Architektenhonorare zu addieren, nicht getrennt zu berechnen. Die Aufteilung in einzelne Bauabschnitte und eine separate Beauftragung mit Architektenleistungen, die isoliert betrachtet den jeweils maßgeblichen europäischen Schwellenwert unterschreiten würden, stellt eine unzulässige Umgehung des europäischen Vergaberechts dar. Dies hat der EuGH in seinem Grundsatzurteil vom 15.3.2012 (Rs. C-574/10 „Gemeinde Niedernhausen“) entschieden.
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Die im Bundestag vertretenen Parteien haben im Jahr 2010 insgesamt gut 127,1 Mio Euro an staatlichen Mitteln erhalten. Das geht aus den als Unterrichtung durch den Bundestagspräsidenten (17/8550) vorgelegten Rechenschaftsberichten von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, Die Linke und CSU für 2010 hervor. Danach erhielt die CDU im Jahr 2010 knapp 42,9 Mio Euro, die SPD fast 39 Mio Euro. Die Grünen kamen auf mehr als 11,4 Mio Euro an staatlichen Mitteln, die FDP auf rund 13,4 Mio Euro, Die Linke auf gut 10,8 Mio Euro und die CSU auf mehr als 9,6 Mio Euro. Den Berichten zufolge erwirtschafteten alle sechs Parteien im Jahr 2010 einen Überschuss.
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Im ersten Teil dieses Beitrages wurde der Inhalt und Anwendungsbereich des neuen Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit vorgestellt. Außerdem wurde dargestellt, was unter “Militärausrüstung” und “Verschlusssachen” zu verstehen ist, einschließlich der Frage der Einordnung von sog. “Dual Use Gütern”. Das Salz in der Suppe liegt jedoch in den Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts im Bereich Verteidigung und Sicherheit, welches den Schwerpunkt des zweiten Teils dieses Beitrages ausmacht. Diese sind sehr weitgehend und geben viel Interpretationsspielraum. Schließlich wenden wir uns noch den zulässigen Vergabearten und dem Nachprüfungsverfahren zu.
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§ 19 EG Abs. 2 S. 1 VOL/A Nach § 19 EG Abs. 2 S. 1 VOL/A können Auftraggeber Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung nicht vorgelegt wurden, nachfordern. Die VOL/A-EG sieht anders als § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 VOB/A (6 Kalendertage) jedoch keine konkrete Nachfrist vor. In § 19 EG Abs. 2 S. 1 VOL/A heißt es lediglich, dass die Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf einer „zu bestimmenden Nachfrist“ nachgefordert werden können. Vor diesem Hintergrund hatte sich die VK Bund mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Nachfrist von 21 Stunden zur Vorlage fehlender Erklärungen ausreichend ist.
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Ein wesentliches Anliegen der letzten Reform der VOL/A und VOB/A war die Schaffung von mehr Transparenz im Unterschwellenbereich, u.a. durch eine Pflicht zur Ex-Post Veröffentlichung vergebener Aufträge nach Freihändigen Vergaben bzw. Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb (§ 19 Abs. 2 VOL/A bzw. § 20 Abs. 3 VOB/A). Genau dies stellte jedoch ein Runderlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26.10.2010 zur Anwendung frei. Dies hatte insbesondere die Landtagsfraktion von BÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN heftig kritisiert. Nun hat die Landesregierung eingelenkt.
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Wie wir berichteten schreibt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) unter dem Titel “Maut 2015” Rechtsberatungsleistungen im Zusammenhang mit der zukünftigen Ausschreibung des LWK-Mautsystems aus, da der Vertrag mit der aktuellen Betreibergesellschaft Toll Collect Ende August 2015 ausläuft. Unabhängig davon wurde nun der Zuschlag (TED Doc-Nr. 2012/S 44-071461) für eine juristische Unterstützung im Rahmen der laufenden LKW-Maut erteilt. Diesen erhielt die internationale tätige Rechtsanwaltskanzlei OLSWANG Germany LLP. (Beitrag aktualisiert am 07.03.2012, 17.00 Uhr).
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Der EuGH hat mit Urteil vom 10.11.2011, Rs. C-348/10, erneut zur Abgrenzung von Dienstleistungsaufträgen und -konzessionen Stellung genommen, dieses Mal im Verkehrsbereich. Diese Abgrenzung ist für zahlreiche Wirtschaftsbereiche von zentraler Bedeutung und beschäftigt in zunehmendem Maß auch die Gerichte. Im Verkehrsbereich sind hier aus jüngster Vergangenheit die Entscheidungen des BGH vom 08.02.2011, X ZB 4/10, des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2011, VII-Verg 48/10, und des OLG München, Beschluss vom 22.06.2011, Verg 6/11, zu nennen, die sich ebenfalls u. a. mit der Abgrenzung von Dienstleistungsaufträgen, auf die die Vergaberichtlinien und die VOL/A anwendbar sind, und Dienstleistungskonzessionen, auf die neben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 primärrechtliche Grundsätze anwendbar sind, beschäftigt haben. Der EuGH nimmt in der vorgenannten Entscheidung vertiefend und abgrenzend zu den Merkmalen von Dienstleistungskonzessionen im ÖPNV Stellung.