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Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments (EP) haben erwartungsgemäß heute, Mittwoch, den 15.01.2014, in Straßburg den neuen…
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Rechtsanwältin / Rechtsanwalt für die Bereiche Vergaberecht und Immobilienrecht in Berlin gesucht
Die Kanzlei Meincke Bienmüller Rechtsanwälte und Notar sucht für die Bereiche Vergaberecht und Immobilienrecht eine /…
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Die Baukosten der Bundesautobahn 17 zwischen Dresden und Prag belaufen sich auf etwa 670 Millionen Euro. Veranschlagt wurden ursprünglich 319,5 Millionen Euro, was einer Kostensteigerung von knapp 110% Prozent entspricht oder, m.a.W., einfach mal doppelt so teuer wurde als geplant. Dergleichen schafft es dann auch in den Bundestag: Auf eine entsprechende Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/354) erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/404): „Die Planung einer Autobahn ist ein iterativer Planungsprozess. Die Vorplanung (Basis der Linienbestimmung) findet in einem relativ groben Planungsmaßstab statt. In den folgenden Planungsphasen wird die Planung immer detaillierter. Kostenänderungen sind deshalb möglich und auch nicht ungewöhnlich.“ – Hoffentlich macht diese Planungsart nicht Schule.
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Die internationale Wirtschaftsrechts-Kanzlei Beiten Burkhardt hat ihre Praxisgruppe für Öffentliches und Vergaberecht mit Timm Meyer als “of Counsel” verstärkt. Der Jurist leitete von 1985 bis 2006 die Abteilung “Öffentliches Auftragswesen/Verteidigungswirtschaft” im Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und war von 1993 bis 2009 geschäftsführendes Vorstandsmitglied des forum vergabe e.V. Dem Vernehmen nach soll Meyer vor allem das Düsseldorfer Büro der Kanzlei unterstützen.
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Wie heisst es doch: Die Zeit heilt alle Wunden. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.01.2010 – Rs. C-17/09) gilt dies allerdings nicht für Vergaberechtsfehler. 13 Jahre nach Abschluss des Vertrages über die Entsorgung von Biomüll und Grünabfällen zwischen der Stadt Bonn und der Müllverwertung Bonn GmbH stellt der EuGH fest: Die Vergabe war europarechtswidrig. Der Auftrag hätte nicht ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens mit öffentlicher Ausschreibung erteilt werden dürfen und ist daher umgehend zu beenden.
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Ein guter Anlass, einmal an die wohl schon gänzlich in Vergessenheit geratene Rede von John F. Kennedy zu seinem Amtsantritt am 20. Januar 1961 zu erinnern: All this will not be finished in the first one hundred days. Nor will it be finished in the first one thousand days, nor in the life of this Administration, nor even perhaps in our lifetime on this planet. But let us begin. In diesem Sinne, liebe Angie, lieber Guido.
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§ 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB sieht vor, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der Begriff „unverzüglich“ wird dabei – je nach Bewertung des Einzelfalls und Strenge der Nachprüfungsinstanz – so ausgelegt, dass der Antragsteller seine Rüge innerhalb von einem bis höchstens 14 Tagen gegenüber der Vergabestelle zu erheben hat. Diese in das Ermessen der Nachprüfungsinstanz gestellte Bewertung der „Unverzüglichkeit“ könnte nach einem Urteil des EuGH vom 28.01.2010 (Rs. C-406/08) europarechtswidrig sein. Denn der EuGH fordert in dem Urteil eine „hinreichend genau, klar und vorhersehbar“ definierte Ausschlussfrist zur Verfahrenseinleitung, die eben nicht im Ermessen des zuständigen Richters stehen darf.
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Dies fordert die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (17/543). Die Bundesregierung soll die mit Bundesmitteln zu finanzierenden Kostenanteile von Neu- und Ausbauinvestitionen in die Schienenwege des Bundes in Höchstbetragsvereinbarungen festschreiben. Baukosten für die Schienenprojekte würden in der Regel ”erheblich“ über den ursprünglich geplanten und zwischen dem Bund und der DB Netz AG vereinbarten Gesamtausgaben liegen, heißt es zur Begründung. So habe zum Beispiel die ICE-Neubaustrecke Köln-Frankfurt ursprünglich knapp 3 Milliarden Euro kosten sollen. Selbst ohne die noch nicht erfolgten Baumaßnahmen im Knoten Köln würden die Kosten heute schon bei mehr als 6 Milliarden Euro liegen. (Quelle: Bundestag)
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Wenn man etwas sucht, ist es gut zu wissen, wie es aussieht. Was aber, wenn das, was Sie suchen, gar nicht so aussieht, wie es aussehen müsste? Dann wird es schwierig, mitunter sogar unmöglich, es zu finden. Nun ist der Prozess zur Vergabe öffentlicher Aufträge – für Bieter wie für Beschaffer – stark formalisiert, um einen transparenten und fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Auf eine bislang offenbar gänzlich unbeachtete Lücke in diesem Prozess machte mich Peter Cornelius, seit 1994 Betreiber des elektronischen Ausschreibungssuchdienstes „Ted-Alert“, aufmerksam: Die europäischen Ausschreibungsdatenbank TED (= Tenders Electronic Daily) des Amtes für Amtliche Veröffentlichungen der EU, in der alle öffentlichen Ausschreibungen oberhalb der EU-Schwellenwerte verpflichtend zu veröffentlichen sind und die für über 150 lizenznehmende Datenbanken Dritter integraler Bestandteil ist. Bei monatlich über 30.000 Neueinstellungen in TED (Gesamtzahl in 2009: 363.230) ist deren wichtigster Bestandteil der jeweils verwendete CPV-Code, eine Zahlencodierung des Auftragsgegenstands zur Überwindung der Sprachbarrieren. Doch niemand kontrolliert die Richtigkeit oder auch nur Plausibilität der verwendeten Codes. Ohne diesen ist die sprichwörtliche Nadel im Heuhaufen jedoch kaum auffindbar, weshalb es bei Verwendung eines falschen Codes für interessierte Bieter schwer bis unmöglich wird, eine Ausschreibung zu finden. Doch Cornelius kann es, denn er war von 1985 bis 1991 als Mitarbeiter des Datenbank-Anbieters ECHO (European Commission Host Organisation) für die Direktion Informationsmarkt der Kommission (heute Teil der Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien) verantwortlich für den Aufbau der Datenbank und die Implementierung der Suchfunktion. Und was er heute zu finden vermag, ist bemerkenswert: Etliche mit falschem CPV-Code deklarierte und daher…
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Zum Abschied aus dem BMI hinterlässt Staatssekretär und IT-Beauftragter der Bundesregierung, Dr. Hans Bernhard Beus, eine erfreuliche Bilanz: Wie das Ministerium mitteilt, seien 250 Millionen des insgesamt 500 Mio. € – Pakets zur Unterstützung der IKT-Wirtschaft in der Krise haushalterisch gebunden worden, also ausgegeben oder vertraglich festgelegt. Damit habe man im vergangenen Jahr über 350 Maßnahmen des IT-Investitionsprogramms initiiert, über 100 Unternehmen seien bereits beauftragt worden.
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titelt heute die Financial Times Deutschland (FTD). „Bad Bank“ einmal anders: Nach Informationen der Zeitung habe die Stadt Hilden mit Hilfe der Landesbank WestLB und dem Baukonzern Bilfinger Berger jahrelang verhindert, städtische Bauaufträge öffentlich auszuschreiben. Diese seien direkt an die Töchter beider Unternehmen gegangen, in dem man ausschreibungsfreie Inhouse-Geschäfte vorgekaukelt habe. Insgesamt geht es um einen Gesamtwert von ca. 30 Millionen EUR – also vergleichsweise unbedeutend, verglichen mit den Milliardenverlusten der WestLB. Den Bericht der FTD finden Sie hier.
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Ein zentrales Grundprinzip bei öffentlichen Vergabeverfahren ist der Geheimwettbewerb. Die Angebote der Bieter sollen frei von preislichen Vorabsprachen und sonstigen strategischen Ausrichtungen auf Konkurrenzangebote erstellt werden, so dass sie im unverfälschten Wettbewerb zueinander stehen. Aus diesem Grund darf ein Bieter sein Angebot nicht in Kenntnis der wesentlichen Kalkulationsgrundlagen eines konkurrierenden Angebots abgeben. Die mehrfache Beteiligung eines Bieters an derselben Ausschreibung – zum Beispiel als Alleinbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft – ist damit in der Regel unzulässig. Eine vergaberechtliche Regelung, die den Ausschluss von Angeboten aus derartigen Mehrfachbeteiligungen automatisch festlegt, ist jedoch unverhältnismäßig. Dies betonte der EuGH in seinem Urteil vom 23.12.2009 (C-376/08 – „Serrantoni v. Comune di Milano).
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Das Team vom Vergabeblog gratuliert unserer Autorin Julie Freiin v. d. Bussche herzlich zum Bund für´s Leben und wünscht ihr für die Zukunft alles Gute! Entsprechend finden Sie, liebe Leser, ihre Beiträge fortan unter „Julie Wiehler“.
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Das Bundeskabinett hat heute dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten Entwurf einer aktualisierten Vergabeverordnung (VgV) zugestimmt. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen. Die neue VgV ist erforderlich, um durch die in ihr enthaltenen Verweise die VOL/A 2009 und VOB/A 2009 in Kraft treten zu lassen. Damit wird dann die sog. 3. Stufe der Vergaberechtsreform und mit ihr die Reformaktivitäten der 16. Legislaturperiode zur Vereinfachung des Vergaberechts abgeschlossen. Ausweislich des Koalitionsvertrags wird es nicht die letzte Reform gewesen sein.