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Nicht zuletzt während der andauernden COVID-19-Pandemie, die aufgrund ständig neuer Nachrichten, ungewöhnlicher Arbeitsbedingungen und spezieller Betreuungssituationen besondere Herausforderungen an den Arbeitsalltag stellt, können Berichte über laufende Gesetzesvorhaben und drohende Umsetzungsaufwände zusätzlich verunsichern. Vor diesem Hintergrund haben die kürzlich ergangenen Meldungen über die Veröffentlichung des Entwurfs des Verbandssanktionengesetzes (BMJV, Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft, hier zu finden) bei dem ein oder anderen Beschäftigten eines öffentlichen Auftraggebers möglicherweise die Frage aufgeworfen, ob das Gesetz Auswirkungen auf die Durchführung von Vergabeverfahren haben könnte.
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Die Vergabekammer des Bundes positioniert sich klar gegen die jüngst vertretene Ansicht, eine Bewertung nur mündlich vorgetragener Inhalte im Rahmen der Angebotswertung auf Basis der Zuschlagskriterien sei seit der Vergaberechtsreform 2016 unzulässig. Die Vergabekammern Südbayern (siehe Vergabeblog.de vom 19/08/2019, Nr. 41767) und Rheinland (siehe Vergabeblog.de vom 20/01/2020, Nr. 43089) hatten die gegenteilige Auffassung vertreten und damit auf Auftraggeber- wie Bieterseite gleichermaßen erhebliche Unsicherheit hervorgerufen.
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Mit der Vergaberechtsreform und der Neufassung des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wurden erstmalig in § 108 GWB ausdrückliche Regelungen zur Zulässigkeit von In-house-Vergaben geschaffen. Die Vergabekammer des Bundes hat nun in einer Entscheidung zur alten Rechtslage wichtige Aussagen zu den Voraussetzungen eines vergaberechtsfreien In-house-Geschäftes nach den neuen Vorschriften, insbesondere zum sogenannten Wesentlichkeitskriterium, getroffen.
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Die Vergabekammer Südbayern setzt sich in ihrer Entscheidung aus Juli 2015 mit der Frage auseinander, ob die aufgrund einer Änderung des Beschaffungsbedarfs des Auftraggebers erfolgte Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtmäßig oder zumindest wirksam ist. Dabei befasst sie sich auch mit dem Verhältnis der vor Zuschlagserteilung durchgeführten Aufhebung zu einer von der Antragstellerin vorgeschlagenen Änderung der Leistung nach Vertragsschluss gemäß § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B.
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Das Landesvergabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LVG LSA) sieht auch für den Unterschwellenbereich – für Bauleistungen ab einem Gesamtauftragswert von 150.000 EUR netto – Primärrechtsschutz in Form von Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Sachsen-Anhalt vor.
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Die Leistungsbeschreibung wird gelegentlich als das „Herzstück“ der Vergabeunterlagen bezeichnet. Mit ihrer Qualität steht und fällt oftmals die erfolgreiche Durchführung eines Vergabeverfahrens und naturgemäß auch die reibungslose Vertragsausführung. Dementsprechend wird in die Erstellung der Leistungsbeschreibung in der Regel viel Arbeit, fachliches Wissen und Sorgfalt und im besten Fall auch Erfahrung auf dem entsprechenden Fachgebiet und aus vorangegangenen Ausschreibungen gesteckt. Dabei wird sich der ein oder andere Ersteller einer Leistungsbeschreibung vielleicht schon einmal gefragt haben, ob sein Produkt urheberrechtlich geschützt ist. Das LG Köln