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§ 99 Abs. 1 GWB Kein Heimatfestbier auf der Spessartfestwoche? Darauf hätte es hinauslaufen können, wenn das OLG München (OLG München, Beschluss v. 22.01.2012, Az.: Verg 17/11) dem Nachprüfungsantrag eines Bierlieferanten stattgegeben hätte und die exklusive Ausschanklizenz der Stadt Lohr für einen Konkurrenten für nichtig erklärt hätte. Zumindest hätte die Einordnung als Dienstleistungskonzession zur Durchführung eines transparenten Bietverfahrens zwingen können. Das Gericht verwarf jedoch den Antrag und konkretisierte zugleich die Grenze zwischen allgemeiner Wirtschaftsförderung einerseits und Dienstleistungskonzession andererseits.
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§§ 120 Abs. 2,128 Abs. 1,3 GWB; § 13 VwKostG Einigen sich die Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens in der Sache, so steht immer noch die Kostenfrage im Raum. Die Kosten vor der Vergabekammer regelt § 128 GWB – wie sich gerade am Beispiel der Erledigung zeigt – lückenhaft. Im Hinblick auf die Erledigungserklärung in erster Instanz ist deswegen auch bereits eine Divergenzvorlage des OLG Naumburg (OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2011, Az. 2 Verg 2/11) beim BGH anhängig. Nicht zufriedenstellend geregelt ist aber auch der Fall, in dem sich die Beteiligten erst in der zweiten Instanz einigen. Das zeigt eine jüngere Entscheidung des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2011, Az.: Verg W 3/11).
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Im Gespräch mit dem Vergabeblog hatte der Vorsitzende des Vergabesenats und des 2. Kartellsenats des OLG Düsseldorf, Heinz-Peter Dicks, es bereits angekündigt: wenn sein Senat erneut mit der Frage der umstrittenen Rechtsfrage der Zulässigkeit von Nebenangeboten im reinen Preiswettbewerb konfrontiert werden sollte, wird er auf eine höchstrichterliche Klärung hinwirken. Nun ist es offensichtlich soweit und dieser Ankündigung folgen Taten!
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§ 19 EG VOL/A Billig ist nicht immer gut! Auftraggeber, die dieser Erkenntnis folgen und qualitativ zweifelhafte Dumpingangebote schon im Vergabeverfahren „aussieben“ wollen, haben es vor allem bei standardisierten Dienstleistungen nicht leicht. Wie soll hier im Vorfeld Qualität geprüft werden? Kann zumindest eine hinreichende personelle Ausstattung vorgegeben werden? Eine jüngere Entscheidung des OLG Düsseldorf gibt Denkanstöße (Beschluss vom 08.09.2011, Az.: Verg 80/11).
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§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 S. 1 BGB Vergabeverfahren kosten auch den Bieter Geld. Das ist immer so. Wenn der Auftraggeber aber gegen Vergabebestimmungen verstoßen hat – kann der Bieter diese Kosten dann als Schadensersatz von dem Auftraggeber zurück beanspruchen? In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09.06.2011, Az.: X ZR 143/2010) seine Entscheidungspraxis teilweise zugunsten der Bieter geändert.
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§ 101 Abs. 6 GWB, Art. 54 RL 2004/18/EG Seit der Vergaberechtsreform 2009 kennt das deutsche GWB auch die elektronische Auktion als „Art der Vergabe“. Das Problem: § 101 Abs. 6 Satz 1 nennt diese zwar, an verfahrensgestaltenden Regelungen fehlt es aber. Anders als bei dem in Satz 2 der Vorschrift genannten „dynamischen elektronischen Verfahren“ treffen auch die Vergabe- und Vertragsordnungen keine Bestimmungen hierzu, so dass sich die Frage stellte, ob und ggf. wie das Verfahren genutzt werden kann und darf. Die Vergabekammer Lüneburg (Beschluss vom 10.05.2011, Az.: VgK-11/11) hat sich nun in einer aktuellen Entscheidung als erste Vergabekammer hierzu positioniert.
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Auftraggeber, die Nebenangebote zulassen, ermöglichen so innovative Angebote, die in bestimmten Punkten von der Leistungsbeschreibung abweichen. Gegenwärtig ist umstritten, wie dann diese Leistung zu bewerten ist. Die Frage betrifft die Wahl der Zuschlagskriterien. Hier lohnt es sich, Inhalt und Konsequenzen der vertretenen Ansichten zu kennen und bei der Konzeption zu berücksichtigen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick.
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§ 97 Abs. 3 Satz 1 und 2 GWB Öffentliche Auftraggeber müssen möglichst mittelstandsfreundlich und insbesondere losweise ausschreiben (vgl. § 97 Abs. 3 Satz 1 und 2 GWB). Dieses Gebot hat auch Bedeutung für den Zuschnitt der Lose. Sie müssen so groß bzw. klein sein, dass dem Mittelstand eine Chance bleibt, ein Angebot abzugeben – und zwar auch ohne eine Bietergemeinschaft zu bilden. Das OLG Karlsruhe hat nun in einer aktuellen Entscheidung die Grenzen dieser Pflicht verdeutlicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.04.2011, 15 Verg 3/11).
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§ 101b Abs. 2 GWB, § 138 BGB, Art. 2 f Richtlinie 2007/66/EG Seit der Vergaberechtsnovelle 2009 bleibt Wettbewerbern nur ein begrenzter Zeitraum zur Einleitung von Nachprüfungsverfahren gegen unzulässige Direktvergaben. Wie das OLG München (Beschluss v. 10.03.2011, Verg 1/11) nun klargestellt hat, sind die Fristen des § 101 b Abs. 2 GWB starr und werden nicht dadurch gehemmt, dass die Vergabestelle zum Schein ankündigt, ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchführen zu wollen. Wettbewerbern droht hier also der vollständige Rechtsverlust!