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Zur Absicherung von Meilensteinen und Fertigstellungsterminen enthalten Verträge öffentlicher Auftraggeber über die Beschaffung von Lieferungen oder Leistungen oftmals Vertragsstrafenvereinbarungen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt öffentlichen Auftraggebern Anlass, die Wirksamkeit ihrer AGB-Vertragsstrafenklauseln zu prüfen.
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Anlässlich der Vorlage eines portugiesischen Gerichts befasst sich der EuGH mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinienvorgaben zu den fakultativen Ausschlussgründen in nationales Recht. Die Entscheidung enthält wichtige Aussagen zu Begründungs- und Informationspflichten öffentlicher Auftraggeber bei der (Nicht-)Anwendung von Ausschlussgründen.
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Weder die Richtlinie 2014/23/EU noch die KonzVgV sehen Rahmenvereinbarungen ausdrücklich vor. Die Vergabekammer Sachsen stellt klar, dass dies der Nutzung von Rahmenvereinbarungen zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen nicht entgegensteht.
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Die Angebotswertung anhand von Konzepten gibt Bietern Gelegenheit zu zeigen, dass sie die aufgestellten Leistungsanforderungen verstanden haben und eine tragfähige und auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmte Lösung anbieten können. Vor dem Hintergrund des weiten Beurteilungsspielraum des Auftraggebers ist eine detaillierte Dokumentation der Konzeptwertung von besonderer Bedeutung.
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Anlässlich der Vorlage eines lettischen Gerichts befasst sich der EuGH mit dem Umgang mit Angeboten zwei miteinander konzernverbundener Bieter. Einerseits ist ein möglichst großes Bieterfeld wettbewerblich wünschenswert. Andererseits besteht die Gefahr einer wettbewerbswidrigen Abstimmung zwischen den konzernverbundenen Unternehmen. Was ist von Bietern und Auftraggebern zu beachten?
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In seinem aktuellen Urteil vom 15. September 2022 befasst sich der EuGH mit der Frage des Ausschlusses von Angeboten zweier miteinander verbundener Bieter, die eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Im Raum stand ein Ausschluss wegen Wettbewerbsverfälschung und auf Grundlage des Gebots der Gleichbehandlung. Der EuGH nutzt die Gelegenheit zur Klarstellung des Verhältnisses zwischen dem kartellrechtlichen Konzernprivileg und dem Ausschlussgrund wettbewerbsschränkender Vereinbarungen im Vergabeverfahren.
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Die Präqualifizierung erleichtert den Nachweis der Eignung im Vergabeverfahren zugunsten der Bieter und der Auftraggeber. Bauunternehmen können ihren Aufwand für die Beteiligung an öffentlichen Vergabeverfahren verringern und Zeit und Kosten sparen. Auftraggeber werden entlastet, da sie sich grundsätzlich auf die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Nachweise verlassen können. Ein Rund-Um-Sorglos-Paket kann auch die Präqualifizierung aber nicht bieten. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 8. Juni 2022 wirft ein Schlaglicht auf die Fallstricke, die bei Nutzung der Präqualifizierung zu beachten sind.
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Während des laufenden Vergabeverfahrens erkannte Fehler und Ungenauigkeiten in der EU-Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen können durch eine Änderungsbekanntmachung bzw. die Veröffentlichung überarbeiteter Vergabeunterlagen korrigiert werden. Nicht vergessen werden darf, dass auch bereits veröffentlichte Antworten auf Bieterfragen in solchen Fällen auf Korrekturbedarf zu prüfen sind.
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Die Durchführung von Vergabeverfahren bindet Zeit- und Personalressourcen des Auftraggebers. Bei der Einschaltung externer Dritter in die Abwicklung des Vergabeprozesses lauern aber Fallstricke. Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es und wie weit darf der öffentliche Auftraggeber bei der Inanspruchnahme externer Dienstleister und der Übertragung von Verantwortlichkeiten gehen?
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Für Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte existiert kein mit dem Nachprüfungsverfahren nach den §§ 155 ff. GWB vergleichbar effektives System für Primärrechtsschutz. In seinem Beschluss vom 11. Oktober 2021 wirft das OLG Zweibrücken ein Schlaglicht auf zwei zentrale Hürden, die ein Bieter nehmen muss, wenn er bei Unterschwellenvergaben die Zuschlagserteilung vorläufig bis zur Überprüfung des geltend gemachten Vergaberechtsverstoßes verhindern will.