Bauleistungen
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Die Baukosten für das in der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung II (LuFV II) vereinbarte Brückensanierungsprogramm haben sich nach Angaben der Bundesregierung im Jahr 2018 im Vergleich zu 2015 mehr als verdoppelt.
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Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, was nicht gleichbedeutend ist mit dem preiswertesten. Der öffentliche Auftraggeber darf die Zuschlagskriterien und deren Wertung nach seinem Beschaffungsbedarf ausrichten; insoweit besteht ein nur begrenzt überprüfbarer Spielraum.
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Mit Rundschreiben SenStadtWohn V M Nr. 04 / 2019 vom 31.07.2019 hat die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Hinweise zum Inkrafttreten der VOB/A 2019 (vgl. Vergabeblog.de vom 18/07/2019, Nr. 41572) veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen.
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Die Themen „Unterkostenangebot“ und „Mischkalkulation“ sind spätestens seit dem grundlegenden Urteil des BGH (18.05.2004, X ZB 7/04) ein vergaberechtlicher Dauerbrenner. Dabei ist seit langem anerkannt, dass der Bieter nicht verpflichtet ist, seine tatsächlichen Kosten anzugeben. Er ist durchaus berechtigt, Positionen des LV unter den von ihm kalkulierten Kosten anzubieten. Allerdings ist in einem solchen Fall der Auftraggeber verpflichtet, die Angebotspreise des Bieters aufzuklären, wobei den Bieter die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass keine Preisverlagerung bzw. Mischkalkulation vorliegt. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist sein Angebot in aller Regel auszuschließen.
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Die Deutsche Bauindustrie e.V. hat Konjunkturindikatoren zur Bauindustrie im Mai 2019 veröffentlicht. Danach
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Nicht nur das „ob“ der Nachforderung ist Gegenstand umfangreicher vergaberechtlicher Literatur und Rechtsprechung. Auch die Festlegung der Nachforderungsfrist birgt vergaberechtliche Fallstricke. Im Fall einer fehlerhaften Festsetzung hat das OLG Düsseldorf nun bieterfreundlich entschieden.
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Weiterer Ausbau des BMI-Engagements zur Unterstützung der Zukunfts- und Innovationsfähigkeit der Bauwirtschaft.
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Am gestrigen Tage wurde die Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2019 (siehe auch Vergabeblog.de vom 26/04/2019, Nr. 40519) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Gemäß Artikel 3 der Verordnung gelten die jeweiligen Ausgaben 2019 damit ab heute.
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Nachdem die Geschäftslagebeurteilung im März bei den an der Konjunkturumfrage des Zentralverband des Deutschen Baugewerbes teilnehmenden Unternehmen sich eher unverändert zum Februar gezeigt hatte, sind nun, im April, deutliche Aufhellungen wahrnehmbar.
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Mit Pressemitteilung vom 04.07.2019 teilt die Bundesingenieurkammer (BIngK) mit, dass das Urteil des EuGH ein falsches Signal für den Verbraucherschutz sende. Wer beim Planen spare, der zahlen beim Bauen drauf, so der Kammerpräsident.