Bauleistungen
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Der Auftraggeber hat die tatbestandmäßigen Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB nachzuweisen. Die Entscheidung gibt dem Auftraggeber wertvolle Hinweise, was er dabei im einzelnen zu beachten hat.
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Zur Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben der öffentlichen Hand haben mehrere Verbände aus Industrie und Verkehr ein Gutachten für effizientere Planungs- und Genehmigungsverfahren insbesondere bei Brückensanierungen vorgestellt. (Foto: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.).
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Die Agenda für den diesjährigen Jahreskongress des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) steht: Auf dem inzwischen 4. Deutschen Vergabetag, der Leitveranstaltung für Vergaberecht und öffentliches Auftragswesen am 19. und 20. Oktober im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Berlin, erwartet Sie wieder ein erstklassiges Programm mit hochkarätigen Referenten, brandaktuellen Themen und praxisnahen Workshops. Im Mittelpunkt steht in diesem Jahr natürlich die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und ihre Umsetzung, neueste Entwicklungen in der Rechtsprechung sowie innovative Beschaffungsstrategien.
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„Privatisierungen der Autobahnen und Bundesfernstraßen müssen grundgesetzlich ausgeschlossen werden“, fordert der Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein, mit Blick auf die abschließenden Beratungen des Deutschen Bundestages zur Gründung einer Infrastrukturgesellschaft.
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Lässt der Auftraggeber die Einreichung von Angeboten ausschließlich über eine eVergabe-Lösung zu und ist es einem Bieter wegen technischer Schwierigkeiten nicht möglich sein Angebot ordnungsgemäß und rechtzeitig abzugeben, darf das Angebot deswegen nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber hat den elektronischen Zugang zu seinem Vergabeverfahren derart auszugestalten und wie einen offenen Briefkasten zur Verfügung zu halten, sodass sich Bieter ohne die vorherige Bewältigung großer technischen Hürden beteiligen können.
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Hessens Wirtschafts- und Verkehrsminister Tarek Al-Wazir hat den Ausbau sämtlicher Autobahnkreuze im Rhein-Main-Gebiet in Auftrag gegeben.
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Öffentliche Auftraggeber sind zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens, auch kurz vor Ende der Angebotsfrist, verpflichtet, erkannte Defizite oder Fehler in den Vergabeunterlagen zu korrigieren, selbst wenn sie auf das Defizit oder den Fehler erst durch eine verspätete Bieteranfrage aufmerksam werden, so die Vergabekammer. Ob sich diese Auffassung durchsetzt und daher die Angebotsfrist entgegen dem Wortlaut des § 10a EU Abs. 6 S. 1 Nr. 1 VOB/A auch bei nicht rechtzeitigen Bieteranfragen zu verlängern ist, bleibt abzuwarten. Richtig ist aber, dass, wenn Auskünfte erteilt werden, diese stets sämtlichen Bietern zur Verfügung zu stellen sind.
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Die Auftragsberatungsstellen weisen darauf hin: Die aktuellen Handlungsanweisungen des Schleswig-Holsteinischen Wirtschaftsministeriums zum Tariftreuegesetz stellen klar: „Grundsätzlich gehören die Baunebenkosten aber nicht zum Gesamtauftragswert.“
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Mit deutlichen Worten kommentiert der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. RA Michael Knipper die aktuelle Debatte über die Ausgestaltung der Infrastrukturgesellschaft Verkehr und sogenannte Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP).
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Am 31.03.2017 hat der Bundesrat das bereits am 10.03.2017 vom Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts“ (siehe hier) beschlossen. Dieses verankert in den §§ 650 a – 650 v BGB erstmals spezielle gesetzliche Regelungen zum Bauvertrag (§§ 650 a – 650 o), zum Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650 p – 650 t) und zum Bauträgervertrag (§§ 650 u – 650 v). Die Änderungen treten zum 01.01.2018 in Kraft und betreffen nur Verträge, die ab diesem Tag abgeschlossen werden. Altverträge sind von der Änderung nicht betroffen.