Bauleistungen
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Ein Bieter, der Fehler im Leistungsverzeichnis des Auftraggebers erkennt, darf diese für sein Angebot „ausnutzen“. Es besteht für ihn keine generelle Hinweispflicht auf Mängel im Leistungsverzeichnis, es sei denn, diese ergibt sich aus den Bewerbungsbedingungen. (OLG München, Beschluss vom 04.04.2013, Verg 4/13).
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„Reformkommission Bau von Großprojekten“ und die Interessen der Bauindustrie sind Thema einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (17/14750). Die Abgeordneten kritisieren dabei, dass die Mehrheit der 36 Kommissionsmitglieder „direkt oder indirekt“ am Bau von Großprojekten beteiligt sei. Deshalb soll die Bundesregierung unter anderem mitteilen, ob sie erwogen hat, auch Vertreter der Umweltverbände oder Personen in die Reformkommission zu berufen, die Großprojekten kritisch gegenüberstehen. Auskunft soll die Regierung auch geben, welche Verträge es mit den Mitgliedern gibt. (Quelle: Bundestag)
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Bei der Angebotswertung nach bekanntgegebenen Zuschlagskriterien steht dem Auftraggeber grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu. Die Bewertung ist jedoch dann fehlerhaft, wenn der Auftraggeber das Fehlen von Nachweisen moniert, die in den Vergabeunterlagen nicht gefordert waren (VK Bund, Beschluss v. 12.04.2013, VK 1-15/13).
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Der Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes zur Effizienz von Straßenprojekten in Deutschland, Griechenland, Spanien und Polen, die über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds mitfinanziert werden, kritisiert, dass die Kosten der darin 24 europaweit untersuchten Projekte im Schnitt um 23 % (Deutschland: 26 %) über den Kostenansätzen und die Fertigstellungszeiten im Durchschnitt um neun Monate bzw. 41 % (Deutschland: 7 Monate bzw. 59,5 %) über den ursprünglichen Fristen in den Bauverträgen gelegen hätten. Dazu äußerste sich nun der AK ÖPP im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie.
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In den vergangenen zwei Jahren sind 3.244 Hinweise von Verkehrsteilnehmern zu Bundesstraßen- oder Autobahnbaustellen eingegangen, auf denen nicht gearbeitet wurde.
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Unten obigen Titel hat das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung in Bonn aktuell einen Studienauftrag ausgeschrieben. Es sollen Erkenntnisse darüber gewonnen werden, welcher Anpassungsbedarf aufgrund der neugefassten EU-Vergaberichtlinien innerhalb der VOB zu erwarten ist.
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Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. zieht Halbjahresbilanz: Danach sei “die gute Auftragslage im Öffentlichen Bau im Juni endlich auch im Umsatz angekommen”.
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Ab Kenntnis des Vergaberechtsverstoßes bleiben einem Unternehmen gemäß § 101 b Abs. 2 GWB nur 30 Kalendertage, um eine unzulässige „de facto“-Vergabe mit einem Nachprüfungsverfahren anzugreifen und die Unwirksamkeit des Vertrags feststellen zu lassen. Danach ist ein entsprechender Antrag unzulässig. Die Frist beginnt aber grundsätzlich nicht schon bei Kenntnis allein der tatsächlichen Umstände, erforderlich ist auch eine laienhafte Wertung als Vergaberechtsverstoß. Das OLG München hat diese Anforderung der rechtlichen Wertung nun offenbar eingrenzend ausgelegt (OLG München, Beschluss vom 13.06.2013, AZ.: Verg 1/13).
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Angesichts knappen Wohnraums und explodierender Mieten wird derzeit in vielen deutschen Städten über Sozialwohnungsquoten zwischen 15 % und 30 % bei Neubauvorhaben diskutiert. Die Modelle variieren dabei im Einzelnen stark. Gemeinsam ist Ihnen jedoch, dass privaten Investoren im Gegenzug für die Schaffung neuer oder erweiterter Baurechte die Pflicht zum Bau oder zur Finanzierung eines bestimmten Anteils an Wohnungen für einkommensschwache Bevölkerungsschichten auferlegt werden soll. Dass dieses Thema kein spezifisch deutsches ist, zeigt eine Entscheidung des EuGH vom Mai diesen Jahres, die hier bislang v.a. unter der Überschrift „Einheimischen-Modell“ rezipiert wurde. Neben den zweifellos wichtigen Klarstellungen zu den europarechtlichen Grenzen solcher Modelle zur Bevorzugung einheimischer Eigenheimbauer, enthält das Urteil aber auch interessante Ausführungen zu der Frage, wann Auflagen zu sozialem Wohnungsbau zur Annahme eines öffentlichen Bauauftrags führen:
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Nachdem die Erlasse für die Stoffpreisgleitklauseln für den Einsatz von Stahl in Bauverträgen des Bundes über 2011 nicht verlängert wurden, sind jetzt durch den Austausch des Formblattes 225 und die Einführung der Richtlinie zum Formblatt 225 des Vergabe- und Vertragshandbuches für Bauleistungen (VHB) neue Regelungen beim Abschluss längerfristiger Verträge über Bauleistungen des Bundeshochbaus zu beachten. Nähere Informationen enthält das Rundschreiben des Bundesministeriums für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung (BMVBS) vom 23. Juli 2013 hier. (Quelle: HK Hamburg)