Gesundheit
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Private Träger sozialer Einrichtungen, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen, können selbst dann öffentliche Auftraggeber sein, wenn diese nicht überwiegend öffentlich finanziert werden. Ausschlaggebend hierfür kann auch eine staatliche Aufsicht sein. Auf die Unterscheidung zwischen Fach- und Rechtsaufsicht kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob staatliche Stellen die Entscheidungen eines Sozialträgers auch in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen beeinflussen können.
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Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V können Krankenkassen, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, Verträge über Hilfsmittelversorgungen ausschreiben. § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V bestimmt, dass u.a. bei Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil Ausschreibungen nicht zweckmäßig sind. In seiner Entscheidung vom 27. Juni 2018 trifft der Vergabesenat des OLG Düsseldorf unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung grundlegende Aussagen zum Verhältnis zwischen den vergaberechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen bei Hilfsmittelausschreibungen der gesetzlichen Krankenkassen.
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Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 GWB können Krankenkassen, soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, Verträge über Hilfsmittelversorgungen ausschreiben. § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V bestimmt, dass bei Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil Ausschreibungen nicht zweckmäßig sind. Eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer Bund (Beschluss v. 3. April 2018 VK 2 24/18) befasst sich mit dem Verhältnis zwischen den vergaberechtlichen und den sozialrechtlichen Regelungen bei Hilfsmittelausschreibungen gesetzlicher Krankenkassen.
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Ist es zulässig, einem Bieter unverzüglich mitzuteilen, dass seine Angebote ausgeschlossen werden? Interessante und lehrreiche Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier. Noch ein Mitglied? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.
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Bei der Neuausschreibung von Rettungsdienstleistungen in der Stadt Bonn gibt es Ärger. Die Schuld daran geben die Bonner Stadtväter dem Unternehmen Falck aus Hamburg, nach eigener Aussage das größte, private Rettungsdienstunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland. Dieses blockiere die Neuvergabe der Rettungsdienstleistungen immer wieder durch vergaberechtliche Nachprüfungsanträge.
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Die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingerichtete Cannabis-Agentur hat den Anbau in Deutschland und die Lieferung von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Umfang von rund 6.600 Kilogramm innerhalb von vier Jahren ausgeschrieben.
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Ändert sich der Beschaffungsbedarf des Auftraggebers nach Eröffnung der Angebote aufgrund einer bevorstehenden Rechtsänderung, ist den Bietern Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Angebote zu geben.
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Die AOK-Gemeinschaft hat im Europäischen Amtsblatt die Ausschreibung der 19. Tranche der bundesweiten Rabattverträge für Generika veröffentlicht. Die Pharmaunternehmen können ihre Angebote bis zum 30. August abgeben. „AOK XIX“ umfasst 119 Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen (122 Fachlose). 27 Fachlose werden an bis zu drei Vertragspartner vergeben. Die neuen Verträge sollen von Anfang April 2018 bis Ende März 2020 laufen.
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Die Agenda für den diesjährigen Jahreskongress des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) steht: Auf dem inzwischen 4. Deutschen Vergabetag, der Leitveranstaltung für Vergaberecht und öffentliches Auftragswesen am 19. und 20. Oktober im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Berlin, erwartet Sie wieder ein erstklassiges Programm mit hochkarätigen Referenten, brandaktuellen Themen und praxisnahen Workshops. Im Mittelpunkt steht in diesem Jahr natürlich die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und ihre Umsetzung, neueste Entwicklungen in der Rechtsprechung sowie innovative Beschaffungsstrategien.
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Das Bundesgesundheitsministerium hat die Prüfung einer umstrittenen Auftragsvergabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) noch nicht abgeschlossen. Der KBV-Vorstand soll ohne ordnungsgemäßes Vergabeverfahren mit einer Agentur für Politikberatung einen Vertrag über Beratungsleistungen und Coaches geschlossen haben. Das Ministerium hat die Rechtsaufsicht über die KBV.