Gesundheit
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Vortrag nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung verletzt grundsätzlich die allgemeine Verfahrensförderungspflicht und ist deshalb in der Regel nicht mehr zu berücksichtigen. Das OLG Düsseldorf führt mit seiner aktuellen Entscheidung
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Die AOK-Gemeinschaft hat jetzt im Europäischen Amtsblatt die Ausschreibung der 17. Tranche der bundesweiten Rabattverträge für Generika veröffentlicht. AOK XVII umfasst demnach 58 Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen (59 Fachlose).
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Die Bundesregierung kann bei der Vergabe für die gesetzliche Patientenberatung keine Verfahrensfehler erkennen. Wie und in welchem Stadium des Vergabeverfahrens der wissenschaftliche Beirat zu beteiligen ist, sei nicht gesetzlich vorgeschrieben.
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Mit dem Vergabeverfahren für die gesetzliche Patientenberatung befasst sich erneut die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage (18/5753). Mitglieder des Beirats der Unabhängigen Patientenberatung Deutschlands (UPD) hätten das Verfahren kritisiert und seien „entsetzt“ über die Entscheidung, die erfolgreiche Arbeit der UPD zu beenden.
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Die Hilfsmittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen sind allein von 2012 bis 2014 von 6,5 auf 7,4 Milliarden Euro gestiegen.
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Mit den Auswirkungen der seit 2009 möglichen Ausschreibung der Hilfsmittelversorgung befasst sich die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (18/5311). Mit Einführung der Regelung sei der Anteil der Hilfsmittel, den die Krankenkassen über Ausschreibungen bezögen, deutlich gestiegen. Damit einher gingen Beschwerden über die mangelnde Qualität einiger Produkte.
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Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) fordert ein Umdenken bei der Ausschreibungspraxis der Krankenkassen im Hilfsmittelbereich. Die Fokussierung auf den günstigsten Preis habe zu einer Verschlechterung der Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln und zu einer Unterwanderung des Sachleistungsprinzips geführt.
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Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist die dritte Entscheidung eines Nachprüfungsorgans, die sich mit der Anfang 2013 begonnenen Ausschreibung mehrerer Arzneimittel-Rahmenrabattverträge durch zwei gesetzliche Krankenkassen beschäftigt. Ein Unternehmen fühlte sich durch die Vergabeunterlagen diskriminiert und so an der Abgabe eines eigenen Angebotes gehindert. Das OLG Düsseldorf untersagt den Zuschlag, was mehr ist, als der antragstellende Wettbewerber selbst wollte. Die Entscheidung beschäftigt sich mit den Fragen, welche Angaben für den Bieter bereits mit der Angebotsabgabe zumutbar sind und der Bildung von Gebietslosen.
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Der Abschluss von Verträgen ist auch dann ausschreibungspflichtig, wenn ein exklusives Vertriebsrecht in Deutschland für ein bestimmtes Unternehmen besteht, sofern zugleich (Re-)Importeure im Markt agieren.
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Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit erlauben, müssen bereits in der Auftragsbekanntmachung erwähnt werden. Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12. Februar 2014 verlangen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz, dass Vertragsklauseln, die eine wesentliche Erweiterung eines Auftrags während seiner Laufzeit ermöglichen sollen, bereits in der Bekanntmachung genannt und inhaltlich so umrissen werden, dass sich für die potentiellen Bieter klar ergibt, unter welchen Umständen der Vertrag wann und wie geändert werden kann. Diese Anforderung geht über Art. 72 Abs. 1 Buchst. a) der neuen Vergaberechtsrichtlinie 2014/24/EU hinaus.