Liefer- & Dienstleistungen
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Der Beschluss des Vergabesenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ist insbesondere wegen seines obiter dictum bemerkenswert: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur erwägt der Senat, die Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 GWB könne nicht an einem Sonn- oder Feiertag enden, sondern sei auf den folgenden Arbeitstag zu verlängern. Darüber hinaus befasst sich das Gericht mit den Anforderungen an einen erfolgreichen Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung sowie mit dem Ausschluss eines Bieters wegen Änderung der Vergabeunterlagen. Der folgende Beitrag erläutert, wie die Entscheidung rechtlich – und vor allem praktisch – einzuordnen ist und welche Schlussfolgerungen die Akteure im Vergaberechts-Kosmos daraus ziehen können.
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Gerade im Bereich von Dienstleistungen im Niedriglohnsektor sind öffentliche Auftraggeber oftmals vermeintlichen Dumping-Angeboten ausgesetzt. Die vergaberechtlichen Regelungen ermöglichen zwar einen Ausschluss von unauskömmlichen Angeboten. Die Anforderungen an Prüfung und Dokumentation durch die Vergabestellen sind jedoch häufig aufwändig und komplex.
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Christine Maimann das Vergabeverfahren über die Bereitstellung von Schnelladeinfrastruktur auf bewirtschafteten Rastanlagen an Bundesautobahnen gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b) und Abs. 2 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt.
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Unter dem Titel: „Baden-Württemberg gibt Millionen für externe Gutachter und Berater aus“ berichtet die Tagesschau, dass sich die Kosten für externe Gutachter und Berater in Baden-Württemberg in den vergangenen zwei Jahren deutlich, und zwar um rund 50 Prozent im Vergleich zu den beiden Vorvorjahren, erhöht haben. Das Land begründe den Anstieg unter anderem mit der Corona-Pandemie, so Tagesschau.
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Die Frage, ob Ausschreibung für preisgebundene Bücher überhaupt einen Sinn ergeben, beantwortet der Börsenverein des Deutschen Buchhandels recht klar: „Ausschreibungen für preisgebundene Schulbücher (machen) nach unserer Auffassung eigentlich keinen Sinn“. Dennoch wird die Pflicht zu Ausschreibung erkannt, weshlab der Börsenverein Merkblätter zur Durchführung von Vergabeverfahren zur Verfügung stellt.
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Abermals beschäftigt sich eine Vergabekammer mit der Frage, ob deutsche Tochterunternehmen mit US-amerikanischer Muttergesellschaft allein wegen dieser Verflechtung vom Vergabeverfahren auszuschließen sind. Klar und deutlich entschied die VK Bund, dass eine solche Verflechtung allein nicht zum Ausschluss führen kann, wenn das Tochterunternehmen ausreichend Sicherheiten für die konforme Leistungsausführung bietet.
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Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bei der Softwarebeschaffung und -entwicklung in der Verwaltung auf Open Source Software zu setzen, um die digitale Souveränität zu stärken. Bisher fehlen aber noch konkrete Ansätze, dieses Ziel umzusetzen. Ein von der Open Source Business Alliance in Auftrag gegebenes juristisches Gutachten macht Vorschläge, wie ein Vorrang von Open Source Software bei der Beschaffung im Sinne des Koalitionsvertrages rechtssicher gesetzlich verankert werden kann.
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Die Organisationen Germanwatch, Misereor, Transparency Deutschland und GegenStrömung haben eine Studie zu Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten deutscher Maschinenbauer herausgegeben.
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Im Frühjahr 2021 entschied das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 29.03.2021 – Verg 9/21), dass ein nachträglicher Ausschluss eines Bieters wegen Nichterfüllung der Eignungskriterien auf der zweiten Stufe eines zweistufigen Verfahrens nicht mehr möglich ist, nachdem seine Eignung im Teilnahmewettbewerb (auch zu Unrecht) bejaht worden war, da durch die Aufforderung zur Angebotsabgabe ein schützenswerter Vertrauenstatbestand gesetzt worden sei. Die Entscheidung
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Die EU-Kommission will digitale Technologien und Kompetenzen stärken und hat dafür die ersten Ausschreibungen in Höhe von 122 Millionen Euro im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ veröffentlicht.