Liefer- & Dienstleistungen
-
Der Kartellsenat des Kammergerichts hat aufgrund der heutigen mündlichen Verhandlung in dem Eilverfahren wegen der Vergabe des Stromnetzes Berlin mit Urteil vom 24.09.2020 Tage die Berufung des Landes Berlin gegen das Urteil der für Kartellstreitigkeiten zuständigen Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 07. November 2019 – 16 O 259/19 Kart. (s. Vergabeblog.de vom 12/11/2019, Nr. 42485) zurückgewiesen.
-
Nachdem der Generalanwalt mit seinen Schlussanträgen (s. Vergabeblog.de vom 03/09/2020, Nr. 44787) in der Sache Tax-Fin-Lex einige Fragen zur Wertungs- und Zuschlagsfähigkeit von Null-Euro-Angeboten aufgeworfen hat, wurden diese durch das Urteil des EuGH in der Sache nun beantwortet. Im Ergebnis stellt sich der EuGH nicht per se gegen Null-Euro Angebote und schreibt eine klare Einordnung für die praktische Handhabung vor.
-
Eine zentrale Beschaffungsstelle kann alle wesentlichen Entscheidungen bei der Bedarfsbündelung im Namen der öffentlichen Auftraggeber treffen. Bei entsprechender Dokumentation ist sie insbesondere befugt, bei der Vergabe von Einzelaufträgen als Beschaffungsinstrument eine bedarfsgerechte Rahmenvereinbarung abzuschließen. Anhand der Gestaltung einer solchen Rahmenvereinbarung muss erkennbar sein, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien hinsichtlich der Einzelbeauftragung treffen. Zudem darf für denselben Beschaffungsgegenstand keine weitere Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden. Allenfalls ist eine gesonderte Einzelvergabe zulässig.
-
Das Umweltbundesamt (UBA) hat seinen „Leitfaden zur umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung: Textile Bodenbeläge“ veröffentlicht. Dieser Leitfaden basiert auf den Kriterien des Umweltzeichens Blauer Engel emissionsarme textile Bodenbeläge (DE-UZ 128, Ausgabe Februar 2016).
-
Das OLG Frankfurt hat in einem aktuellen Beschluss vom 21.07.2020 (Az. 11 Verg 9/19) entschieden, dass abfallrechtliche Vorgaben – hier die Abfallhierarchie nach §§ 6 – 8 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – das Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers begrenzt.
-
Verträge, die direkt im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb und somit ohne vorherige Bekanntmachung an ein Unternehmen vergeben werden, bedürfen einer besonderen vergaberechtlichen Rechtfertigung. Direkte Beschaffungen im Rahmen des konkreten Krisenmanagements der Corona-Pandemie sind grundsätzlich aus äußerst dringlichen zwingenden Gründen nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV zulässig. Die Vergabekammer des Bundes sieht dabei nicht nur die eigentliche Beschaffung, sondern auch die Abwicklung der daraus resultierenden Verträge als äußerst dringlich an und bestätigt den vom Bundesministerium für Gesundheit an Ernst & Young vergebenen „Betreibervertrag“ für die Schutzmasken als vergaberechtskonforme Direktvergabe.
-
Das Umweltbundesamt hat den Leitfaden für die nachhaltige Organisation von Veranstaltungen in der 4. Auflage veröffentlicht. Es werden Empfehlungen und praktische Hinweise gegeben, wie Veranstaltungen umweltgerecht und sozial verträglich gestaltet werden können.
-
Nach dem Referentenentwurf des BMWi vom 7.8.2020 hat am 16.9.2020 das Bundeskabinett den Verordnungsentwurf zur Änderung der HOAI beschlossen. Bundesarchitektenkammer (BAK), Bundesingenieurkammer (BIngK) und der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) sehen weiterhin Verbesserungsbedarf.
-
Verfassungsbeschwerde aus Sachsen-Anhalt gegen die Neuregelung der Bereichsausnahme Rettungsdienst/Gefahrenabwehr scheitert an Subsidiaritätsvorgabe – die Umsetzung der Bereichsausnahme Rettungsdienst/Gefahrenabwehr in den Bundesländern nimmt Fahrt auf. Sachsen-Anhalt gehörte zu den ersten Ländern, die im Landesrettungsdienstrecht auf die 2016 eingeführte Bereichsausnahme vom Vergaberecht in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB reagierten. Die Verfassungsbeschwerde privater Anbieter direkt gegen das Landesgesetz scheiterte. Es muss zuerst der normale Rechtsweg beschritten werden, falls die gewünschten Konzessionen nicht erteilt werden.
-
Beim Anheuern externer Berater kam es im Bereich des Verteidigungsministeriums zu Verstößen von führenden Soldaten und Beamten. Dies ist dem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses des Verteidigungsausschusses zu entnehmen. Vorwürfe gegenüber der damaligen Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen (CDU) finden sich nicht.