Liefer- & Dienstleistungen
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Die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Dienstleistungskonzessionen annehmen, unterliegt nicht der Verordnung Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße . Vielmehr ist die Zulässigkeit einer solchen Direktvergabe anhand der allgemeinen Vergaberichtlinien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu beurteile.
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Die Vergabekammer Südbayern hat sich intensiv mit der Frage befasst, wie transparent ein Auftraggeber die Zuschlags- und Unterkriterien festlegen muss. Bleibt unklar, was er bei einem normativen Kriterium erwartet, z.B. an Funktionalitäten oder Eigenschaften, was er positiv oder negativ bewertet, dann ist das Kriterium unzureichend und eine darauf beruhende Wertung ebenfalls.
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Das aktualisierte „Rechtsgutachten umweltfreundliche öffentliche Beschaffung“ des Umweltbundesamtes (UBA) geht auf die vergaberechtlichen Regelungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Umweltaspekten ein und zeigt auf, wie bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen auf diese geachtet werden kann.
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Die Bundesingenieurkammer (BIngK) hat die von ihr veröffentlichte Ingenieurstatistik aktualisiert.
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Die Vergabekammer des Bundes hält im Rahmen der Auskömmlichkeitsprüfung in bestimmten Konstellationen ein Aufklärungsverlangen gegenüber dem betroffenen Bieter für obsolet. Mit dieser Entscheidung setzt sie sich zunächst über den recht eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 1 VgV hinweg. Nach Sinn und Zweck der Regelung erscheint die Entscheidung dennoch nachvollziehbar. Öffentliche Auftraggeber sollten sich hieran jedoch im Regelfall nicht orientieren.
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Baden-Württemberg hat die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) überarbeitet. Sie tritt heute, zum 1. April in Kraft. Die UVgO wird dort zur Anwendung empfohlen; es gibt keine zwingende E-Vergabe.
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Die ordnungsgemäße Dokumentation förmlicher Vergabeverfahren stellt hohe Anforderungen an öffentliche Auftraggeber. Zum einen ergeben sich erhöhte Anforderungen in den vergangenen Jahren aus den Verfahrensvorschriften. Zum anderen häuft sich die Zahl der vergaberechtlichen Entscheidungen, in denen die Aufhebung oder Zurückversetzung von Vergabeverfahren zumindest auch auf Dokumentationsfehler zurückzuführen ist. Sehr stark im Fokus stehen inzwischen insbesondere Projekte, die mit Fördermitteln realisiert werden. Hier drohen Risiken noch lange nach Vertragsschluss, weil bei einer unzureichenden Dokumentation, die beispielsweise auf eine Begründung von Ausnahmetatbeständen verzichtet, eine Rückforderung der Fördergelder droht.
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Unter dem Titel: „Verträge der Bundeswehr verbieten ihr das Reparieren von Waffen und teilweise sogar das Zuschauen dabei“ berichtet TELEPOLIS, dass sich die Bundeswehr auf Selbstreparaturverzichtserklärungen eingelassen habe. Bei einigen Waffensystemen sollen die Hersteller sogar durchsetzen können, dass Bundeswehr-Mechaniker bei der Reparatur nicht einmal zuschauen dürfen. „Damit soll ausgeschlossen werden, dass sie Kenntnisse erwerben, mit denen sie Fehler später einmal selbst beheben können.“
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Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die Dienstleistung des Transports von Patienten im Notfall durch gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen.
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Mit Linktipp Vergabeblog.de vom 15/01/2019, Nr. 39556 wurde berichtet, dass die Inhouse-fähigkeit der KVB in Frage stünde. Nunmehr berichtet der Kölner Stadt-Anzeiger am 15.03.2019, dass nach rechtlicher Prüfung die Stadt Köln die KVB für weitere 22,5 Jahre beauftragen wolle.