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Wenn es nicht mit hoher Sicherheit feststeht, dass ein bei der Vergabekammer eingereichter Nachprüfungsantrag offensichtlich unzulässig oder (offensichtlich) unbegründet ist, gebieten es die rechtsstaatlichen Grundsätze in Gestalt der Verfahrensbestimmungen über das Nachprüfungsverfahren im 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), dass die Vergabekammer (a) den Nachprüfungsantrag dem öffentlichen Auftraggeber in Textform übermittelt, (b) die Vergabeakte von dem Auftraggeber anfordert und zur Kenntnis nimmt, (c) dem antragstellenden Unternehmen Akteneinsicht gewährt, (d) den zuschlagsfavorisierten Bieter beilädt sowie schließlich (e) eine mündliche Verhandlung durchführt.
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In einer aktuellen Pressemitteilung äußerst Transparency Deutschland Kritik an Ausgaben der Bundesministerien für externe Beratungsleistungen sowie externe Rechtsgutachten. Zur Pressemitteilung.
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Mit Gemeinsamem Rundschreiben SenStadtWohn V M / SenWiEnBe II D Nr. 04/2020 erläutert die Senatverwaltung das novellierte Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG).
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Bei der Verwendung von Fördermitteln begegnet man vielen vergaberechtlichen Fragen: Wie können Vergabeverstöße vermieden werden? Wie erfolgt gewinnbringende Kommunikation? Was prüft der Zuwendungsgeber? Wie gelingt der Verwendungsnachweis? Wann drohen Rückforderungen? Welche Anforderungen stellt das Vergaberecht an Zuwendungsempfänger? Finden Sie Antworten! Informationen & Anmeldung
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Das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) hat in der Zeit vom 7. bis zum 24. April Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern öffentlicher Auftraggeber in einer anonymisierten Umfrage zum beruflichen Umgang mit der Corona-Pandemie befragt. Lesen Sie im Weiteren die Ergebnisse.
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Zur Beschleunigung von Investitionen hat das Finanzministerium NRW mit Runderlass vom 27.04.2020 die Wertgrenzen zur Beschaffung von Bauleistungen durch Landesbehörden angehoben. Nach Nr. 2.2 des Erlasses gelten seit dem 28.04. folgende Wertgrenzen in NRW:
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Nach fast zweimonatiger Pause hat der 2. Untersuchungsausschuss („Pkw-Maut“) vergangene Woche seine Arbeit wieder aufgenommen. Unter Leitung des Ausschussvorsitzenden Udo Schiefner (SPD) standen dabei erneut europa- und vergaberechtliche Fragen im Mittelpunkt.
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Wenn der Staat nur etwas begrenzt verteilen kann, kommt es regelmäßig zu „Konkurrenzsituationen“ (vgl. Wollenschläger, Verteilungsverfahren, 2010, S. 1). So auch in der Vergangenheit für Sportwettenkonzessionen. Diese waren nach der bisherigen Rechtslage auf 20 kontingentiert. Das Glücksspielkollegium erhoffte sich davon, den Markt zu kanalisieren, ihn aber nicht weiter ausweiten zu lassen (vgl. etwa Erläuterungen zum 2. Glückspielstaatsvertrag Bayrischer Landtag Drucks. 16/11995, S. 18). Vor diesem Hintergrund
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Nachdem Zweifel an der an der Inhouse-Fähigkeit der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) laut wurden (Vergabeblog.de vom 15/01/2019, Nr. 39556), wurde berichtet, dass nach rechtlicher Prüfung die Stadt Köln die KVB für weitere 22,5 Jahre beauftragen wolle (Vergabeblog.de vom 19/03/2019, Nr. 40204). Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat nun am 27.04.2020 die Entscheidung der VK Rheinland bestätigt, dass diese milliardenschwere Vergabe über öffentliche Personenverkehrsdienstleistungen mit Bussen und Straßenbahnen auf dem Gebiet der Stadt Köln für mehr als zwei Jahrzehnte an die KVB rechtens ist.
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Dr. Markus Richter ist seit dem 1. Mai 2020 der neue IT-Beauftragte der Bundesregierung und Staatssekretär im BMI. Richter war zuletzt Vizepräsident beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Zum Werdegang erfahren Sie mehr auf der Internetpräsenz des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI).