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Über 40 Mio. Euro investiert die EU in die deutsche Starkstromtrasse Suedlink, die Windstrom aus Schleswig-Holstein über Erdkabel nach Bayern und Baden-Württemberg bringen soll. Das Projekt gehört zu den insgesamt 18 von der Kommission vorgeschlagenen Projekten zur Energieversorgung, für die die EU-Mitgliedstaaten grünes Licht gegeben haben.
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Das OLG Düsseldorf äußerte sich in seiner Entscheidung zu den Voraussetzungen einer vergaberechtsfreien In-House-Vergabe beim Insourcing von Leistungen. Für das erforderliche Maß an Kontrolle und Beherrschung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber ist es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber in der Geschäftsführung des Auftragnehmers beteiligt ist. Eine wesentliche Tätigkeit des Auftragnehmers für den ihn kontrollierenden und beherrschenden Auftraggebers ist dann anzunehmen, wenn lediglich bis zu 20 % der Tätigkeiten für Dritte erbracht werden. Dies sind in der nur solche Tätigkeiten, die für private Dritte erbracht werden.
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In einer kleinen Serie möchten wir Ihnen unsere Beiratsmitglieder vorstellen. Diesmal stellten wir unsere Fragen an Matthias Steck, der seit September vergangenen Jahres dem DVNW-Beirat angehört. Matthias Steck ist seit Herbst 2002 als juristischer Staatsbeamter im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Freistaats Bayern tätig und seit August 2012 Vorsitzender der Vergabekammer Südbayern.
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Zur Erinnerung: Am 6. April 2017, findet in Berlin die zweite Auflage der Fachtagung für die öffentliche IT-Beschaffung in Berlin statt. Noch sind einige wenige Plätze frei. Bitte melden Sie sich jetzt an, bevor die Kontingente erschöpft sind. Weitere Infos und Anmeldung unter www.it-vergabetag.de.
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Menold Bezler – eine mittelständische Kanzlei mit rund 200 Mitarbeitern und Sitz in Stuttgart – sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt Rechtsanwälte (m/w) für den Bereich Vergaberecht.
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Das Spannungsfeld zwischen dem Leistungsbestimmungsrecht einerseits und dem Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung andererseits stellt in der Praxis öffentliche Auftraggeber häufig vor das Problem: Bis zu welchem Maß darf ich den Leistungsgegenstand und damit den Wettbewerb einschränken, ohne gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung bzw. das Diskriminierungsverbot zu verstoßen?