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In der jüngeren Vergangenheit waren zahlreiche kommunale Auftraggeber mit Anfragen von Ausschreibungsdiensten konfrontiert, die eine Überlassung von zu veröffentlichenden oder bereits veröffentlichten Bekanntmachungstexten forderten. Die anfragenden Ausschreibungsdienste stützten sich dabei regelmäßig
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Wettbewerb soll bei der Förderung der erneuerbaren Energien in Zukunft eine entscheidende Rolle spielen. Daher soll der Bau neuer Windkraft-, Photovoltaik- und Biomasseanlagen ausgeschrieben werden, damit „die Zahlungen, die die erneuerbaren Energien für den Betrieb ihrer Anlagen benötigen, wettbewerblich ermittelt werden“ können.
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“Das Wirtschaftsministerium arbeitet seit über 2 Jahren an einem elektronischen Korruptionsregister. Ein produktiver Einsatz ist nicht absehbar”, heißt es in den Bemerkungen 2016 des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein.
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Nach § 53 Abs. 1 VgV übermitteln Unternehmen “ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126 b BGB mithilfe elektronischer Mittel”. Entfällt damit das Erfordernis einer fortgeschrittenen/ qualifizierten elektronischen Signatur? Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier. Zur Mitgliedschaft geht es hier.
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Zur Wahrung eines fairen und transparenten Vergabewettbewerbs ist es grundsätzlich unzulässig, nach Angebotsabgabe die Identität des Bieters zu ändern: Zum Inhalt eines Angebotes zählt nicht nur die Beschaffenheit der Leistung, sondern auch die
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Rund ein Fünftel aller Kanalisationshaltungen in Deutschland weist Schäden auf, die kurz- bis mittelfristig zu sanieren sind. Diese Zahlen nennt die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA).
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Der versehentlich falsch eingetragene Einheitspreis ist vergaberechtlicher Alltag. Diese instruktive Entscheidung zeigt, wie man es als Bieter besser nicht anstellen sollte, wenn man trotzdem den Auftrag haben will.