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Ein Gastbeitrag von Bettina Werres, Mag. rer. publ., und Sascha F. Schaefer, PricewaterhouseCoopers Legal Rechtsanwaltsgesellschaft AG (PwC Legal) Das OLG Düsseldorf traf in seinem Beschluss vom 7. November 2012 (– VII-Verg 11/12 –) Aussagen, die für die zukünftige Vergabe von Busverkehrsleistungen bedeutsam sind. Der Vergabesenat ging insbesondere auf die Reichweite des Wettbewerbs-/Beteiligungsverbots nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO 1370/2007) ein sowie auf die Frage, ob Aufgabenträger des ÖPNV die privilegierenden Regelungen der Sektorenverordnung (SektVO) anwenden können.
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Die EU-Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen, schreibt Rahmenverträge für Forschung und technische Hilfe im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens aus (TED 2013/S 089-150439).
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In seiner Entscheidung vom 10.12.2012 (6 U 172/12) verdeutlicht das OLG Brandenburg einmal mehr seine generell skeptische Haltung gegenüber dem einstweiligen Verfügungsverfahren als Mittel der Rechtsschutzverfolgung im Unterschwellenbereich.
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Das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) hat eine neue Regionalgruppe für das Rhein-Main-Gebiet ins Leben gerufen. Den Vorsitz übernimmt u.a. Professor Heiko Höfler von der internationalen Wirtschaftskanzlei Bird & Bird. Anmeldung im Mitgliederbereich des DVNW.
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Allein der Titel wird so manchen Beschaffer erzittern lassen: Ab 1. Juni gilt die neue “Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen“.
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Eine Vergabekammer darf nicht von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Verstößt sie gegen § 112 Abs. 1 S. 1 GWB, ist die Vergabekammerentscheidung aufzuheben. Ebenso muss eine Vergabekammerentscheidung aufgehoben werden, wenn die Beiladung so spät erfolgte, dass die Beigeladene offensichtlich nicht mehr sich inhaltlich zur Sache äußern bzw. Einfluss auf die Entscheidung der Vergabekammer nehmen konnte (OLG München, Beschluss v. 23.01.2013 – Verg 33 /12).
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Modelle der Öffentlich-Privaten Partnerschaft (ÖPP) im Bundesfernstraßenbau werden nicht zu einer Privatisierung der Bundesautobahnen (BAB) führen. Dies stellt die Bundesregierung in einer Antwort (17/13116) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/12597) fest. Man habe bisher gute Erfahrungen mit ÖPP gemacht, schreibt die Regierung und kündigt an, ÖPP im Bereich Bundesfernstraßen weiter zu verfolgen. Quelle: Deutscher Bundestag
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Zuschlagskriterien lenken die Auswahlentscheidung und sind damit zentral für jede Ausschreibung. Der Auftraggeber hat insoweit einen „Festlegungsspielraum“, den das OLG Düsseldorf allerdings einer Vertretbarkeitskontrolle unterworfen sieht (vgl. Beitrag Pfarr vom 19.08.2012: OLG Düsseldorf: Darf es ein bisschen mehr Preis sein?). Im Rahmen dieser Kontrolle hat das OLG Düsseldorf nun die Gewichtung des Preises mit 90% für vergaberechtswidrig erklärt und scheint damit neue Maßstäbe zu setzen (OLG Düsseldorf, 09.01.2013, Az.: Verg 33/12).
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Die Elbphilharmonie: Die Gesamtkosten werden sich nach aktueller Schätzung auf 789 Millionen Euro belaufen – mehr als zehnmal so viel wie ursprünglich veranschlagt. Nun erkauft sich Hamburg Planungssicherung zur Fertigstellung bis Herbst 2016, in dem es auf alle Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen gegenüber dem Auftragnehmerkonsortium aus Hochtief und der Commerzbank verzichtet. Bis zum 30.6. soll die Bürgerschaft zustimmen, der die Details dieses Kuhhandels mit Hinweis auf “Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse” vorenthalten werden sollten. Den Beitrag auf SPIEGELONLINE lesen.
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Ein Gastbeitrag von Dr. Matthias Kühn, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Berlin Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob Nebenangebote gewertet werden dürfen, wenn der niedrigste Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist, liegt nun vor (Beschl. v. 23.01.2013, Az. X ZB 8/11). Nach Erledigung der Hauptsache lässt der Bundesgerichtshof die Frage letztlich unbeantwortet. Damit bleibt die Rechtslage unter der Vergabekoordinierungsrichtlinie (RL 2004/18/EG – VKR) bis auf weiteres unklar. (Anmk. d. Red.: Schnell wie Sie uns kennen – soweit ersichtlich ist diese Besprechung die erste zur Entscheidung).