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Der Düsseldorfer Vergabesenat hat entschieden, dass eine Wertungsmatrix, nach der das beste Angebot mit 100 Punkten und das schlechteste mit 0 gewertet wird, bei nur zwei abgegebenen Angeboten rechtswidrig ist. Führt dies zu einer Umkehrung der Gewichtung der bekanntgemachten Zuschlagskriterien, verstößt die Vergabestelle gegen ihre Verpflichtung zur Selbstbindung (OLG Düsseldorf, Beschluss 22. Januar 2014 – VII-Verg 26/13).
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Dresden hat die Stadt Leipzig verpflichtet, das Vergabeverfahren um das Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal in den Zustand nach Aushändigung des Pflichtenheftes für die Weiterentwicklungsphase und nach Bekanntgabe des Wertungsanteils dieser Bearbeitungsphase an die Wettbewerber zurückzuversetzen und danach liegende Wertungsschritte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen.
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Ein Broschüre des Umweltbundesamtes informiert über den rechtlichen Rahmen für die Beschaffung von energieeffizienten Produkten und Dienstleistungen, enthält aber auch Hinweise zur praktischen Umsetzung.
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Eine anonyme Umfrage unter 116 Auftraggebern von ÖPP-Hochbauprojekten ergab, dass 80 % der Projekte im vorgegebenen Zeitplan fertiggestellt worden seien.
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Die von der Verkehrsministerkonferenz der Länder eingesetzte Kommission „Nachhaltige Verkehrsinfrastrukturfinanzierung“ hat in ihrem Bericht einen zusätzliche Bedarf von 7,2 Milliarden Euro pro Jahr in den kommenden 15 Jahren ermittelt. Zur Finanzierung äußerte sich nun die Bundesregierung.
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Die Bundesregierung hat den Verkehrsinvestitionsbericht für das Berichtsjahr 2012 vorgelegt. Der Bericht enthält detaillierte Informationen über die Entwicklung der Schienenwege, Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen.
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Die Bundesländer erhalten in diesem Jahr rund 7,3 Milliarden Euro für die Durchführung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).
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Die formalen Anforderungen und damit einhergehenden Sorgfaltspflichten in Vergabeverfahren sind hoch. Die eindeutige Zuordnung eines Fehlers zur Risikosphäre des öffentlichen Auftraggebers oder des Bieters ist nicht immer leicht. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vollständigkeit eines Angebots trägt jedoch grundsätzlich der Bieter. Kann er nicht beweisen, dass er ein vollständiges Angebot abgegeben hat und dass Anlagen eindeutig in Folge von Unregelmäßigkeiten fehlen, die der Verantwortungssphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, ist sein Angebot zwingend auszuschließen. Das hat die Vergabekammer Baden-Württemberg mit Beschluss vom 13. November 2013 (1 VK 38/13) festgestellt.
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Nach Aufträgen des Verteidigungsministeriums (BMVg) und privater Rüstungsfirmen für öffentliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erkundigt sich die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage (18/514). Die Bundesregierung soll unter anderem auflisten, welche Drittmittel- beziehungsweise Forschungsaufträge das BMVg seit 2010 an öffentliche Hochschulen und Forschungseinrichtungen erteilt hat, die nicht Einrichtungen der Bundeswehr sind.
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Beurteilungsspielraum des Auftraggebers eingeschränkt Wenn ein Auftraggeber mehrere Zuschlagskriterien verwendet, ist er nicht frei in deren Gewichtung. Ein einzelnes Kriterium darf in seiner Gewichtung und Bewertung keine bloße „Alibifunktion“ zukommen. Wann dies der Fall ist, muss je nachgefragter Leistung und Einzelfall entschieden werden. Jedenfalls eine Gewichtung von weniger als 10 % für ein Kriterium ohne weiter hinterlegtes Bewertungssystem ist mit dem Prinzip einer wirtschaftlichen Vergabe unvereinbar.













