Kategorie:
Recht
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 verändert sich die vergaberechtliche Landschaft in Nordrhein-Westfalen grundlegend. Durch die Einführung des neuen § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) fallen sämtliche landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren weg. An die Stelle der bisherigen Pflicht zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A, Abschnitt 1) tritt ein allgemeiner Grundsatzrahmen. Kommunen sind
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FFP2-Masken-Beschaffung während Corona: Anwendung des Preisrechts trotz Open-House-Verfahren
OLG Köln vom 15.05.2025 18 U 97/23
Jahrzehntelang führte das öffentliche Preisrecht der VO (PR) 30/53 (Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen oder Preisverordnung, im Folgenden: PreisV) ein Schattendasein. Dies galt jedenfalls außerhalb von Aufträgen der Bundeswehr und außerhalb der Zuwendungskostenprüfung. Dies mag verwundern: Denn die Preisverordnung ist seit über 70 Jahren in Kraft. Ihr Anwendungsbereich ist denkbar weit: Mit Ausnahme von Aufträgen über Bauleistungen gilt sie nämlich für alle Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 PreisV). Das OLG Köln (Urteil vom 15.05.2025 – 18 U 97/23 (noch nicht rechtskräftig)) demonstriert dies nun für eine FFP2-Masken-Beschaffung des Bundes.
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Die öffentliche IT-Beschaffung steht an einem Scheideweg: Zwischen bewährter Vergabepraxis und der Notwendigkeit digitaler Steuerungsfähigkeit. Die Gründung einer IT-Vergabestelle birgt Chancen, wird aber erst dann dauerhaft tragfähig, wenn sie mit einem ebenso konsequenten IT-Vertragsmanagement gekoppelt ist – als Herzstück für Transparenz, Kontrolle und strategische Entwicklung.
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Ist das das Ende der Ex-ante Transparenzbekanntmachung?
OLG Dresden, Beschl. v. 28.08.2025 – Verg 1/25
Das OLG Dresden äußert sich zu den Anforderungen einer wirksamen Ex-ante Transparenzbekanntmachung: In seiner Entscheidung macht das Gericht deutlich, dass die Vorarbeiten eines öffentlichen Auftraggebers zur Begründung von z.B. technischen Alleinstellungsmerkmalen im Rahmen von Ex-ante Bekanntmachungen fast genauso hoch sind, wie ohne selbige. Insbesondere betont nun auch das OLG Dresden die Verpflichtung zu einer europaweiten Marktrecherche. Darüber hinaus überrascht, dass für die gerichtliche Prüfung des Vorliegens solcher Gründe allein die Ausführungen in der Ex-ante Bekanntmachung relevant sind und auch im Nachprüfungsverfahren nur sehr eingeschränkt ergänzt werden können. Rein praktisch gesehen könnte angesichts der Entscheidung das bisher beliebte Instrument der Ex-ante Transparenzbekanntmachung für Auftraggeber nicht mehr so attraktiv sein, um innerhalb von 10 Tagen „Sicherheit“ zu haben. Zumindest wäre eine Ex-post Bekanntmachung immer auch erforderlich, um die sechs-Monatsschwelle der Unsicherheit auf insgesamt 40 (10 + 30) Tage zu reduzieren.
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Am 19.03.2025 legte die EU-Kommission das „Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030“ vorgelegt. Darin legte sie die notwendigen Schritte für den Aufbau der europäischen Verteidigung fest. Zur Umsetzung hat die Kommission nun den „Defence Readiness Omnibus“ vorgelegt. Er umfasst sechs Rechtsakte und Instrumente zur Optimierung von Beschaffung, Genehmigung, Berichterstattung, Wettbewerb und Zugang zu Finanzmitteln im Verteidigungssektor. Auch die Richtlinie 2009/81/EG soll in wesentlichen Punkten angepasst werden.
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Ausschreibung von vorbehandelten Bioabfällen mit der Abfallschlüsselnummer 20 03 01 ist zulässig
VK Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.09.2025 – VK2-23/24
Die Ausschreibung von vorbehandelten Bioabfällen mit der Abfallschlüsselnummer 20 03 01 (Abfallbezeichnung: gemischte Siedlungsabfälle; hier: getrennt erfasste Bioabfälle, Biotonne aus Haushaltungen) gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) ist zulässig. Eine Neuschlüsselung
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Kein Ausschluss bei kleiner Formalie? Strikte Anwendung von gesetzten Ausschlusskriterien im Vergabeverfahren
VK Hessen, Beschl. v. 24.07.2025 – 96.e.01.02/22-2025
Fehlende Unterlagen führen auch dann zum zwingenden Angebotsausschluss, wenn der materielle Wettbewerbsnachteil gering erscheint. Im Fall zweier Hauptangebote fehlten die geforderten Oberstoffmuster für eines der eingereichten Hauptangebote, mit der Folge des Ausschlusses. Der Beschluss verdeutlicht erneut die enge Bindung an klar formulierte Ausschlusskriterien, die weder durch Auslegung noch durch Nachforderung oder Verhältnismäßigkeit aufgeweicht werden dürfen.
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Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – diese Binsenweisheit gilt in Vergabeverfahren nicht uneingeschränkt. Wann dürfen Auftraggeber auf Leistungsversprechen vertrauen? Wann ist hingegen eine Überprüfung geboten und wie ist eine Überprüfung durchzuführen? Diese Fragen sollen nachfolgend unter Berücksichtigung jüngerer Entscheidungen genauer beleuchtet werden. Für Bieter ist die Thematik ebenfalls relevant und hat nicht nur Auswirkungen auf Ihre Teilnahme an Vergabeverfahren, sondern darüber hinaus auf die gesamte Unternehmenspraxis.
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Ein öffentlicher Auftraggeber hat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse!
VK Westfalen, Beschl. v. 12.03.2025 – VK 1-8/25
Was passiert, wenn ein öffentlicher Auftraggeber im laufenden Nachprüfungsverfahren ein Vergabeverfahren zurückversetzt und die Verfahrensbeteiligten anschließend das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklären? Darf der Auftraggeber dann im selben Atemzug mittels Fortsetzungsfeststellungsantrag feststellen lassen, dass sein bisheriges Vorgehen im Übrigen rechtmäßig war? Mit dieser Frage hatte sich die VK Westfalen zu befassen. Die Antwort ist eindeutig: Nein! Die VK Westfalen hat klargestellt, dass öffentliche Auftraggeber nach übereinstimmender Erledigungserklärung keinen „Persilschein“ beantragen können – ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in einem solchen Fall unzulässig.
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Porto ohne Umsatzsteuer? – Zur Angebotsprüfung bei Postdienstleistungen
VK Bund, Beschl. v. 16.06.2025 – VK 2-39/25
Öffentliche Auftraggeber sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wenn sie ihren Postausgangsverkehr öffentlich ausschreiben, könnten sie erhebliche wirtschaftliche Vorteile erzielen, wenn das Porto für die Postsendungen ohne gesetzliche Umsatzsteuer abgerechnet würde. Postalische Grundversorgungsleistungen (Universaldienstleistungen) können gemäß den umsatzsteuergesetzlichen Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit werden. Ob und inwieweit das Porto für diese Dienstleistungen ohne Umsatzsteuer angeboten werden darf, war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung der Vergabekammer des Bundes.