Kategorie:
Recht
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Patchwork-Familie oder Vertrag: Inhouse oder In-State – was trägt wirklich?
Plädoyer für mehr Mut zur Vertragsgestaltung, wenn die Strukturen nicht eindeutig sind

Ein zentrales Thema beim Vergabetag war die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen IT-Dienstleistern mit den öffentlichen Auftraggebern (Workshop A 3 Neuerungen des S 108 GWB – neuer Schwung für die Digitalisierung in öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit). Spannend bleibt unter europarechtlichen Gesichtspunkten die Inhouse-Vergabe zwischen Halbschwestern. Insbesondere wird abzuwarten sein, ob die Entscheidung des OLG Naumburg (7 Verg 1/22) angesichts des Vergabebeschleunigungsgesetzes Bestand haben wird.
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Rechtsmissbräuchlichkeit und Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde infolge eines unangemessenen Vergleichsangebotes
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.05.2025 – VII-Verg 38/24

Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 07.05.2025 ein deutliches Signal – auch über das Vergaberecht hinaus – gesetzt: Wer im Nachprüfungsverfahren Vergleichsangebote unterbreitet und diese nicht dem Grunde wie der Höhe nach rechtfertigen kann, läuft bei einem unangemessenen Angebotsinhalt Gefahr, sich im Sinne des § 242 BGB rechtsmissbräuchlich zu verhalten – mit der Folge, dass eine sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.
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Künstliche Intelligenz kommt in der Verwaltung an; bei einfachen und grundlegenden Aufgaben ist sie schon jetzt im Einsatz, unterstützt öffentliche Auftraggeber beispielsweise bei der Erstellung von Texten und Übersetzungen sowie bei der Durchführung von Videokonferenzen. Weit verbreitet sind auch KI-Chatbots, die die zahlreichen Bürgeranfragen sinnvoll beantworten können. Eine KI braucht weder Ruhepausen noch Schlaf. Andererseits bestehen diffuse und konkrete Ängste bei der Nutzung von KI, etwa, ob die von der KI produzierten Ergebnisse valide sind oder personenbezogene Daten widerrechtlich verarbeitet wurden. Grund genug für Herrn Rechtsanwalt Aeneas Niklas Marxen, sich den rechtlichen Fallstricken zu widmen, die bei der Beschaffung und Verwendung von KI durch öffentliche Auftraggeber zum Tragen kommen können.
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Wann sind wesentliche Vertragsänderungen ausschreibungsfrei?
EuGH, Urt. v. 16.10.2025 – C-282/24 – Polismyndigheten

Die sog. De-minimis-Änderung gemäß § 132 Abs. 3 GWB stellt eine Safe-Harbour-Regelung dar, die es erlaubt, öffentliche Aufträge und Rahmenvereinbarungen während der Vertragslaufzeit ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zu modifizieren. Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist unter anderem, dass der Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrages oder der Rahmenvereinbarung unverändert bleibt. Der EuGH hat sich erstmals dazu geäußert, unter welchen Bedingungen eine Änderung diesen Gesamtcharakter beeinflusst. Die Entscheidung konkretisiert die Abgrenzung zwischen zulässigen geringfügigen und unzulässigen wesentlichen Änderungen.
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Für den Erfolg der Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland ist die Berücksichtigung kommerzieller Fachverfahren und privater IT-Dienstleister unerlässlich. Das macht das Vergaberecht außerhalb der Inhouse-Regelungen und dessen handwerklich richtige Anwendung zur notwendigen Voraussetzung zur Erreichung der Ziele des OZG 2.0.
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Umsatzsteuerpflicht bei Briefdienstleistungen des marktbeherrschenden Unternehmens
OLG Celle, Beschl. v. 19.09.2025 und Beschl. v. 09.10.2025 – 13 Verg 7/25

Der Vergabesenat beim OLG Celle hat mit Beschluss vom 19.09.2025 wichtige Hinweise zur Prüfung und Bewertung von Angeboten von Konzernunternehmen der Deutsche Post AG gegeben, soweit deren Entgelte unter Hinweis auf § 4 Nr. 11b. UStG ohne Umsatzsteuer angeboten sind. Nach Erledigungserklärungen der Beteiligten hält der Vergabesenat mit Kostenbeschluss vom 09.10.2025 an seiner Auffassung fest und vertieft seine Ausführungen zur Rechtslage.
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Ausschluss wegen Schlechtleistung setzt sorgfältige Sachverhaltsermittlung und Anhörung des Bieters voraus
VK Nordbayern, Beschl. v. 23.10.2024 – RMF-SG21-3194-09-28

Öffentliche Auftraggeber können Bieter im Fall einer mangelhaften Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags grundsätzlich von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen. Die VK Nordbayern hat in einem aktuellen Beschluss nochmals klargestellt, dass ein wirksamer Ausschluss voraussetzt, dass der Auftraggeber den zugrunde liegenden Sachverhalt sorgfältig ermittelt und den betroffenen Bieter zuvor umfassend angehört hat. Außerdem kann eine getroffene Ausschlussentscheidung nicht nachträglich mit Gründen gerechtfertigt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht bekannt waren.
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Objektive Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers und gebieten eine Rückversetzung des Verfahrens!
BayObLG, Beschl. v. 05.08.2025 – Verg 2/25e

Mit seiner Entscheidung verdeutlicht das BayObLG, dass vermeintliche Unklarheiten im Angebot nicht ohne weiteres durch eine Aufklärung geheilt werden dürfen, wenn dadurch erst eine inhaltliche Festlegung herbeigeführt würde. In solchen Fällen ist das Angebot zwar nicht wertbar, ein unmittelbarer Ausschluss kommt aber nicht in Betracht. Vielmehr muss das Vergabeverfahren in den Stand vor Abgabe der finalen Angebote zurückversetzt werden, um allen Bietern die Chance auf eine eindeutige Angebotsabgabe zu eröffnen, da in dem hier in Rede stehenden Verfahren nach aktuellem Sachstand auf keines der Angebote ein Zuschlag erfolgen darf. Diese Linie stärkt das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot, führt aber zugleich zu erheblichen Verzögerungen in laufenden Verfahren. Die Aussagekraft der Entscheidung ist deshalb differenziert zu betrachten: Sie betrifft insbesondere Verhandlungsverfahren, in denen die Angebotsinhalte naturgemäß weiterentwickelt werden können, und sollte nicht unbesehen auf andere Verfahrensarten übertragen werden.
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Krieg wartet auf Zuschlag nicht!
Gesetzesinitiative auf nationaler und EU-Ebene

Zu langsam, zu kompliziert, ineffizient sei das Beschaffungswesen im Verteidigungsbereich, hört man von den Podien und auf den Fluren bei Verteidigungs- und Sicherheitskonferenzen – und nicht erst seit dem russischen Angriffskrieg. Doch erst seit dem russischen Angriffskrieg und dem erschütterten Vertrauen in die USA als verlässlichen Bündnispartner ist auch den Hütern des Wettbewerbs und des Haushalts an ihren Schreibtischen in Berlin, Bonn und Brüssel bewusst geworden, dass dringender Handlungsbedarf besteht, die Beschaffungsregeln zu vereinfachen und den Weg zu einer schlagkräftigen Beschaffung – wenn der Begriff erlaubt sein darf -, freizumachen.
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 verändert sich die vergaberechtliche Landschaft in Nordrhein-Westfalen grundlegend. Durch die Einführung des neuen § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) fallen sämtliche landesrechtlichen Wertgrenzen für kommunale Vergabeverfahren weg. An die Stelle der bisherigen Pflicht zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A, Abschnitt 1) tritt ein allgemeiner Grundsatzrahmen. Kommunen sind












