Kategorie:
Recht
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Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – diese Binsenweisheit gilt in Vergabeverfahren nicht uneingeschränkt. Wann dürfen Auftraggeber auf Leistungsversprechen vertrauen? Wann ist hingegen eine Überprüfung geboten und wie ist eine Überprüfung durchzuführen? Diese Fragen sollen nachfolgend unter Berücksichtigung jüngerer Entscheidungen genauer beleuchtet werden. Für Bieter ist die Thematik ebenfalls relevant und hat nicht nur Auswirkungen auf Ihre Teilnahme an Vergabeverfahren, sondern darüber hinaus auf die gesamte Unternehmenspraxis.
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Ein öffentlicher Auftraggeber hat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse!
VK Westfalen, Beschl. v. 12.03.2025 – VK 1-8/25
Was passiert, wenn ein öffentlicher Auftraggeber im laufenden Nachprüfungsverfahren ein Vergabeverfahren zurückversetzt und die Verfahrensbeteiligten anschließend das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklären? Darf der Auftraggeber dann im selben Atemzug mittels Fortsetzungsfeststellungsantrag feststellen lassen, dass sein bisheriges Vorgehen im Übrigen rechtmäßig war? Mit dieser Frage hatte sich die VK Westfalen zu befassen. Die Antwort ist eindeutig: Nein! Die VK Westfalen hat klargestellt, dass öffentliche Auftraggeber nach übereinstimmender Erledigungserklärung keinen „Persilschein“ beantragen können – ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in einem solchen Fall unzulässig.
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Porto ohne Umsatzsteuer? – Zur Angebotsprüfung bei Postdienstleistungen
VK Bund, Beschl. v. 16.06.2025 – VK 2-39/25
Öffentliche Auftraggeber sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wenn sie ihren Postausgangsverkehr öffentlich ausschreiben, könnten sie erhebliche wirtschaftliche Vorteile erzielen, wenn das Porto für die Postsendungen ohne gesetzliche Umsatzsteuer abgerechnet würde. Postalische Grundversorgungsleistungen (Universaldienstleistungen) können gemäß den umsatzsteuergesetzlichen Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit werden. Ob und inwieweit das Porto für diese Dienstleistungen ohne Umsatzsteuer angeboten werden darf, war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung der Vergabekammer des Bundes.
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Die Preisaufklärung stellt Vergabestellen vor erhebliche rechtliche und praktische Herausforderungen und ist aktuell ein zentrales Thema der vergaberechtlichen Spruchpraxis. Sie berührt die Kalkulationsfreiheit der Bieter genauso wie die Frage nach deren Leistungsfähigkeit. § 60 VgV gestattet Auftraggebern, den Zuschlag auf ungewöhnlich niedrige Angebote abzulehnen. Vor Ablehnung sind sie allerdings verpflichtet, die betreffenden Angebote aufzuklären und zu überprüfen. Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Prüfungspflicht sind im Detail und in der Praxis noch nicht abschließend geklärt: Wann ist eine Preisaufklärung konkret erforderlich? Wie sollte sie durchgeführt werden? Wann darf sich der Auftraggeber mit Erklärungen des Bieters zufriedengeben? Und in welchem Umfang können Aufklärung und Ergebnis durch die Nachprüfungsinstanzen überprüft werden?
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Auftraggeber darf Wertungsentscheidung nicht vollständig an Externe delegieren!
VK Nordbayern, Beschl. v. 28.01.2025 – RMF-SG21-3194-9-39
Die Zuschlagsentscheidung in einem Vergabeverfahren obliegt ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber. Zwar darf dieser externen Sachverstand einholen, die eigentliche Entscheidung über den Zuschlag aber nicht vollständig an Dritte abgeben. Die VK Nordbayern hat entschieden, dass ein Zuschlag unwirksam ist, wenn wesentliche Schritte der Angebotswertung einer externen Fachkommission übertragen werden.
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Für welche Jahre müssen Umsatzangaben gemacht werden?
VK Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.01.2025 – 2 VK LSA 14/24
Die Anforderungen an den geforderten Mindestumsatz im Rahmen der Eignungsprüfung müssen so eindeutig formuliert sein, dass keine unterschiedlichen Interpretationen möglich sind. Ein Angebotsausschluss kommt nicht in Betracht, wenn die Eignungsanforderung mehrere Interpretationsmöglichkeiten eröffnet.
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Die Vergabestellen leiden unter Personalmangel. Schuld ist u.a. der demographische Wandel, krankheits- und schwangerschaftsbedingte Absenzen tun ihr Übriges. Die KI nimmt einem die Abwicklung von Vergabeverfahren noch nicht ab, und so stellt sich die Frage, wie eine Entlastung der Vergabestellen eingekauft, oder ob nicht gar ein Teil ihrer Aufgaben, wenn nicht gleich die ganze Einheit, outgesourct werden kann. Das Rechtsdienstleistungsgesetz erweist sich als die schärfste Schranke solcher Outsourcing-Bemühungen, zumindest wenn sie sich an nicht-anwaltliche Dienstleister richten.
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Neuer Gesetzesentwurf zur Beschleunigung von Bundeswehr-Vergaben
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG)
Am 23.07.2025 hat die Bundesregierung den Referentenentwurf für ein weiteres Gesetz zur Beschleunigung von Vergabeverfahren der Bundeswehr beschlossen. Der gemeinsame Entwurf des BMWE und des BMVg vom 26.06.2025 übernimmt wesentliche Teile des zeitlich befristeten Vorgängergesetzes auf Dauer und geht in Teilen darüber hinaus. Die Rechte von Unternehmen werden erneut empfindlich verkürzt.
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Alles kann, nichts muss – „freiwillige“ Anwendung des Vergaberechts beim Glasfaserausbau
VG Darmstadt, Beschl. v. 01.04.2025 – 7 L 2856/24.DA
Ist das Kartellvergaberecht ausnahmsweise nicht anzuwenden (wie etwa beim Breitbandausbau nach § 116 Abs. 2 GWB bzw. § 149 Nr. 8 GWB), dürfen Vergabestellen für das Auswahlverfahren gleichwohl die VgV bzw. KonzVgV zugrunde legen. Bei gefördertem Breitbandausbau ist das in den meisten Fällen sogar zuwendungsrechtlich geboten, auch wenn das Kartellvergaberecht selbst die Anwendung nicht vorschreibt.
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Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde soll ausgeschlossen werden, wenn der Antragsteller in erster Instanz unterliegt. So sieht es der Referentenentwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes vor. Damit wäre gerichtlicher Primärrechtsschutz faktisch nicht mehr zu erreichen. Das wirft nicht nur europa- wie verfassungsrechtliche Bedenken auf, die die Gesetzesbegründung nicht auszuräumen vermag. Vor allem ist es ein Rückschritt in längst überwundene vergaberechtliche Denkmuster – ein Rollback in die Neunziger.