Recht
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Der Ausschreibungswettbewerb soll im absoluten Regelfall zum Anbieten gleicher Produkte, und damit zu vergleichbaren Angeboten führen. Dies mag z.B. bei Liefergegenständen so der generelle Standard sein. Wie aber sieht es im Dienstleistungsbereich aus, wenn lediglich eine funktionale Lösung vorgegeben ist, die typischerweise mit unterschiedlicher Software erreicht wird? Keinem Büro wird man vorschreiben können, ob es mit Linux oder Microsoft-Produkten arbeitet oder ob es die Spezialsoftware X oder Y verwendet. Dies befand auch der Vergabesenat beim OLG Brandenburg (Beschluss v. 30.04.2013 – W Verg 3/13) und bejahte im Grundsatz die Möglichkeit, im Rahmen einer Ausschreibung – softwarebedingt – eine modifizierte Leistungsbeschreibung zu verwenden. Lesen Sie selbst, wie das im Einzelnen möglich gewesen ist.
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1. Bei der Vergabe von Stromkonzessionen haben die Bieter einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf diskriminierungsfreie und sachliche gerechtfertigte Durchführung des Ausschreibungsverfahrens. 2. Der Bieter muss im Ausschreibungsverfahren erkannte Rechtsverstöße unverzüglich rügen. 3. Gelangt ein Bieter auf nicht offiziellem Wege an ein Gutachten, auf welches er seine Rüge stützt, ist zweifelhaft, ob er als zuverlässiger Verhandlungs- und Vertragspartner eines langfristigen Konzessionsvertrages in Betracht kommt.
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In jüngster Zeit hat ein Rechtsgutachten zur Geltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes für die Erteilung neuer PBefG-Liniengenehmigungen in Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2013 für Aufsehen gesorgt. Dieses Gutachten ist im Auftrag der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi) sowie der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung erstellt worden. Im Ergebnis erklärt dieses Gutachten das Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) auch bei der Erteilung von Konzessionen seitens der Genehmigungsbehörden für anwendbar. Dies hätte zur Folge, dass sich die Verkehrsunternehmen in Nordrhein-Westfalen bei Genehmigungserteilung gegenüber der zuständigen Bezirksregierung verpflichten müssten, den repräsentativen Spartentarifvertrag TV-N bei der Entlohnung ihrer Beschäftigten anzuwenden.
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Was wäre das Vergaberecht ohne das OLG Düsseldorf. Ungefähr so langweilig wie Bundesliga ohne den FC Hollywood. Während Letzterer zumindest in dieser Saison aber der Unfehlbarkeit ziemlich nahe gekommen ist – also natürlich nur rein fußballerisch und bis dato –, kann man dazu bezüglich Ersterem geteilter Meinung sein und ist dies auch, wie z. B. der Beitrag von Pfarr und die diesbezüglichen Kommentare zum Beschluss vom 09.01.2013, Verg 33/12, belegen. Jedenfalls versorgt der stete rheinische Quell der vergaberechtlichen Überraschungen mich und die anderen Autoren in diesem Blog mit reichlich Stoff für kontroverse Auseinandersetzungen. Schillernd an der vorgenannten Entscheidung ist dabei nicht nur die recht kryptische weil nicht näher begründete Aussage, dass eine Gewichtung der Zuschlagskriterien Preis mit 90% und technischer Wert mit 10% vergaberechtswidrig sei, die bei den kommentierenden Kollegen sogleich zu verschärftem Stirnrunzeln geführt hat. Ein weiterer Glamoureffekt liegt im Glimmereffekt bzw. dem Gebot der produktneutralen Ausschreibung, oder was das OLG Düsseldorf davon noch übrig lässt.
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Ein Gastbeitrag von RA Dr. Matthias Krist, KDU Krist Deller & Partner Mit dem vor kurzem veröffentlichten Rundschreiben ARS Nr. 7/2013 hat das BMVBS für alle europaweiten Vergabeverfahren im Zuständigkeitsbereich der Bundesfernstraßenverwaltung neue einheitliche Regularien für die Zulassung von Nebenangeboten aufgestellt.
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Ein Gastbeitrag von Bettina Werres, Mag. rer. publ., und Sascha F. Schaefer, PricewaterhouseCoopers Legal Rechtsanwaltsgesellschaft AG (PwC Legal) Das OLG Düsseldorf traf in seinem Beschluss vom 7. November 2012 (– VII-Verg 11/12 –) Aussagen, die für die zukünftige Vergabe von Busverkehrsleistungen bedeutsam sind. Der Vergabesenat ging insbesondere auf die Reichweite des Wettbewerbs-/Beteiligungsverbots nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (VO 1370/2007) ein sowie auf die Frage, ob Aufgabenträger des ÖPNV die privilegierenden Regelungen der Sektorenverordnung (SektVO) anwenden können.
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In seiner Entscheidung vom 10.12.2012 (6 U 172/12) verdeutlicht das OLG Brandenburg einmal mehr seine generell skeptische Haltung gegenüber dem einstweiligen Verfügungsverfahren als Mittel der Rechtsschutzverfolgung im Unterschwellenbereich.
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Eine Vergabekammer darf nicht von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Verstößt sie gegen § 112 Abs. 1 S. 1 GWB, ist die Vergabekammerentscheidung aufzuheben. Ebenso muss eine Vergabekammerentscheidung aufgehoben werden, wenn die Beiladung so spät erfolgte, dass die Beigeladene offensichtlich nicht mehr sich inhaltlich zur Sache äußern bzw. Einfluss auf die Entscheidung der Vergabekammer nehmen konnte (OLG München, Beschluss v. 23.01.2013 – Verg 33 /12).
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Zuschlagskriterien lenken die Auswahlentscheidung und sind damit zentral für jede Ausschreibung. Der Auftraggeber hat insoweit einen „Festlegungsspielraum“, den das OLG Düsseldorf allerdings einer Vertretbarkeitskontrolle unterworfen sieht (vgl. Beitrag Pfarr vom 19.08.2012: OLG Düsseldorf: Darf es ein bisschen mehr Preis sein?). Im Rahmen dieser Kontrolle hat das OLG Düsseldorf nun die Gewichtung des Preises mit 90% für vergaberechtswidrig erklärt und scheint damit neue Maßstäbe zu setzen (OLG Düsseldorf, 09.01.2013, Az.: Verg 33/12).
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Ein Gastbeitrag von Dr. Matthias Kühn, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Berlin Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob Nebenangebote gewertet werden dürfen, wenn der niedrigste Preis alleiniges Zuschlagskriterium ist, liegt nun vor (Beschl. v. 23.01.2013, Az. X ZB 8/11). Nach Erledigung der Hauptsache lässt der Bundesgerichtshof die Frage letztlich unbeantwortet. Damit bleibt die Rechtslage unter der Vergabekoordinierungsrichtlinie (RL 2004/18/EG – VKR) bis auf weiteres unklar. (Anmk. d. Red.: Schnell wie Sie uns kennen – soweit ersichtlich ist diese Besprechung die erste zur Entscheidung).