Recht
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Im Zusammenhang mit der Beschaffung der Luca-App für das Land Mecklenburg-Vorpommern im Wege der Direktvergabe hat sich das Oberlandesgericht Rostock mit Voraussetzungen und Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts befasst.
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Die Vergabekammer des Bundes stellt klar, dass sich Auftraggeber auf das mit Einreichung des Angebots geäußerte Leistungsversprechen eines Bieters verlassen dürfen. Sie stellt außerdem klar, dass dem Auftraggeber ein Ermessensspielraum zusteht, was die Prognose der Leistungsfähigkeit eines Bieters anbelangt. An die Vergleichbarkeit einer Referenz sind insofern auch keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, die referenzierten Leistungen müssen jenen nach Art und Umfang ähneln und nicht identisch sein.
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Aufgrund des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, dem sogenannten Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), müssen erfasste Unternehmen künftig erhöhte Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Lieferketten beachten. Bei Sorgfaltspflichtverstößen droht Ihnen ein Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergaben.
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VOL/A fugit, die VOL/A vergeht. Die im Bund und den meisten Bundesländern bereits eingeführte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) löst nun auch in Rheinland-Pfalz im Unterschwellenvergaberecht die VOL/A-1.Abschnitt ab. Damit geht eine fast 100-jährige Geschichte zu Ende. Eingeführt wird die UVgO im Rahmen der neuen gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Weinbau sowie des Ministeriums des Innern und für Sport „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 18. August 2021.
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Die EU Kommission hat vor kurzem einen Leitfaden für eine innovationsfördernde öffentliche Auftragsvergabe (2021/C 267/01) veröffentlicht (s. Vergabeblog.de vom 14/07/2021, Nr. 47444). Die innovationsfördernde öffentliche Auftragsvergabe soll den Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft erleichtern und die wirtschaftliche Erholung nach der COVID-19-Krise beschleunigen. Der Leitfaden richtet sich in 5 Kapiteln und 72 Seiten sowohl an öffentliche Auftraggeber als auch an die politischen Akteure.
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Der Auftraggeber kann bei der Schätzung des Auftragswerts auf den bestehenden Bestandsauftrag zurückgreifen. Dabei sind allerdings alle maßgeblichen Umstände und etwaige erkennbare Veränderungen (z.B. ein verändertes Preisniveau) zu berücksichtigen. Ist die Auftragswertschätzung sachgerecht durchgeführt worden, ist es unerheblich, dass die (später) eingegangenen Angebote den geschätzten Wert und damit den maßgeblichen Schwellenwert übersteigen. Führt der Auftraggeber ein nationales Vergabeverfahren durch und ist der Bieter der Meinung, dass dieses vergaberechtswidrig ist, erscheint es als nicht angemessen, die Freistellung von der Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 S. 2 GWB anzuwenden. Der Bieter ist mithin gehalten, die unzulässige Verfahrensart rechtzeitig gemäß den Fristen des § 160 Abs. 3 S. 1 GWB zu rügen.
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Bejaht der Auftraggeber fehlerhaft die Eignung eines Bewerbers in einem Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb, darf dieser auf das Ergebnis der Eignungsprüfung vertrauen. Eine nachträgliche Aberkennung seiner Eignung in der Angebotsphase ist ausgeschlossen.
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Das BayObLG hat sich in seiner Entscheidung mit gewichtigen Aspekten der Zuverlässigkeit eines Bieterunternehmens, den Anforderungen an eine Auskömmlichkeitsprüfung sowie dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers befasst. Die Ausführungen des Gerichts zu diesem „Potpourri“ haben für künftige Beschaffungsvorhaben sowohl für das Vergabeverfahren als auch hinsichtlich des vergaberechtlichen Rechtsschutzes Relevanz.
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Die „schrecklich nette Vorschrift“ (s. Hans-Peter Müller, in: ZfBR 2019, 444) des § 132 GWB erfreut sich mittlerweile in der Praxis einer großen Beliebtheit. Erfreulich – zumindest für die Anwender – dass nun auch die vergaberechtliche Rechtsprechung zum Zuge kommt und zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit in der Praxis beiträgt.
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Der EuGH hat entschieden: Öffentliche Auftraggeber sind bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen (auch nach der neuen Rechtslage) zur Angabe einer Schätz- und Höchstmenge verpflichtet. Ab Erreichen der Höchstmenge verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirksamkeit. Der Auftraggeber hat spätestens ab diesem Zeitpunkt (besser frühzeitig vor Erreichen) seinen Bedarf neu auszuschreiben und ist vergaberechtlich nicht mehr dazu berechtigt, weitere Einzelabrufe zu tätigen. Dieser Beitrag soll öffentlichen Auftraggebern praktische Hinweise auf den Weg geben, wie sie auf die neue Entscheidung reagieren und Risiken für bereits abgeschlossene Rahmenvereinbarungen vermeiden können.