Recht
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Wie der Vergabeblog bereits berichtete, wird zum 01.01.2020 in Niedersachsen ein neues Tariftreue- und Vergabegesetz in Kraft treten (s. Vergabeblog.de vom 05/12/2019, Nr. 42655), das im Nds. GVBl. Nr. 20/2019 vom 29.11.2019 bereits veröffentlicht wurde. Die wesentlichen Änderungen betreffen zum einen die Einführung der UVgO in Niedersachsen ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 Euro, zum anderen eine neu eingeführte Informations- und Wartepflicht vor Zuschlagserteilung in öffentlichen Vergabeverfahren sowie den Anwendungsbereich im Hinblick auf Zuwendungsempfänger sowie freiberufliche Leistungen.
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Das Vergabenachprüfungsverfahren ist kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern dient allein dem Schutz solcher Bieter, die geltend machen können, durch einen Vergaberechtsverstoß in ihren Auftragschancen beeinträchtigt zu sein. Die VK Rheinland bestätigt nun in einer sehr instruktiven Entscheidung, dass dies auch dann gilt, wenn ein Auftraggeber einen Auftrag ohne Vergabeverfahren de-facto vergeben hat, selbst wenn dies offenbar rechtswidrig erfolgt ist.
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Die Vergabekammer hat sich in einer lesenswerten Entscheidung mit etlichen schwierigen Themen des Vergaberechts befasst. Aus meiner Sicht sind drei Themenkomplexe hervorzuheben: Erstens die Frage, ob ein Auftraggeber an den Grundsatz der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung gebunden ist, wenn er sich des Instruments der Rahmenvereinbarung bedient. Zweitens die Frage, ob und inwieweit ein Bieter in einem Vergabenachprüfungsverfahren überhaupt rügen kann, dass vertragsrechtliche Regelungen unzumutbar oder (zivilrechtlich) unwirksam seien. Und drittens, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Auftraggeber zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit z.B. neben einem Hauptlos ein Back-up-Los bilden darf. Die Vergabekammer hat auch noch weitere Highlights (oder besser: Evergreens) angesprochen, wie etwa die Zulässigkeit eines Bewertungssystems für Konzepte und die Frage der Zulässigkeit von Regelungen zur Vertragserweiterung, letztere hier aus Platzgründen dann nicht näher ausgeleuchtet.
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Bei einer Ausschreibung für ein digitales Alarmierungssystem hat das OLG Düsseldorf klare Grenzen für Produktvorgaben gezogen. Zudem ordnet es die Errichtung eines digitalen Alarmierungssystems als Liefer- und Dienstleistungsauftrag und nicht als Bauauftrag ein.
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In jüngerer Vergangenheit hatten sich einige Oberlandesgerichte mit der Frage auseinanderzusetzen, ob kommunale Wohnungsbaugesellschaften als öffentliche Auftraggeber einzuordnen sind und damit Vergaberecht beachten müssen. Das OLG Rostock kommt mit sehr ausführlicher und beinahe lehrbuchartiger Begründung zum Ergebnis, dass dies in der Regel der Fall sein dürfte.
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Die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr hat zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Die Tatbestände der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen gemäß § 298 Abs. 1 StGB und eines Subventionsbetrugs führen regelmäßig zu einer solchen Vertrauensbeeinträchtigung. Eigenes Engagement kann nicht von einer Verpflichtung zur Beachtung der Vergabevorschriften befreien. Der (gute) Zweck kann nicht die Mittel heiligen.
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Kommunen genießen keinen Vertrauensschutz gegenüber Förderstellen – Abstimmung mit der Förderstelle schützt nicht vor Rückforderung der Zuwendung.
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Während der Angebotserstellung muss sich ein Bieter mit den Vergabeunterlagen, insbesondere der Bewertungsmethode und den einzelnen Zuschlagskriterien, auseinandersetzen. Von einem vergaberechtlich nicht unerfahrenen Bieter kann und muss erwartet werden, dass er sich mit einer Bewertungsmethode auseinandersetzt und sie durchdringen kann. Die Rügepräklusion tritt ein, wenn der Inhalt der Vergabeunterlagen bei laienhafter rechtlicher Bewertung auf einen Vergaberechtsverstoß hindeutet, ohne dass es einer exakten rechtlichen Einordnung oder des vollständigen Durchdringens etwaiger Rechtsfragen bedarf.
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Die 1. Vergabekammer des Bundes hat entschieden, dass eine Standortentscheidung, die einem Vergabeverfahren zeitlich vorgelagert war, nicht von der Vergabekammer überprüfbar ist. Erst die von dem Auftraggeber im Rahmen des konkreten Vergabeverfahrens getroffene Entscheidung, dass die ausgeschriebene Leistung an diesem konkreten Standort bzw. in der Nähe von diesem erbracht werden muss, ist im Nachprüfungsverfahren überprüfbar.
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Die für Kartellstreitigkeiten zuständige Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2019 in dem am 07.11.2019 in öffentlicher Sitzung verkündeten und dabei mündlich kurz begründeten Urteil dem Antrag einer Bieterin (im Folgenden: Antragstellerin) im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen das Land Berlin in erster Instanz stattgegeben. Das Land Berlin darf