Recht
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Bei der Gestaltung von Vergabeverfahren stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit Auftraggeber vorgeben dürfen, dass Bieter Leistungen selbst erbringen müssen. Seit der letzten Vergaberechtsreform gilt bei europaweiten Vergaben, dass eine solche Vorgabe für „bestimmte kritische Aufgaben“ zulässig ist. Bislang wurde dieser unbestimmte Rechtsbegriff allerdings kaum durch die vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen konkretisiert.
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Auch wenn eine Handwerkskammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, stellt sie nicht zwangsläufig einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB da, da sie regelmäßig keiner qualifizierten staatlichen Einflussnahmemöglichkeit unterliegt. Eine bloße Rechtsaufsicht vermittelt gerade keine hinreichende Möglichkeit der Einflussnahme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der überwiegenden Subventionierung beim projektbezogenen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 4 GWB ist der Zeitpunkt der Ausschreibung, mithin regelmäßig der Bekanntmachung. Auf spätere Auszahlungen kommt es nicht an. Entscheidend ist mithin eine Beurteilung der Projektfinanzierung ex-ante.
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Dieser Beitrag vertritt die provokante These, dass jegliche Art der prozentualen Gewichtung in Zuschlagsformeln eine Illusion darstellt – im günstigeren Fall ein psychologisches Placebo, das unbeabsichtigt zu suboptimalen Beschaffungsergebnissen führen kann. Der fundierte Artikel „Faktencheck Vergabemathematik: Der Mythos der 50 %-Gewichtung“ (Wolfgang Bartsch auf Vergabeblog.de vom 22/01/2024, Nr. 55542) widmet sich mit akribischer Genauigkeit der Entscheidung der VK Lüneburg und legt überzeugend dar, dass die von der VK postulierte Annahme, die einfache Richtwertmethode impliziere eine 50/50-Gewichtung, auf einem Missverständnis beruht. Die folgende Analyse beleuchtet dieses Thema grundlegend – aus einem anderen Blickwinkel – und zeigt, dass Zuschlagsformeln bei üblicher Anwendung und im Sinne von Preis/Kosten zu Leistung nicht die Realität abbilden.
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Ein vergaberechtlicher Sachverhalt liegt typischerweise dann vor, wenn die öffentliche Hand bestimmte Leistungen (z.B. den Bau einer Schule, die Glas- und Unterhaltsreinigung eines Gebäudes oder die Lieferung von IT) nachfragt. Sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, hat der Auftraggeber die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten.
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Öffentliche Einrichtungen bündeln den Kauf von Waren und Dienstleistungen häufig in zentralen Beschaffungsstellen. Diese Bündelung soll günstigere Beschaffungsbedingungen erzielen. Sie soll auch das Beschaffungsmanagement professionalisieren. § 120 Abs. 4 GWB regelt zentrale Beschaffungsstellen grundlegend. Weitere Details sieht § 4 VgV (bzw. SektVO) vor. Diese Vorschriften erwähnen unmittelbar aber keine grenzüberschreitend tätigen Beschaffungsstellen. Der EuGH hat dazu einen Fall aus Österreich entschieden.
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Gegenstand der Entscheidung des OLG Rostock ist insbesondere die Frage, ob das Kartellvergaberecht anwendbar ist, wenn die öffentliche Hand den Abschluss eines Pachtvertrags beabsichtigt, mit dem auch Leistungspflichten des Pächters abseits des originären Grundstücksgeschäfts verbunden sind. Des Weiteren behandelt die Entscheidung in prozessualer Hinsicht die Thematik, wann die Verweisung eines nicht statthaften Nachprüfungsantrags an ein ordentliches Gericht erfolgen kann.
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Seit dem gestrigen 1. April rätselt die Vergabecommunity, ob sie im Beitrag „Faktencheck Vergabemathematik: Die natürliche Logarithmusformel“ (s. Vergabeblog.de vom 01/04/2024, Nr. 56083) gefoppt wurde. Die Antwort wird Sie überraschen.
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Mit ihrem Beschluss vom 20. Juni 2023, Aktenzeichen VK 2-34/23, ging die 2. Vergabekammer des Bundes in die nächste Runde und betonte, wie auch schon in ihrem Beschluss vom 13.02.2023, VK 2-114/22 (siehe hierzu Hartwecker, in Vergabeblog vom 05/06/2023, Nr. 53478), dass grundsätzlich ein Vertrauen in deutsche Unternehmen mit ausländischen Muttergesellschaften besteht. Gleichzeitig unterstreicht die Kammer jedoch die Verantwortung der Auftraggeber, vor der Vergabe von Aufträgen eine umfangreiche und detaillierte Prüfung sicherzustellen.
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Der öffentliche Auftraggeber kann sich in die Anforderung des Formblatts 223 (Aufgliederung der Einheitspreise) nach Angebotsabgabe vorbehalten. Die Aufgliederung der Einheitspreise betrifft auch solche Leistungen, für deren Ausführung Nachunternehmer vorgesehen sind. Dies ist nicht unverhältnismäßig. Wird das Formblatt 223 nur teilweise ausgefüllt, fehlen die geforderten Angaben bzw. Erklärungen. Eine Nachforderung der unterbliebenen Angaben kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Denn die Möglichkeit der Nachforderung besteht nur in Bezug auf Unterlagen, die bereits mit dem Angebot einzureichen sind.
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Im letzten Faktencheck Vergabemathematik (s. Vergabeblog.de vom 22/01/2024, Nr. 55542) wurde nachgewiesen, dass man bei der Zuschlagsformel Z = L/P nicht sinnvoll von einer Gewichtung, und schon gar nicht von einer 50 %-Gewichtung sprechen kann. Aber ist es möglich, das anderweitig umzusetzen?