Recht
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Das Vergabeverfahren für die Beschaffung „innovativer“ Triebzüge für den Einsatz auf Regionalbahnstrecken in Schleswig-Holstein kann weitergeführt werden. Eine Neuausschreibung mit geänderten Vergabebedingungen ist nicht erforderlich. Das hat der Vergabesenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 13.06.2019 entschieden.
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Der Senat für Vergabesachen des Thüringer Oberlandesgerichtes hat am 12.06.2019 über die Beschwerde eines in Arnstadt ansässigen Busverkehrsunternehmens entschieden, welche sich gegen das Vorhaben des Ilm-Kreises richtete, die Erbringung des gesamten ÖPNV in ihrem Zuständigkeitsgebiet ab Juli 2019 für die Dauer von 10 Jahren nicht öffentlich auszuschreiben, sondern direkt an eine Gesellschaft zu vergeben, die im Alleineigentum einer Tochtergesellschaft des Ilm-Kreises steht.
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Die Vergabekammer prüft nicht selbst die Auskömmlichkeit eines Angebots. Sie überprüft lediglich die Erwägungen der Vergabestelle. Die Auskömmlichkeitsprüfung durch einen öffentlichen Auftraggeber muss nachvollziehbar und sachgerecht sein. Dies muss sich für den Fall eines Nachprüfungsverfahrens für die Vergabekammer aus der Verfahrensdokumentation ergeben.
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Die exakte Punktevergabe unterliegt einem Beurteilungsspielraum der Vergabestelle und beinhaltet notwendigerweise auch subjektive Bestandteile. Eine Vergabestelle muss nicht detailliert beschreiben, wie sie die Bewertung eines Qualitätskriteriums im Einzelnen durchführen wird. Es genügt wenn es für die Bieter klar ist, auf was es ihr ankommt. Es ist daher insbesondere nicht erforderlich, dass die genaue Punktevergabe rechnerisch nachvollzogen werden kann.
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Im Nachgang der Vergaberechtsreform 2016 hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, kurz DVA, die Bestimmungen der VOB/A ein weiteres Mal überarbeitet. Dabei hat er nicht nur redaktionelle Änderungen vorgenommen, sondern darüber hinaus auch wichtige Vorschriften an die Bestimmungen angepasst, die im Bereich von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gelten. Auch für
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Öffentliche Auftraggeber dürfen Bieter zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausschließen, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Das bedeutet auch, dass sie in eine erneute Eignungsprüfung eintreten müssen, wenn sie im Laufe des Vergabeverfahrens von neuen belastenden Umständen erfahren. Ein Ausschluss wegen der nachweislichen Begehung einer schweren Verfehlung erfordert dabei keine rechtskräftige Verurteilung.
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Jedem, der mit dem öffentlichen Vergaberecht zu tun hatte, ist bestens bekannt, dass das öffentliche Vergaberecht von Auftraggebern einzuhalten ist, die öffentliche Aufträge schließen. Dieses ist bei Beschaffungen für Auftraggeber schon kosten- und zeitintensiv genug. Unter Umständen können sich aufgrund bestimmter Geschäftsbereiche, in denen der öffentliche Auftraggeber tätig ist, weitere rechtliche Anforderungen ergeben, die den Einkauf erschweren. Die Natur der öffentlichen Banken
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Wie versendet man das Informationsschreiben nach § 134 GWB rechtskonform bei Nutzung eines eVergabeportals? Genügt es, das Infoschreiben hochzuladen und der Bieter bekommt lediglich eine Systeminfo über ein bereitgestelltes Schreiben? Die Frage impliziert die Antwort.
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Aufträge dürfen im Wege der Verhandlungsvergabe gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO nur vergeben werden, wenn die Leistung besonders dringlich ist. Dies gilt entsprechend für die Regelung bei der freihändigen Vergabe nach § 3 Abs.5 lit.g VOL/A. Eine besondere Dringlichkeit ist dann anzunehmen, wenn – so das Verwaltungsgericht Würzburg in seiner aktuellen Entscheidung – es aufgrund von unvorhersehbaren, nicht vom Auftraggeber zu vertretenen, Umständen „brennt und das Feuer gelöscht muss“. Subjektive Dringlichkeitserwägungen oder das Vorliegen einer lediglich abstrakten Gefahr reichen hierfür nicht aus.
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Patienten in unterversorgten Regionen (und nicht nur dort) hoffen auf Verbesserungen in der Versorgung und die Bundesregierung setzt auf die e-Health-Initiative. Die Nachfrage im Markt wird allerdings von den Krankenkassen bestimmt – und diese führen kaum Ausschreibungen durch. Vergabeverfahren für e-Health-Projekte werden als komplex, riskant und arbeitsaufwändig empfunden. Nachfolgend werden einige Eckpunkte besonders der Bewertungsmethodik vorgestellt. Zum Beitrag zugehörig finden sich folgende Musterunterlagen zum Download und freien Verwendung in der Dokumentenbibliothek des geschützten Mitgliedernetzwerks hier: