Recht
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Am vergangenen Donnerstag hat der EuGH die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für europarechtswidrig erklärt (EuGH, Urt. v. 04.07.2019 – Rs. C-377/17, Vergabeblog.de vom 04/07/2019, Nr. 41425 und Vergabeblog.de vom 08/07/2019, Nr. 41456). Frau Dipl.-Ing. Ettinger-Brinckmann ist Präsidentin der Bundesarchitektenkammer (BAK) und hat in einem Interview mit dem Vergabeblog hierzu Stellung bezogen.
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EuGH: Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig (EuGH, Urt. v. 04.07.2019 – Rs. C-377/17)
Der EuGH hat die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI als europarechtswidrig eingestuft. Anlass war ein von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren. Die Kommission sah in den verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen einen Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit. Dies hat der Gerichtshof nun bestätigt. Die Mindestsätze sieht der EuGH
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Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet das Angebot eines Bieters wegen schwerer Verfehlung nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB auszuschließen, wenn etwaige Verfehlungen des Geschäftsführers nicht zu umweltrechtlichen Sanktionen geführt haben und strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurden. Darüber hinaus kann das Handeln eines Nachunternehmers für sich genommen keinen Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB begründen.
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Eine Gesamtvergabe ist nicht nur aufgrund eines objektiv zwingenden Grundes zulässig. Vielmehr können auch Umstände, welche die Maßnahme insgesamt betreffen eine Ausnahme vom Gebot der Losvergabe begründen. So kommt beispielsweise ein voraussichtlich hohes Risikopotential als Ausnahmetatbestand in Betracht. Das hat vor kurzem der Vergabesenat des OLG München entschieden. Das Gericht hat noch im Jahre 2015 einen sehr viel höheren Begründungsaufwand in Bezug auf jedes in Betracht kommende Fachgewerk gefordert.
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Bieter müssen für das Vorliegen der Voraussetzungen der Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GWB umfassend Beweis erbringen. Hierzu zählen auch die Herausgabe eines (ungeschwärzten) Bußgeldbescheides der Europäischen Kommission und die Vorlage einer Schadensberechnung. Dass es dadurch zu Nachteilen in laufenden zivilrechtlichen Streitigkeiten kommen kann, steht dem ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die Offenlegung aus datenschutzrechtlichen Gründen unter Umständen mit Schärzungen von Klarnamen einhergehen muss.
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Grenzen nationaler Regelungen beim Ausschluss von Angeboten. In seiner neuesten vergaberechtlichen Entscheidung nahm sich der EuGH einem italienischen Verfahren an. Dieses befasste sich unter anderem mit der Frage, in wieweit eine nationale Regelung, die den zwingenden Ausschluss von Angeboten ohne Möglichkeit zur Nachreichung für den Fall vorschreibt, dass die Angabe von Arbeitskosten unterlassen wurde, mit den Unionsgrundsätzen der Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und Transparenz vereinbar ist. Im Ergebnis
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Das Vergabeverfahren für die Beschaffung „innovativer“ Triebzüge für den Einsatz auf Regionalbahnstrecken in Schleswig-Holstein kann weitergeführt werden. Eine Neuausschreibung mit geänderten Vergabebedingungen ist nicht erforderlich. Das hat der Vergabesenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 13.06.2019 entschieden.
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Der Senat für Vergabesachen des Thüringer Oberlandesgerichtes hat am 12.06.2019 über die Beschwerde eines in Arnstadt ansässigen Busverkehrsunternehmens entschieden, welche sich gegen das Vorhaben des Ilm-Kreises richtete, die Erbringung des gesamten ÖPNV in ihrem Zuständigkeitsgebiet ab Juli 2019 für die Dauer von 10 Jahren nicht öffentlich auszuschreiben, sondern direkt an eine Gesellschaft zu vergeben, die im Alleineigentum einer Tochtergesellschaft des Ilm-Kreises steht.
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Die Vergabekammer prüft nicht selbst die Auskömmlichkeit eines Angebots. Sie überprüft lediglich die Erwägungen der Vergabestelle. Die Auskömmlichkeitsprüfung durch einen öffentlichen Auftraggeber muss nachvollziehbar und sachgerecht sein. Dies muss sich für den Fall eines Nachprüfungsverfahrens für die Vergabekammer aus der Verfahrensdokumentation ergeben.
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Die exakte Punktevergabe unterliegt einem Beurteilungsspielraum der Vergabestelle und beinhaltet notwendigerweise auch subjektive Bestandteile. Eine Vergabestelle muss nicht detailliert beschreiben, wie sie die Bewertung eines Qualitätskriteriums im Einzelnen durchführen wird. Es genügt wenn es für die Bieter klar ist, auf was es ihr ankommt. Es ist daher insbesondere nicht erforderlich, dass die genaue Punktevergabe rechnerisch nachvollzogen werden kann.